Gegendarstellung: Private Blogs können zur Veröffentlichung verpflichtet sein

Auch private Blogs sind zunehmend mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Praktisch jede Webseite muss über ein Impressum verfügen und über den Datenschutz aufklären. Die Pflichten von Blogbetreibern können aber deutlich umfangreicher sein, vor allem wenn journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote veröffentlicht werden.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vor einiger Zeit beispielsweise hat das Kammergerichts Berlin entschieden, dass auch private Blogs nach dem Rundfunkstaatsvertrag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sein können (KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016 – 10 W 173/16).

Pflicht zur Gegendarstellung für Journalisten

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gilt praktisch für alle Webseiten und enthält für bestimmte Arten von Webangeboten besondere Regelungen. Webseiten mit journalistisch-redaktionellem Angebot müssen dieselben rechtlichen Grundsätze beachten wie Presseorgane, beispielsweise müssen Sie sorgfältig recherchieren und die Rechte der Betroffenen wahren.

Berichten Medien über eine Person, stehen dieser verschiedene Rechte zu, wenn sie meint, dass die Berichterstattung unzutreffend ist. Insbesondere hat sie ein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. So heißt es im Rundfunkstaatsvertrag:

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.

§ 56 Abs. 1 RStV

Mit einer Gegendarstellung kann der Betroffene einer Behauptung ihre Sicht der Dinge entgegensetzen. Der Anbieter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Voraussetzung ist, dass sie den rechtlichen Anforderungen des RStV entspricht. Insbesondere muss sie sich auf eine Tatsachenbehauptung beziehen, selbst Tatsachenbehauptungen enthalten, sie muss ihrem Umfang nach angemessen sein und die Ausschlussfrist von drei Monaten muss eingehalten werden.

Wann ist ein Angebot „journalistisch-redaktionell gestaltet“?

Für die Beurteilung, ob das Angebot einer Webseite journalistisch-redaktionell gestaltet ist, hat die Rechtsprechung mehrere Kriterien entwickelt.

Die Inhalte müssen eine gewisse Aktualität aufweisen. Diese bezieht sich allerdings nicht darauf, dass zu jeglicher aktuellen politischen Frage Stellung bezogen wird, sondern sie ist inhaltlich zu bemessen. Es reicht also aus, dass zum Beispiel zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen berichtet wird.

Nicht erforderlich ist, dass periodisch Inhalte veröffentlicht werden. Es reicht also aus, wenn immer mal wieder ein Beitrag hinzugefügt wird, eins festen Rhythmus oder gar einer täglichen Veröffentlichung bedarf es nicht. Das bedeutet zugleich, dass Blogs vergleichsweise schnell den erhöhten medienrechtlichen Anforderungen genügen müssen.

Es bedarf es ausreichenden Maßes an Faktizität, also an einer inhaltlichen Anknüpfung an tatsächlichen Umständen. Ein Äußern politischer oder sonstiger Meinungen hindert eine Faktizität des Angebots nicht. Sie wird lediglich bei einer hier nicht erkennbaren Vermischung realer und fiktionaler Darstellung oder einem Beschränken auf rein fiktionale Darstellungen entfallen.

Weiter bedarf es einer Professionalisierung der Arbeitsweise und eines hinreichenden Grades an organisierter Verfestigung. Die äußere Gestaltung eines Blogs kann hierfür genauso ein Anhaltspunkt sein wie die Zusammenarbeit mehrerer Personen in einer Redaktion.

Was tun, wenn die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangt wird?

Wird die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangt, sollten Blogbetreiber nicht unüberlegt handeln, sondern sich rechtlich beraten lassen. Viele Gegendarstellungsverlangen sind formal oder inhaltlich nicht korrekt und müssen daher nicht veröffentlicht werden. Insbesondere im Hinblick auf mögliche Folgeansprüche, wie zum Beispiel einer Unterlassung von Tatsachenbehauptungen, sollten Sie den Anspruchsteller nicht unmittelbar kontaktieren.

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