Nachahmungsschutz im Wettbewerbsrecht

Sie haben eine ausgereifte Marketingstrategie oder eine perfekt komponierte Webseite und nun bemerken Sie, dass Ihr Mitbewerber ihre Leistungen einfach kopiert? Was Sie rechtlich dagegen unternehmen können und ob und wie Marketingkonzepte und Webseiten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genießen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutz von Werbetexten und Funnels

Unser Beitrag über Plagiate in der Werbung gibt Ihnen einen Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Werbetexten und Funnels. Dafür kommt es für einen urheberrechtlichen Schutz von Werbetexten vor allem auf deren Originalität und darauf, in wie weit diese über eine bloße Anpreisung des Produktes hinaus gehen. Gerade besonders kurze Slogans (zum Beispiel: Kaufen Sie hier! Alles frisch!) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Formulierungen müssen freigehalten werden, damit möglichst viele Unternehmen damit werben können.

Bei Sprachwerken besteht dann oft die Chance, dass sie über die „kleine Münze“ des Urheberrechts geschützt sind. Anders sieht es hingegen bei einer bestimmten Farbgestaltung der Webseiten oder Anordnung von Buttons oder Ähnlichem aus. Hier sind die Anforderungen an die Schöpfungshöhe schwerer zu erfüllen.

Sind Webseiten eigentlich schon Kunst?

Für das Vorliegen eines Geschmacksmusterschutzes muss es sich um eine Schöpfung individueller Prägung handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 1981, 517, 519 – Rollhocker).

Nachahmungsschutz bei Webseiten

Das bedeutet aber nicht, dass die Gestaltung von Webseiten rechtlich nicht geschützt ist. Wenn den Texten und anderen grafischen Elementen kein Urheberrechtsschutz zukommt, so kann die Webseite allerdings über das Wettbewerbsrecht vor Nachahmung durch Mitbewerber:innen geschützt sein.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem Unternehmen, dass Ihre Seite kopiert hat, um einen Mitbewerber handelt.

Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts

„Mitbewerber“ ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 UWG).

Praktisch bedeutet dies, dass Sie als Anbieter:in von Online-Kochkursen nicht gegen ein Unternehmen vorgehen können, das Einrichtungsberatungen anbietet. Es ist ebenfalls nicht möglich, aus dem Wettbewerbsrecht gegen Privatpersonen vorzugehen.

Webseiten müssen eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen

Der u.a. aus Text und Werbebannern bestehende Auftritt der Klägerin genießt wettbewerbsrechtliche Eigenart. Gegenstand des den Immaterialgüterrechtsschutz ergänzenden Wettbewerbsschutzes sind nur Erzeugnisse von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart. Nur derartige Leistungsergebnisse sind schutzwürdig. Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen gleichgültig sind und die demgemäß unter den wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkten der Herkunftstäuschung, Rufausnutzung und Behinderung keine Rolle spielen, sind einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zugänglich (BGHZ 21, 266, 272 = GRUR 57, 37, 38 – Uhrenrohwerke; GRUR 68, 698, 702 – Rekordspritzen; GRUR 88, 385, 386 – Wäsche-Kennzeichnungsbänder).

LG Köln, Urteil vom 20.06.2007 – 28 O 798/04.

Konkret bedeutet dies, dass sich die Gestaltung Ihrer Webseite so hervorheben muss, dass Besucher:innen diese Gestaltung mit Ihrem Unternehmen verbinden. Dies kann zum Beispiel durch eine Kombination aus Farben und Formen, die auch in Ihrem Logo genutzt werden aber auch durch die genutzten Texte und die Aufteilung der Webseite. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH, GRUR 2001, 251 [253] – Messerkennzeichnung).

Entscheidend ist, dass durch die Nachahmung eine Herkunftstäuschung bei Verbraucher:innen hervorgerufen wird, diese also irrig davon ausgehen, dass die kopierte Webseite von Ihrem Unternehmen stammt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gewährt das Wettbewerbsrecht Ihnen Nachahmungsschutz.

Nachahmungsschutz: Rechtliche Möglichkeiten

Wird Ihre Webseite von Mitbewerber:innen kopiert, können Sie dagegen rechtlich vorgehen. Das kopierende Unternehmen kann abgemahnt werden und Sie können Ihre Rechte (auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung) einfordern:

  • Unterlassung der Rechtsverletzung
  • Schadensersatz
  • Ersatz von Rechtsanwaltskosten
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