- 1. Wann das Recht am eigenen Bild im Alltag wichtig wird
- 2. Was schützt das Recht am eigenen Bild?
- 3. Ab wann ein Foto rechtlich problematisch wird
- 4. Wie man Fotos und Berichte rechtssicher anonymisiert
- 5. In diesen Fällen sind Bildveröffentlichungen erlaubt
- 6. Welche Personen besonderen Schutz genießen
- 7. Sonderfall: Verdachtsberichterstattung und Straftaten
- 8. Ihre Rechte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
- 9. Häufig gestellte Fragen
Wann das Recht am eigenen Bild im Alltag wichtig wird
Die Frage nach Anonymisierung und Identifizierbarkeit stellt sich nicht nur in klassischen Redaktionen. Sie ist überall relevant, wo Menschen öffentlich abgebildet oder beschrieben werden.
Aktuell geht es häufig um Formate in den Sozialen Medien, die sich selbst als „investigativ“ verstehen: YouTube-Kanäle, True-Crime-Podcasts oder Instagram-Accounts, die über angebliche Missstände berichten, ohne die presseethischen Standards professioneller Redaktionen einzuhalten.
Aber auch im Alltag, etwa wenn Bekannte oder Freund:innen Fotos von anderen in sozialen Netzwerken veröffentlichen, ohne deren Zustimmung, gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe.
Übrigens: Einen Artikel darüber, wann Personen sogar mit Namensnennung in einer Berichterstattung auftauchen dürfen, haben wir bereits hier veröffentlicht.
Was schützt das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und schützt die Entscheidungsfreiheit jeder Person darüber, ob und wie sie bildlich in der Öffentlichkeit erscheint. Im Grundsatz dürfen Bildnisse einer Person nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Dieses Recht schützt nicht nur die Würde oder den Ruf, sondern die Kontrolle über das eigene Erscheinungsbild als solche. Es ist damit ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und greift unabhängig davon, ob die Veröffentlichung rufschädigend ist oder nicht. Auch ein schmeichelhaftes Foto darf ohne Einwilligung grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.
Ein Bildnis im Sinne des KUG ist jede Darstellung, die das äußere Erscheinungsbild einer Person für Dritte erkennbar wiedergibt. Auf die verwendete Technik kommt es dabei nicht an.
Darunter fallen nicht nur Fotos und Videos, sondern auch Zeichnungen, Karikaturen, und Fotomontagen. Zunehmend können auch KI-generierte Darstellungen ein Bildnis sein, wenn sie eine bestimmte Person erkennbar abbilden. Entscheidend ist nicht, ob die Darstellung „echt“ ist, sondern ob der Betroffene Anlass hat zu befürchten, von einem erheblichen Teil seines Bekanntenkreises wiedererkannt zu werden.
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Ab wann ein Foto rechtlich problematisch wird
Identifizierbarkeit liegt nicht erst dann vor, wenn jemand der breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Es genügt, wenn ein nicht unerheblicher Teil des sozialen Umfelds, etwa Nachbarn, Kollegen, Bekannte, die Person anhand der Berichterstattung erkennen.
Im Text können Name, Wohnort, Alter, Geschlecht, Beruf, Funktion oder Verwandtschaftsverhältnisse zur Identifizierung führen. Entscheidend ist dabei nicht das einzelne Merkmal, sondern das Zusammenspiel: Jedes Detail kann für sich harmlos sein, zusammen können sie aber eine Person eindeutig erkennbar machen.
Die Identifizierbarkeit muss sich aus dem Artikel selbst ergeben. Wenn Leserinnen und Leser die Person erst durch eigene Recherchen identifizieren können, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Wenn aber der Text selbst die Brücke zur Identifizierung schlägt, kommt es nicht darauf an, ob der Name explizit genannt wird.
