Künstlersozialabgabe bei Influencern & Agenturen

Viele Unternehmen buchen heute Influencer und Content Creator für Reels, Fotos, Texte und ganze Kampagnen, ohne zu ahnen, dass dabei die Künstlersozialabgabe anfallen kann. Wer diese Pflicht übersieht, riskiert Nachzahlungen über mehrere Jahre. Wir erklären, wann Ihr Unternehmen abgabepflichtig wird, welche Rolle die Bagatellgrenze spielt, was ab 2026 gilt und wie Sie Verträge mit Creatorn und Agenturen rechtssicher gestalten.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist die Künstlersozialabgabe und wen betrifft sie?

Die Künstlersozialabgabe ist keine Steuer, sondern ein Finanzierungsbeitrag zur Künstlersozialversicherung. Über diese sind selbständige Künstler:innen und Publizist:innen gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert, ähnlich wie Arbeitnehmer:innen. Anders als bei anderen Selbständigen zahlen sie aber nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Hälfte finanzieren zu einem Teil der Bund und zum anderen Teil die Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Genau dieser Unternehmensanteil ist die Künstlersozialabgabe.

Die Künstlersozialabgabe ist ein Dauerbrenner in Betriebsprüfungen. Gerade im Social-Media-Marketing greift die Deutsche Rentenversicherung inzwischen konsequent durch, weil viele Unternehmen die Zusammenarbeit mit Creatorn nicht als abgabepflichtige Verwertung einordnen. Dabei genügt seit 2023 unter Umständen bereits ein einziger Auftrag, um die Abgabepflicht auszulösen.

Grundprinzip der Künstlersozialversicherung

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) folgt einem einfachen Gedanken: Wer mit den Werken von Kreativen Geld verdient, soll sich an deren sozialer Absicherung beteiligen. Die Systematik entspricht dem Arbeitgeberanteil bei abhängig Beschäftigten.

Ein Unternehmen, das eine Fotografin für eine Kampagne bucht, steht wirtschaftlich in einer ähnlichen Position wie ein Arbeitgeber, ohne die Fotografin fest anzustellen. Deshalb zieht das KSVG das Unternehmen als Verwerter zur Finanzierung heran.

Wer zahlt: Unternehmen als Verwerter, nicht die Creator selbst

Die Abgabe schulden ausschließlich die Unternehmen, die künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Die Creator selbst zahlen die Künstlersozialabgabe nie. Für sie ist entscheidend, ob sie selbst in der Künstlersozialkasse versichert sind, was aber eine völlig getrennte Frage ist. Ihr Unternehmen wird also auch dann abgabepflichtig, wenn der beauftragte Influencer gar nicht in der KSK versichert ist. Diese Trennung wird in der Praxis oft verwechselt.

Zuständigkeit der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven

Zentrale Stelle für die Verwaltung ist die Künstlersozialkasse (KSK) mit Sitz in Wilhelmshaven. Sie stellt die Abgabepflicht fest, erhebt die Abgabe und führt die Mittel der Versicherung zu. Die Prüfung, ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist, übernimmt in der Regel jedoch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der ohnehin stattfindenden Betriebsprüfungen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 23 ff. KSVG.

Sind Influencer und Creator „Künstler“ i.S.d. KSVG?

Diese Frage entscheidet über alles Weitere. Nur wenn die beauftragte Leistung künstlerisch oder publizistisch ist, entsteht die Abgabepflicht. In der Praxis wird die Schwelle jedoch niedriger angesetzt, als viele Unternehmen erwarten.

Niedrige Schwelle des Kunstbegriffs

Das Bundessozialgericht legt den Kunstbegriff des KSVG bewusst weit aus. Es genügt ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Leistung. Eine besondere künstlerische Qualität, akademische Ausbildung oder gesellschaftliche Anerkennung ist nicht erforderlich. Damit fallen deutlich mehr Tätigkeiten unter das Gesetz, als der alltägliche Sprachgebrauch von „Kunst“ vermuten lässt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Einordnung als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG kein bestimmtes Niveau erreicht werden muss. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit dem Bereich der Kunst zugeordnet werden kann. Ein Werturteil über Qualität oder Anspruch findet gerade nicht statt, weil dies mit der Kunstfreiheit unvereinbar wäre.

