Revenge Porn: Was mache ich bei Nacktbildern oder -videos im Internet?

Was können Sie tun, wenn nach der Trennung Expartner:innen intime Fotos oder Videos von Ihnen ins Internet stellen? Gegen wen haben Sie Ansprüche, wie bekommen Sie die Bilder und Videos wieder aus dem Netz und können Sie auch Schmerzensgeld verlangen?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist „Revenge Porn“ und welche Folgen gibt es?

Das Problem mit „Revenge Porn“ ist, dass das Internet – wie wir alle wissen – nichts vergisst. Sobald Bilder oder Videos im Netz sind, werden sie gespeichert und auf anderen Seiten hochgeladen. Daher gilt hier, dass Sie schnell sein müssen, um die Verbreitung bereits von Anfang an einzudämmen.

Auch wenn Sie vielleicht aus Scham überlegen, sich nicht an die Polizei oder eine Anwaltskanzlei zu wenden, können Sie so oft noch Schlimmeres verhindern und Täter:innen zeigen, dass es sich hier nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.

Gerade bei hochsensiblen Themen wie Nacktbildern oder pornografischen Videos kann es auch empfehlenswert sein, psychologische Unterstützung heranzuziehen. Ziel der Täter:innen ist immer die öffentliche Demütigung. In einer Gesellschaft, die nicht so frei ist, wie man es manchmal gerne hätte, können solche Bilder oder Videos gerade für Frauen oft einen herben Rückschlag in der beruflichen Karriere und dem sozialen Status bedeuten. Manchmal werden die Aufnahmen auch genutzt, um Geschädigte unter Druck zu setzten, die Beziehung wieder aufzunehmen oder Geld zu bezahlen. Diese anstrengende Situation müssen Sie nicht allein meistern. Hilfe bekommen Sie zum Beispiel über den weißen Ring.

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Wie bekomme ich die Bilder und Videos aus dem Netz?

Durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sind die meisten Plattformanbieter verpflichtet, Beschwerdeformulare bereitzuhalten und zügig zu bearbeiten. Sie sollten sich daher direkt an die jeweiligen Plattformen wenden und um unverzügliche Löschung bitten, da das Material dort ohne Ihr Einverständnis hochgeladen wurde. Vorher sollten Sie allerdings rechtssichere Screenshots erstellen, die später als Beweis benötigt werden. Reagieren die Plattformen nicht, so können Sie diese mittels einer einstweiligen Verfügung zur Löschung zwingen.

Hat die Plattform keinen Sitz in Deutschland, dauert das Verfahren entsprechend länger, auch wenn die Plattformen theoretisch verpflichtet sind, eine:n Empfangsberechtige:n nach dem NetzDG im Inland zu benennen. Allerdings sind viele Plattformen dazu übergegangen, auch explizit für „Revenge Porn“ entsprechende Meldeformulare bereitzuhalten und die Inhalte vorrangig zu löschen.

Auch kann auf Suchmaschinen eingewirkt werden, falls zum Beispiel die Bilder und Videos auch mit Ihren Namen hochgeladen wurden und bei einer Suche erscheinen.

„Revenge Porn“ ist strafbar!

Bereits die heimliche Aufnahme ohne Ihr Wissen wie auch die Weiterleitung der mit Ihrem Einverständnis entstandenen Aufnahmen gegen Ihren Willen an andere Personen ist gemäß § 201a StGB als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Da es sich hier um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt (= es ist ein Strafantrag von Ihnen erforderlich, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse) handelt, sollten Sie innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie von den Bildern oder Videos erfahren haben, einen Strafantrag stellen.

Ansonsten kommt auch eine Strafbarkeit nach den §§ 185 ff. StGB (z.B. Beleidigung) in Betracht. Sie sollten daher abwägen, ob Sie auch Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten wollen. Sie können damit auch eine Anwältin / einen Anwalt für Strafrecht beauftragen.

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Welche Ansprüche habe ich gegen die Täter:innen?

Die Veröffentlichung von intimen oder pornografischen Aufnahmen stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sodass sie einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen die Täter:innen haben. Dieser kann mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Wird diese erlassen, müssen Täter:innen alle von Ihnen vorgenommenen Uploads löschen und sich auch an Dritte wenden, die das Material bereits weiter veröffentlicht haben und diese zur Löschung auffordern.

Zudem handelt es sich hier in den allermeisten Fällen um eine so schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass Sie auch Anspruch auf die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung (umgangssprachlich als Schmerzensgeld bekannt) haben. Obwohl deutsche Gerichte im Vergleich zu den Gerichten anderer Länder bei der Höhe eher zurückhaltend sind, sind mehrere Tausend Euro je nach Einzelfall angemessen.

Grundsätzlich können Sie nach dem Ende einer Beziehung verlangen, dass ihr:e Expartner:innen intime Aufnahmen von Ihnen löscht, auch bereits vor einer möglichen Veröffentlichung.

Hohe Entschädigungen sind möglich

So hat das OLG Hamm (Urt. v. 20.02.2017, Az.3 U 138/15) einer Klägerin 7.000 € zugesprochen, deren Ex-Freund ein Video vom Oralverkehr auf einer Pornoplattform hochgeladen hatte. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 11.08.2015 – Az.: 13 U 25/15) hält 15.000 € bei einer Veröffentlichung einer Fotomontage unter Nennung des vollen Namens und dem Hinzufügen von Beleidigungen für angemessen.

Fotomontagen, Deepfakes und Co

Selbst wenn es sich bei den Bildern und Videos nicht um Originale handelt, sondern um Fotomontagen oder sogenannte Deepfakes (täuschend echt aussehende Medien, die mit der Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt wurden) können Sie sich gegen die Verbreitung wehren. Es handelt sich hierbei weiterhin um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und grundsätzlich auch um eine strafbare Beleidigung.

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