LG Berlin II, Beschluss vom 07.08.2025 – 27 O 254/25 eV
Wie man Fotos und Berichte rechtssicher anonymisiert
Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt das Recht am eigenen Bild. Ein Bildnis im Sinne des Gesetzes ist jede Darstellung, die das äußere Erscheinungsbild einer Person für Dritte erkennbar wiedergibt.
Maßgeblich ist dabei nicht ein einzelnes Merkmal, sondern die Gesamtdarstellung einschließlich des Begleittexts (vgl. BVerfG, 14.07.2004 – 1 BvR 263/03). Im Text genügt es daher nicht, den Namen wegzulassen.
„Zensurbalken“: keine Anonymisierung
Vor allem im Boulevard wird der Zensurbalken über den Augen noch immer eingesetzt. Er ist aber nicht geeignet, ein Foto zu anonymisieren. Frisur, Körperbau, Tattoos, charakteristische Kleidung oder der abgebildete Ort können eine Person auch ohne erkennbares Gesicht eindeutig identifizierbar machen. Auch wenn er ikonisch ist: Rechtlich hat der schwarze Balken vor den Augen allenfalls eine geringe Relevanz.


Hier wird es deutlich: Links ist Erkennbarkeit gegeben. Zwar sind die Augen verpixelt, andere Gesichtsmerkmale, wie Mund, Bart, oder die Frisur lassen auch entfernte Bekannte erkennen, wer abgebildet ist. Rechts hingegen wurde vollständig verpixelt. Es ist keine Person mehr erkennbar.
Selbst einzelne Informationen im Text können Rückschlüsse auf die betreffende Person ermöglichen. Ein Foto mit vollständig verpixeltem Gesicht kann daher in Kombination mit einem namentlich genannten Betroffenen im Artikel eine eindeutig identifizierbare Darstellung sein. Auch wenn die Abbildung weitgehend unkenntlich gemacht wurde, handelt es sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG. Entsprechendes gilt, wenn etwa lediglich der Körper einer Person zu sehen ist und durch den begleitenden Text erkennbar wird, um welche Person es sich handelt.

„Der 37-jährige Medienanwalt aus Düsseldorf-Pempelfort, selbst Mitglied im Vorstand der Düsseldorfer Rechtsanwaltskammer, …“
Im digitalen Umfeld kommen weitere Risiken hinzu. Metadaten in Bilddateien können identifizierend sein. Verlinkt frühere Artikel können im Zusammenspiel eine sorgfältige Anonymisierung unterlaufen.
Die Möglichkeiten für eine Anonymisierung sind vielfältig: Ortsangaben vergröbern, Berufsangaben generalisieren, Altersangaben runden oder streichen. Dies alles kann dazu führen, dass die betroffene Person auch in ihrem Umfeld nicht mehr wiedererkannt wird.
In diesen Fällen sind Bildveröffentlichungen erlaubt
Der Grundsatz ist simpel: Wer ein Bildnis einer Person veröffentlichen will, braucht deren Einwilligung. In der Praxis wirft das regelmäßig Folgefragen auf.
Wann ist eine Einwilligung gültig?
Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch konkludent erteilt werden, also durch ein Verhalten, das vernünftigerweise nur als Zustimmung verstanden werden kann. Wer sich bereitwillig vor eine Kamera stellt und in sie hineinlächelt, hat in der Regel eingewilligt, sofern bekannt ist, dass das Foto auch verbreitet wird. Wer zufällig im Hintergrund eines Fotos landet, hat das wohl eher nicht.
Wichtig ist der Kontext: Die Einwilligung bezieht sich immer auf einen bestimmten Verwendungszweck. Wer einem Magazin erlaubt, ein Foto für einen bestimmten Artikel zu verwenden, hat damit nicht automatisch der Nutzung in einem anderen Zusammenhang, auf anderen Plattformen oder zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt. Eine zwecküberschreitende Weiterverwendung ist auch dann unzulässig, wenn die ursprüngliche Einwilligung wirksam war.