BSG, Urteil vom 25.10.1995 – 3 RK 24/94

Künstlerische und publizistische Leistung bei Content Creation

Content Creation kombiniert typischerweise mehrere geschützte Leistungen. Wer Fotos gestaltet, Videos schneidet, Reels konzipiert oder Texte für einen Blog schreibt, erbringt künstlerische oder publizistische Leistungen im Sinne des Gesetzes. Die Publizistik erfasst dabei das Verfassen und Redigieren von Texten und die journalistische oder werbliche Aufbereitung von Inhalten. Auch das Erstellen von Werbetexten für Social Media zählt dazu.

Das BSG ordnete auch werbende und aufklärende Textbeiträge dem Bereich der Publizistik zu. Entscheidend ist nicht der wissenschaftliche oder journalistische Anspruch, sondern die Vermittlung von Inhalten an die Öffentlichkeit durch Wort und Bild. Damit ist der publizistische Begriff im KSVG ebenso weit zu verstehen wie der Kunstbegriff.

BSG, Urteil vom 27.03.1996 – 3 RK 10/95

Dass Werbeleistungen erfasst sind, hat das Bundessozialgericht bereits für klassische Werbefotografen klargestellt. Deren Tätigkeit ist künstlerisch, obwohl sie erkennbar kommerziellen Zwecken dient (BSG, Urteil vom 12.11.2003 – 3 KR 8/03). Nichts anderes gilt für eine Influencerin, die für eine Marke ein Produktvideo dreht oder ein Werbefoto inszeniert.

Wenn Sie sich mit der Rechteklärung an Musik und Material für solche Produktionen beschäftigen, finden Sie ergänzende Hinweise in unseren anderen Beiträgen, beispielsweise zu Epidemic Sound: Musik sicher auf Social Media nutzen? und Urheberrecht: Musik in YouTube-Videos richtig nutzen.

Abgrenzung: reine Reichweite gegen gestaltende Leistung

Eine Grenze zieht das Gesetz dort, wo keine eigenschöpferische Leistung vorliegt. Zahlen Sie ausschließlich für Reichweite, etwa für die reine Weiterleitung fremder Inhalte oder für das bloße Teilen eines fertigen Posts ohne eigene gestalterische Beteiligung, fehlt es an der künstlerischen Leistung.

In der Praxis ist diese Trennung allerdings schwierig, weil Influencer-Kooperationen fast immer eigene Gestaltung enthalten, sei es durch Bild, Text, Schnitt oder Konzeption. Sobald der Creator den Inhalt selbst produziert oder maßgeblich prägt, liegt eine abgabepflichtige Leistung vor.

Die Künstlersozialkasse zählt Influencer, die Werbefotos, Werbevideos oder Werbetexte erstellen, in ihrer Informationsschrift Nr. 5 ausdrücklich zu den abgabepflichtigen Kreativen. Wer also einen Creator für die Produktion von Content bucht, sollte grundsätzlich von einer künstlerischen oder publizistischen Leistung ausgehen und die Abgabepflicht sorgfältig prüfen.

Wann wird Ihr Unternehmen abgabepflichtig?

Nicht jedes Unternehmen wird durch die Beauftragung eines Creators automatisch abgabepflichtig. Das Gesetz knüpft an bestimmte Verwertertatbestände an, die in § 24 KSVG geregelt sind. Für Marketing und Social Media sind vor allem drei Konstellationen wichtig.

Typische Verwerter

Zu den klassischen abgabepflichtigen Unternehmen gehören Werbeagenturen, PR-Agenturen, Eventagenturen und Anbieter von Social-Media-Marketing. Sie betreiben Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte und nutzen dafür laufend künstlerische Leistungen. Für diese Unternehmen besteht die Abgabepflicht unabhängig von der Höhe der gezahlten Honorare, weil sie zum Kernbereich der Verwerter zählen.

Eigenwerber: Werbung für das eigene Unternehmen

Auch Unternehmen, die keine Agentur sind, werden als sogenannte Eigenwerber abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen. Ein mittelständischer Onlineshop, der regelmäßig Influencer für seine Kampagnen bucht, fällt darunter. Das gilt selbst dann, wenn das Unternehmen inhaltlich mit Kunst oder Medien nichts zu tun hat.

