So läuft die Sicherheitsüberprüfung nach dem LuftSiG ab

Wer in der Luftfahrt arbeiten will und dabei nicht nur gelegentlich Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens oder Luftfahrtunternehmens hat, darf seine Tätigkeit nur aufnehmen, wenn er sich zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz unterzogen hat. Die Luftsicherheitsbehörde, in Nordrhein-Westfalen ist das die jeweilige Bezirksregierung, überprüft dabei die Zuverlässigkeit des Betroffenen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wann ist eine Sicherheitsüberprüfung notwendig?

Die Sicherheitsüberprüfung soll den zivilen Luftverkehr vor Angriffen schützen. Ihr unterziehen müssen sich insbesondere

  • Personen, denen beruflich nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafengeländes oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens gewährt werden soll
  • Beschäftigte des Flughafens, der Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherung und weiterer Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben
  • Piloten und angehende Piloten

Darüber hinaus nennt das Luftsicherheitsgesetz noch eine Reihe weiterer Personen.

Was prüft die Luftsicherheitsbehörde?

Die Luftsicherheitsbehörde bewertet nach § 9 Abs. 1a LuftSiG „die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles“. Diese eher schwammige Formulierung ergänzt das Gesetz um Regelfälle, wann die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt:

  • Bis fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat
    • zu einer Geldstrafe von 60 Tagessetzen Geldstrafe
    • zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
    • Freiheitsstrafe oder
    • Jugendstrafe
  • Bis zehn Jahre nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
  • Bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

In diesen Fällen ist der Betroffene nicht ausreichend zuverlässig, so dass die Behörde die Sicherheitsüberprüfung negativ abschließen wird. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind damit sehr streng. Schon zwei Verurteilungen, gleich welcher Höhe, schließen eine Zuverlässigkeit aus, auch wenn sie in keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Flughafengelände stehen. Daher ist es für Beschäftigte in diesem Bereich unbedingt ratsam, schon eine erste Verurteilung zu vermeiden.

Abseits der Regelfälle muss die Behörde weiter prüfen: Liegen anderweitige Verurteilungen oder sonstige Erkenntnisse vor? Dann muss die Luftsicherheitsbehörde die genauen Umstände ermitteln, damit sie die Einzelfallentscheidung fundiert treffen kann. Das soll nach dem Gesetz insbesondere der Fall sein bei

  • laufenden oder eingestellten Ermittlungs- oder Strafverfahren
  • Sachverhalten, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt
  • Sachverhalten, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben
  • Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder einem regelmäßigen Missbrauch dieser Substanzen
  • der Angabe unterschiedlicher bzw. falscher Identitäten bei behördlichen Vorgängen

Auf welche Daten darf die Luftsicherheitsbehörde zurückgreifen?

Unter anderem werden Informationen bei den Polizeien und Verfassungsschutzbehörden der Länder angefordert, zum Teil auch beim Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Stasi-Unterlagenbehörde.

Es ist generell zu empfehlen, bei den Behörden regelmäßig nachzufragen, ob diese personenbezogene Daten gespeichert haben und gegebenenfalls deren Löschung zu beantragen. Informationen und ein Musterschreiben für die Polizei habe ich hier beschrieben.

Wie muss ich bei der Sicherheitsüberprüfung mitwirken?

Als Betroffener haben Sie eine Mitwirkungspflicht, im Einzelfall kann diese sogar die Durchführung eines Drogen-Tests beinhalten. Wenn Sie nicht ausreichend mitwirken, wird die Behörde ihre Unzuverlässigkeit feststellen. Aber: Die Behörde darf nicht alles verlangen, sondern muss darlegen, warum z.B. ein Drogen-Test in Ihrem Fall erforderlich ist. Wenn Sie sich im Einzelfall nicht sicher sind, ob Sie mitwirken müssen, sollten Sie sich bei einem fachkundigen Anwalt erkundigen.

Was kann ich tun, wenn die Behörde meine Zuverlässigkeit nicht feststellt?

Ist die Behörde der Auffassung, dass Sie nicht zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes sind, können Sie diese Entscheidung von dem zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Die Ablehnung durch die Behörde bedeutet daher nicht, dass Sie nicht z.B. als Pilotin oder Flugbegleiter arbeiten können. Sie haben das Recht, dass auch in Ihrem Fall die gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet werden, nicht zuletzt weil in aller Regel Ihre berufliche Zukunft von der Entscheidung betroffen ist.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 Antworten

  1. Avatar von Oliver
    Oliver

    Hat es am Flughafen Düsseldorf Konsequenzen, wenn bei der Sicherheitsüberprüfung festgestellt wird das man einen Eintrag im Bunderzentralregister wegen Beleidigung im Straßenverkehr bekommen hat und zu 30 Tagessätzen a 50 € verurteilt wurde?

    1. Avatar von Jennifer Leopold
      Jennifer Leopold

      Hallo, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Kommentaren keine konkreten rechtlichen Fragen beantworten können. Wenn Sie eine Beratung durch uns wünschen, schreiben Sie gerne an kontakt@prigge-recht.de.