Minderjährige ablichten?
Besondere Vorsicht ist bei Minderjährigen geboten: Hier müssen die Erziehungsberechtigten einwilligen – und auch deren Einwilligung findet Grenzen dort, wo das Kindeswohl beeinträchtigt wird.
Die Einwilligung kann außerdem widerrufen werden. Ob ein Widerruf wirksam ist und welche Folgen er hat, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der Betroffene schutzwürdige Interessen geltend machen kann und ob aufseiten der Redaktion Vertrauen auf den Fortbestand der Einwilligung entstanden ist.
Was ist, wenn nicht eingewilligt wurde?
Fehlt die Einwilligung, greifen typisierte Ausnahmen gem. § 23 Kunsturhebergesetz:
§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Auch wenn also eine Ausnahme aus Absatz 1 vorliegt, wird eine Abwägung vorgenommen, denn hinter der Frage, ob jemand in einer Berichterstattung genannt oder abgebildet werden darf, steckt ein klassischer Grundrechtskonflikt. Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sichert der freien Presse ihre demokratische Funktion: Missstände benennen, Machtmissbrauch aufdecken, die Öffentlichkeit informieren.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt hingegen die Selbstbestimmung des Einzelnen über seine eigenen Daten, die Privatsphäre, sowie seinen sozialen Geltungsanspruch: das Recht, in der Öffentlichkeit nicht verzerrt dargestellt oder bloßgestellt zu werden.
Für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Sphärentheorie von zentraler Bedeutung.
Danach ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in unterschiedliche Schutzbereiche unterteilt, deren Schutzintensität jeweils unterschiedlich hoch ist.
- Intimsphäre
Den stärksten Schutz genießt die Intimsphäre. Sie umfasst den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere höchstpersönliche Vorgänge wie Sexualleben, Gesundheitszustand, innere Gefühlswelt oder private Rückzugsräume. Bildaufnahmen aus diesem Bereich sind regelmäßig unzulässig; eine Rechtfertigung durch Pressefreiheit kommt hier nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. - Privatsphäre
Die Privatsphäre betrifft den privaten Lebensbereich außerhalb des absolut geschützten Kernbereichs, etwa Familienleben, Freizeitgestaltung oder das Wohnen. Auch hier besteht ein hoher Schutz, der jedoch einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugänglich ist. Bildaufnahmen aus dem häuslichen Umfeld, von privaten Feiern oder gemeinsam mit Familienangehörigen sind deshalb nur unter engen Voraussetzungen zulässig. - Sozialsphäre
Am geringsten geschützt ist die Sozialsphäre. Sie betrifft das Verhalten einer Person im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben, etwa beim beruflichen Auftreten, bei öffentlichen Veranstaltungen oder sonstigen sozialen Interaktionen im öffentlichen Raum.
Wer sich in die Öffentlichkeit begibt oder dort eine gesellschaftlich relevante Rolle einnimmt, muss in diesem Bereich also eher eine Bildberichterstattung hinnehmen. Gleichwohl entfällt auch hier der Schutz nicht vollständig: Selbst Aufnahmen aus der Sozialsphäre können unzulässig sein, wenn sie eine Prangerwirkung, Herabwürdigung oder unverhältnismäßige Stigmatisierung entfalten.
Welche Personen besonderen Schutz genießen
Als Grundregel gilt: Wer freiwillig eine öffentliche Rolle übernimmt, muss in diesem Zusammenhang Berichterstattung hinnehmen.
Politiker:innen, Führungskräfte und andere Personen des öffentlichen Lebens müssen es grundsätzlich eher dulden, in ihrer öffentlichen Rolle namentlich genannt zu werden.
Beispiel
Ein korrupter Politiker kann sich nicht auf das Persönlichkeitsrecht berufen, um Namensnennung zu verhindern, weil der Korruptionsvorwurf mit seiner Integrität in seiner Rolle als Mandatsträger unmittelbar zusammenhängt.