Generalklausel und Nutzung mit Einnahmeerzielung

Über die genannten Fälle hinaus enthält § 24 Abs. 2 KSVG eine Generalklausel. Sie erfasst Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen, und dies nicht nur gelegentlich tun. Damit ist der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen sehr weit gezogen. Social-Media-Marketing ist von der KSK und der Rechtsprechung ausdrücklich als erfasste Tätigkeit anerkannt.

Bereits früh hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass auch indirekte Werbung erfasst ist, die nicht ein konkretes Produkt bewirbt, sondern das Image eines Unternehmens pflegt. Für die Abgabepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Werbung unmittelbar dem Absatz dient. Entscheidend ist die Nutzung der künstlerischen Leistung zu werblichen Zwecken.

BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 66/92

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„Unsicher, ob Ihre Zusammenarbeit mit Creatorn die Künstlersozialabgabe auslöst? Wir prüfen Ihre Verträge und Ihren Verwerter-Status und zeigen Ihnen, wie Sie Nachzahlungen vermeiden.“


Rechtsanwalt 

 

Bagatellgrenze und Abgabesatz ab 2026

Die Höhe der Belastung hängt vom Abgabesatz und von der Frage ab, ob eine Bagatellgrenze greift. Beides ändert sich zum Jahr 2026 in relevanter Weise.

Abgabesatz 2026: 4,9 Prozent

Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Für 2026 beträgt er 4,9 Prozent. Dieser Prozentsatz wird auf die Summe der Honorare angewendet, die Ihr Unternehmen im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt hat. Der Satz ist in den vergangenen Jahren stabil geblieben, kann aber grundsätzlich schwanken.

Bagatellgrenze 1.000 Euro ab 2026

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr eingeführt, die ab 2026 gilt. Bleiben die an künstlerische Leistungen gezahlten Honorare eines Eigenwerbers innerhalb eines Jahres unter dieser Grenze, entsteht keine Abgabepflicht. Die Grenze entlastet vor allem kleinere Unternehmen, die nur vereinzelt Content einkaufen.

Keine Bagatellgrenze für typische Verwerter

Wichtig ist die Reichweite dieser Erleichterung. Die Bagatellgrenze gilt für Eigenwerber und für die Fälle der Generalklausel. Für die typischen Verwerter, also Werbe-, PR- und Eventagenturen sowie Social-Media-Marketing-Dienstleister, gilt sie nicht. Diese Unternehmen sind ab dem ersten Euro abgabepflichtig. Wer als Agentur arbeitet, kann sich also nicht auf die 1.000-Euro-Grenze berufen.

Berechnung an einem Beispiel

Ein Beispiel verdeutlicht die Rechnung: Ein Onlineshop zahlt im Jahr 2026 insgesamt 20.000 Euro netto an verschiedene Influencer, die als Einzelunternehmer abrechnen. Bei einem Abgabesatz von 4,9 Prozent ergibt sich eine Künstlersozialabgabe von 980 Euro. Läge die Summe unter 1.000 Euro und wäre der Shop nur Eigenwerber, entfiele die Abgabe wegen der Bagatellgrenze. Bei 20.000 Euro greift die Grenze offensichtlich nicht.

Faustformel für die eigene Kalkulation: an natürliche Personen und abgabepflichtige Gesellschaften gezahltes Netto-Honorar multipliziert mit 4,9 Prozent. Reine Materialkosten, Umsatzsteuer und Reisekosten gehören nicht in die Bemessungsgrundlage. Dokumentieren Sie diese Bestandteile getrennt, damit Sie die Abgabe nicht auf zu hoher Basis berechnen.

Ausnahmen: Wann fällt keine Abgabe an?

Ob die Abgabe entsteht, hängt entscheidend von der Rechtsform Ihres Vertragspartners ab. Hier lassen sich echte Gestaltungsspielräume nutzen, aber auch Fehler machen.

Zahlungen an Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften

Zahlungen an juristische Personen lösen keine Künstlersozialabgabe aus. Beauftragen Sie also eine GmbH, UG oder AG, entsteht keine Abgabepflicht, weil das KSVG nur Zahlungen an natürliche Personen erfasst. Gleiches gilt nach der Verwaltungspraxis für Zahlungen an eine OHG oder KG. Rechnet der Creator über seine eigene GmbH ab, bleibt Ihr Unternehmen insoweit außen vor.

