Quellenangabe „Facebook“ oder „Twitter“ urheberrechtlich nicht ausreichend

Die kostenfreie Nutzung eines Fotos zur Berichterstattung oder als Beleg für eine Aussage ist urheberrechtlich in engen Grenzen zulässig. Sie setzt aber eine Quellenangabe voraus.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Soziale Netzwerke

Selbst in seriösen Medien ist häufiger zu lesen, ein Foto stamme von „Facebook“ oder „Twitter“. Ist der Name eines sozialen Netzwerks als Quellenangabe ausreichend? Müsste nicht vielmehr der Urheber selbst angegeben werden?

Erlaubte Nutzungen im Urheberrecht

Fotos sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine wertvolle Aufnahme handelt oder ob der Urheber ein professioneller Fotograf war. Auch verwackelte Amateuraufnahmen unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

Abseits der Erlaubnis des Urhebers, können Fotos auch genutzt werden, wenn eine gesetzlich erlaubte Nutzung vorliegt. Diese gesetzlich erlaubten Nutzungen beschränken das Urheberrecht zugunsten der Interessen der Öffentlichkeit. Ohne sie könnte eine Auseinandersetzung über urheberrechtlich geschützte Werke nicht stattfinden. Die Urheber hätten es alleine in der Hand, eine Nutzung zu erlauben oder eben nicht.

Das Urheberrecht versucht, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, indem es bestimmte Nutzungen ersatzlos vom Urheberrechtsschutz ausnimmt. So erlaubt das Gesetz eine Nutzung beispielsweise für Forschung und Lehre, aber auch für die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG).

Quellenangabe bei gesetzlich erlaubter Nutzung

Diese Ausnahmen sind allerdings eng gefasst und stehen unter der Bedingung, dass die Quelle genannt wird. Wenn eine Veröffentlichung im Internet erfolgen soll, gilt § 63 Abs. 2 UrhG:

Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

§ 63 Abs. 2 UrhG

Mit der Quellenangabe erkennt der Nutzer an, dass das genutzte Werk von einem anderen stammt. Außerdem dient sie dem finanziellen Interesse des Urhebers, denn sie eröffnet Dritten die Möglichkeit, das vollständige Werk kennenzulernen und ggf. zu erwerben.

Zum genauen Inhalt der Quellenangabe macht das Gesetz keine Vorgabe. Die Nennung des Namens wird bei Internetquellen in manchen Fällen nicht möglich sein, die Beweislast liegt allerdings beim Nutzenden. Daher wird ggf. eine Nachfrage erforderlich sein, statt ohne Weiteres auf die Angabe des Namens zu verzichten.

Zusätzlich ist bei Internetveröffentlichungen die URL zu nennen, zum Teil wird sogar eine Verlinkung gefordert, wenn die Veröffentlichung ebenfalls im Internet stattfindet. Dies würde meines Erachtens allerdings etwas zu weit gehen, auch die Angabe einer URL dürfte ausreichen. Allerdings ist eine Verlinkung die optisch „schönere“ und für den Nutzer letztlich auch komfortablere Variante.

Wie hat die Quellenangabe bei Facebook, Twitter und Co. zu erfolgen?

Nach wie vor bestehen gewisse Unsicherheiten, wie detailliert die Qullenangabe ausfallen muss.

Sicher ist, dass die Angabe „Quelle: Facebook“ im Regelfall nicht ausreichend ist. Auf diese Weise wird ein Auffinden des Werks bei Facebook praktisch unmöglich sein. Der Name des Netzwerks oder die Domain „Facebook.com“ ist wie die Angabe, ein Foto sei in der örtlichen Stadtbibliothek zu finden. Ein Nutzer würde sehr, sehr lange brauchen, um an die Quelle zu gelangen. Damit wird die Angabe der Quelle aber letztlich wertlos. Darüber hinaus fehlt es an dem Namen des Urhebers (wenn dieser angegeben werden kann).

Bei Screenshots, auf denen Fotos nur „unwesentliches Beiwerk“ sind (§ 57 UrhG), kann auf eine Nennung des Fotografen verzichtet werden. Wenn sich beispielsweise ein Blogartikel mit dem nachfolgenden Tweet beschäftigen würde, einen urheberrechtlichen Schutz unterstellen wir an dieser Stelle, wäre das Profilfoto „unwesentliches Beiwerk“.

Screenshot Twitter
Quelle: twitter.com/jasperprigge

Die Quellenangabe darf hier auf das Profil des Accountinhabers verweisen, im Idealfall sollte es auf den Tweet verlinken, der Urheber des Profilfotos muss nicht genannt werden. Die Benennung mit „Quelle: Twitter“ wäre hingegen nicht ausreichend.

Fazit: Besser mal nachfragen

Die (kostenlose) Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material ist möglich, wenn die Quelle ordnungsgemäß angegeben wird. Da der Nutzende die Beweislast dafür trägt, dass es ihm nicht möglich war, den Namen des Urhebers in Erfahrung zu bringen, sollte gegebenenfalls eine Nachfrage erfolgen, um in Zweifelsfällen auf der sicheren Seite zu sein.

Die Angabe der URL ist notwendig, nicht ausreichend ist der Name eines sozialen Netzwerks oder dessen Domain, denn auf diese Weise kann das Werk nicht aufgefunden werden.

Der Urheber kann eine rechtswidrige Nutzung seines Werks abmahnen. Bei einer unzureichenden Quellenangabe steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Nutzenden zu. Darüber hinaus kann er ggf. Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) verlangen. Wer rechtliche Probleme vermeiden will, sollte es bei der Quellenangabe daher genau nehmen.

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