Auch für Personen des öffentlichen Lebens gelten allerdings Grenzen: Ihr Privatleben, ihre Familie und ihre Gesundheit bleiben in aller Regel geschützt.
Privatpersonen hingegen stehen unter stärkerem Schutz. Das bedeutet nicht, dass nie identifizierend über sie berichtet werden darf. Wer durch sein Handeln in einem gesellschaftlich relevanten Zusammenhang in Erscheinung tritt, kann zum Gegenstand zulässiger Berichterstattung werden.
Beispiel
Eine Privatperson veranstaltet ein großes Straßenfest.
Besonders schutzwürdig sind Opfer von Straftaten, Minderjährige und Personen in psychischen Ausnahmesituationen. Hier spricht eine starke Vermutung für eine verpflichtende Anonymisierung.
Sonderfall: Verdachtsberichterstattung und Straftaten
Wenn nicht eine bewiesene Tat, sondern ein Verdacht berichtet wird, gelten strenge Anforderungen, um das Persönlichkeitsrecht und die Reputation einer noch nicht verurteilten Person zu schützen. Ein ausführlicher Artikel befindet sich hier.
- Hinreichender Tatsachenkern: Ein Mindestbestand an Beweistatsachen wird vorausgesetzt. Das muss mehr sein, als die bloße Erstattung einer Anzeige. Je schwerer der erhobene Vorwurf, desto höher sind die Anforderungen an die Tatsachengrundlage.
- Sorgfältige journalistische Recherche: Zulässig ist Verdachtsberichterstattung nur nach sorgfältiger und umfassender Recherche. Dazu gehört insbesondere, dass dem Betroffenen vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde.
- Sachliche und verhältnismäßige Darstellung: Die Berichterstattung darf nicht zur Vorverurteilung führen. Sie muss eine sachliche Distanzierung wahren.
- Öffentliches Interesse: Ein besonderes öffentliches Interesse kann sich aus verschiedenen Aspekten ergeben, allein die Schwere der Tat ist allerdings kein ausreichender Grund.
Sie hat eine ambivalente Wirkung: Einerseits kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei schweren Straftaten groß sein. Andererseits wiegen die Folgen einer identifizierenden Berichterstattung für den Betroffenen schwerer – insbesondere mit Blick auf seine Resozialisierung. Hinzu kommt: Wer zu Unrecht oder voreilig öffentlich als Täter dargestellt wird, trägt diesen Ruf häufig noch Jahre später.
Ihre Rechte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Verstößt eine Berichterstattung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild, stehen Betroffenen verschiedene Ansprüche zu.
- An erster Stelle steht regelmäßig der Unterlassungsanspruch. Der Betroffene kann verlangen, dass die rechtsverletzende Berichterstattung künftig nicht erneut verbreitet wird. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit erfolgt dies häufig im Wege der einstweiligen Verfügung, also in einem schnellen gerichtlichen Eilverfahren. Gerade bei Online-Veröffentlichungen ist dies von erheblicher Bedeutung, weil sich Inhalte innerhalb kürzester Zeit verbreiten und dauerhaft auffindbar bleiben.
- Daneben kommt ein Anspruch auf Beseitigung in Betracht. Dies umfasst insbesondere die Löschung von Online-Artikeln, Bildern oder Social-Media-Beiträgen sowie gegebenenfalls die Entfernung aus Suchmaschinenindizes, soweit die fortdauernde Auffindbarkeit die Rechtsverletzung vertieft.
- Bei schwerwiegenden Eingriffen kommt schließlich ein Anspruch auf Geldentschädigung beziehungsweise Schadensersatz in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Berichterstattung zu einer erheblichen Bloßstellung, Stigmatisierung oder nachhaltigen Rufschädigung führt. Maßgeblich sind dabei insbesondere Reichweite, Intensität des Eingriffs und Verschulden der Redaktion.




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