Abgabepflicht bei GbR und Einzelunternehmen

Anders liegt es beim Einzelunternehmen und bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zahlungen an einen Creator, der als Einzelunternehmer auftritt, sind abgabepflichtig. Auch die GbR wird von der KSK erfasst, weil dahinter natürliche Personen stehen. Da die meisten Influencer als Einzelunternehmer starten, ist dies die praktisch häufigste Konstellation.

Auslandsbezug und Creator im Ausland

Bei Creatorn mit Sitz im Ausland ist die Lage komplex. Grundsätzlich knüpft das KSVG an die Verwertung im Inland an, sodass die Abgabepflicht auch bei ausländischen Auftragnehmern in Betracht kommen kann. Maßgeblich sind der Sitz des verwertenden Unternehmens und der Ort der Leistungsverwertung. In grenzüberschreitenden Konstellationen sollten Sie die Einordnung im Einzelfall klären, weil pauschale Aussagen hier häufig falsch sind.

Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung

Ein zusätzliches Risiko liegt in der Scheinselbstständigkeit. Bindet Ihr Unternehmen einen Creator so eng ein, dass er faktisch wie ein Arbeitnehmer arbeitet, kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen. Dann greift nicht die Künstlersozialabgabe, sondern die reguläre Sozialversicherungspflicht mit Arbeitgeberanteilen. Wie eng die Grenzen im Social-Media-Kontext gezogen sind, beleuchten wir im Beitrag Social Media im Arbeitsverhältnis.

Vertragsgestaltung: Agenturen, die Creator an Unternehmen vermitteln

In der Praxis kommen Creator oft über Agenturen ins Spiel. Wer dann die Abgabe schuldet, hängt davon ab, wie die Vertragsbeziehungen ausgestaltet sind. Hier entscheidet die Konstellation über die Belastung.

Wer ist Verwerter: Vermittlung oder eigene Verwertung

Zentral ist die Frage, ob die Agentur den Creator nur vermittelt oder selbst dessen Leistung verwertet. Tritt die Agentur als eigene Vertragspartnerin auf und verkauft die fertige Leistung an das Unternehmen weiter, ist sie regelmäßig Verwerterin und schuldet die Abgabe auf das an den Creator gezahlte Honorar. Vermittelt sie hingegen nur den Kontakt und schließt das Unternehmen den Vertrag direkt mit dem Creator, wird das Unternehmen zum Verwerter.

Direktvertrag oder Agentur als Vertragspartner

Aus dieser Unterscheidung folgen zwei Grundmodelle. Beim Direktvertrag zwischen Unternehmen und Creator zahlt das Unternehmen das Honorar unmittelbar an die natürliche Person und wird abgabepflichtig, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ist dagegen die Agentur Vertragspartnerin des Unternehmens und rechnet als GmbH ab, zahlt das Unternehmen an eine Kapitalgesellschaft, sodass beim Unternehmen keine Abgabe anfällt. Die Abgabepflicht verlagert sich dann auf die Agentur, soweit diese das Honorar an den selbstständigen Creator weiterreicht.

Vertragspartner-Konstellationen und wer die Abgabe schuldet

Für die Praxis heißt das: Die Abgabepflicht folgt der Zahlungskette an natürliche Personen. Wer als letztes Glied das Honorar an den selbstständigen Creator zahlt und dabei Verwerter ist, schuldet die Abgabe. Deshalb sollten alle Beteiligten vor Vertragsschluss klären, wer welche Rolle einnimmt und wer die Meldung an die KSK übernimmt. Unklare Konstellationen führen in der Betriebsprüfung regelmäßig zu Streit.

Vertragsklauseln: Zusicherung, Nachweise, Freistellung

Verträge sollten die Rechtsform des Auftragnehmers zusichern, Nachweispflichten regeln und eine Freistellung im Innenverhältnis vorsehen. So lässt sich das wirtschaftliche Risiko einer späteren KSK-Nachforderung steuern, auch wenn die öffentlich-rechtliche Abgabepflicht selbst nicht abbedungen werden kann.

Eine vertragliche Abwälzung der Künstlersozialabgabe auf den Creator ist nach § 36a KSVG unwirksam. Die Abgabe bleibt öffentlich-rechtlich beim Verwerter. Möglich ist allein eine zivilrechtliche Freistellung im Innenverhältnis, die das wirtschaftliche Risiko verschiebt, die Pflicht gegenüber der KSK aber nicht beseitigt. Verlassen Sie sich also nicht auf eine reine Überwälzungsklausel.

