Keine Vertragsstrafe: Foto lediglich über 70 Zeichen lange URL erreichbar

Findige Abmahner setzen bei Fotoabmahnungen darauf, dass die Abgemahnten einen Fehler machen, um hohe Summen zu kassieren. Ein „Klassiker“ ist, dass das Foto zwar aus dem konkreten Beitrag, nicht aber vom Server gelöscht wurde. Damit ist das Foto über die individuelle URL noch erreichbar, aber nur für denjenigen, der die genaue URL kennt.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Nun die gute Nachricht: Mit Urteil vom 27.05.2021 hat der BGH entschieden, dass die Vertragsstrafe nicht gezahlt werden muss, wenn das Foto nur über eine 70 Zeichen lange URL aufrufbar ist.

(Fast) jede Nutzung benötigt eine Einwilligung

Verwertungshandlungen nach dem Urhebergesetz bedürfen der Erlaubnis der Urheber:innen. Vorliegend musste der BGH entscheiden, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG vorlag und damit die Vertragsstrafe verwirkt wurde.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass der Beklagte in Anzeigen auf ebay-Kleinanzeigen zwei von dem Kläger als Berufsfotograf erstellte Bilder für seine Anzeigen benutzt hatte, obwohl ihm keine Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Als Reaktion auf die dann erfolgte Abmahnung unterzeichnete der Beklagte eine Unterlassungserklärung, bei der er sich – unter Androhung einer Vertragsstrafe von 1.000 € – verpflichte, die Bilder nicht öffentlich zugänglich zu machen.

Wann ist eine Wiedergabe „öffentlich“?

Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Wie viele sind „recht viele“ Personen?

Im konkreten Fall vor dem BGH war das Foto nur noch über eine 70 Zeichen lange Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern abrufbar.

Der im Streitfall maßgebliche Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und „recht vielen“ Personen erfüllt. Der BGH stimmte dem Berufungsgericht zu, das ausführte:

Das streitgegenständliche Foto sei nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich gewesen. Damit beschränke sich der relevante Personenkreis faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der eBay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen die URL-Adresse gekannt und Zugang zu dem Foto gehabt haben könnten.

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Achtung bei Google-Bildersuche!

Der Kläger hatte vorgetragen, das Foto sei darüber hinaus auch noch in der Google-Bildersuche auffindbar gewesen. Dies hatte der Beklagte aber bestritten und der Kläger hatte diese Tatsache nicht (z.B. durch Vorlage von Screenshots) bewiesen. Wäre ihm der Beweis gelungen, hätte der Beklagte die Vertragsstrafe zahlen müssen, da das Bild über die Google-Bildersuche – anders als bei Eingabe der URL – recht vielen Personen zugänglich gemacht wird. Auch daher lohnt es sich, Beweise immer zeitnah für einen möglichen Prozess zu sichern.

Vertragsstrafen vermeiden

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie trotzdem vorab kontrollieren, ob das Foto sowohl vom Server als auch aus dem Beitrag gelöscht wurde. Gerade bei einer kurzen, „sprechenden“ URL wird die rechtliche Wertung hier anders ausfallen können.

Sie sind auch dafür verantwortlich, dass das Bild aus der Google-Bildersuche gelöscht wird, hier müssen Sie entsprechend Kontakt zu Google aufnehmen.

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Eine Antwort

  1. Avatar von Franz Rickinger
    Franz Rickinger

    Guten Tag grüß Gott

    Danke, interessant und informativ