Melde- und Aufzeichnungspflichten der Unternehmen

Mit der Abgabepflicht gehen konkrete Pflichten einher. Wer sie kennt und einhält, vermeidet Säumniszuschläge und Bußgelder.

Jahresmeldung an die KSK

Abgabepflichtige Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse jährlich die Summe der im Vorjahr gezahlten abgabepflichtigen Honorare melden. Die Jahresmeldung ist bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Auf Grundlage dieser Meldung setzt die KSK die Abgabe fest. Wer noch nicht erfasst ist, sich aber als abgabepflichtig erkennt, sollte sich aktiv bei der KSK melden.

Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrung

Unternehmen müssen laufend Aufzeichnungen über die an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte führen. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und in der Prüfung vorzulegen. Ohne saubere Dokumentation läuft die Bemessungsgrundlage Gefahr, geschätzt zu werden, was regelmäßig zulasten des Unternehmens geht.

Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung

Die Einhaltung der Pflichten kontrolliert die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen. Die Prüfer verlangen Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und Verträge und ordnen die Zahlungen den Verwertertatbeständen zu. Gerade Marketing- und Werbekosten stehen dabei im Fokus.

In 7 Schritten KSK-konform beauftragen

  1. Leistung einordnen

    Prüfen Sie, ob die beauftragte Leistung künstlerisch oder publizistisch ist. Bei Content-Produktion ist das fast immer der Fall.

  2. Rechtsform klären

    Stellen Sie fest, ob der Creator als Einzelunternehmer, GbR oder als Kapitalgesellschaft abrechnet, und lassen Sie sich das zusichern.

  3. Verwerter-Status bestimmen

    Ordnen Sie Ihr Unternehmen ein: typischer Verwerter, Eigenwerber oder Fall der Generalklausel.

  4. Bagatellgrenze prüfen

    Ermitteln Sie, ob die 1.000-Euro-Grenze ab 2026 für Sie greift. Für Agenturen gilt sie nicht.

  5. Honorare dokumentieren

    Erfassen Sie die abgabepflichtigen Netto-Honorare laufend und getrennt von Material-, Umsatzsteuer- und Reisekosten.

  6. Jahresmeldung abgeben

    Melden Sie die Summe fristgerecht bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse.

  7. Verträge anpassen

    Nehmen Sie Zusicherungs-, Nachweis- und Freistellungsklauseln auf und aktualisieren Sie bestehende Vereinbarungen.

Risiken, Nachzahlungen und typische Fehler

Wer die Abgabepflicht übersieht, zahlt am Ende oft mehr als nur die Abgabe selbst. Die Kombination aus rückwirkenden Nachforderungen und Zuschlägen macht Versäumnisse teuer.

Nachforderungen und Verjährung

Stellt die Deutsche Rentenversicherung eine bislang nicht erkannte Abgabepflicht fest, fordert sie die Abgabe rückwirkend nach. Die Verjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei vorsätzlichem Verstoß bis zu 30 Jahre. In der Praxis summieren sich Nachforderungen über mehrere Jahre schnell zu erheblichen Beträgen, gerade bei Unternehmen mit hohem Marketingbudget.

Säumniszuschläge und Bußgelder

Auf nicht rechtzeitig gezahlte Abgaben können Säumniszuschläge entstehen. Wer Melde- oder Aufzeichnungspflichten verletzt, riskiert zudem ein Bußgeld. Diese Sanktionen treten neben die eigentliche Abgabe und erhöhen die Gesamtbelastung spürbar. Eine freiwillige und rechtzeitige Meldung reduziert das Risiko empfindlich.

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Häufige Fragen zur Künstlersozialabgabe bei Creatorn

Muss ich für einen einmaligen Influencer-Auftrag Künstlersozialabgabe zahlen?
Fällt die Abgabe an, wenn der Creator über eine GmbH abrechnet?
Gilt die Bagatellgrenze von 1.000 € auch für meine Werbeagentur?
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2026?
Kann ich die Abgabe vertraglich auf den Creator abwälzen?
Was passiert, wenn ich die Jahresmeldung vergesse?

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