Filmen im öffentlichen Raum – Was ist erlaubt?

Vlogs, IRL-Streaming, Straßenumfragen und Streetfood Guides – wenn auf öffentlichen Straßen und Plätzen gefilmt wird, sind fast immer viele Passanten und fremde Gebäude mit im Bild. Wir erklären, in welchen Fällen (k)eine Einwilligung für die Veröffentlichung erforderlich ist und zeigen die Konsequenzen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Warum sollte mich das interessieren?

Beim Filmen im öffentlichen Raum können sich eine Vielzahl rechtlicher Fragen stellen. Vor allem betroffen sind:

  • Persönlichkeitsrechte (z.B. müssen gefilmte Personen in die Aufnahme einwilligen?)
  • Urheberrechte (z.B. darf ich Gebäude oder Kunstwerke filmen?)
  • Drehgenehmigung (z.B. muss ich bei einem Dreh in einem Ladenlokal vorher fragen?)
  • Sondernutzung (z.B. wann muss ich eine Genehmigung der Stadt einholen?)

Das Problem: Oftmals kennen Content-Creator die rechtlichen Grundlagen nicht. Das führt schnell zu rechtlichen Konflikten, die aufwendig und teuer sind.

Zudem haben viele neuere Formate bei YouTube & Co. eine hohe Reichweite, teilweise erreichen sie mehr Zuschauer:innen als klassische Fernsehsender. Betroffene von Rechtsverletzungen gehen daher heute eher gegen Veröffentlichungen vor.

Wann braucht es eine Einwilligung von Personen?

Beim Filmen im öffentlichen Raum können Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Die Datenschutzgrundverordnung verbietet grundsätzlich das Filmen von Personen ohne deren Einwilligung. Nach dem KUG (§ 22 Kunsturhebergesetz) dürfen Bilder und Videos in der Regel nicht ohne Einwilligung verbreitet werden.

Achtung: Dies gilt für alle Personen, die im Video erkennbar sind, auch wenn sie nur kurz im Hintergrund durchs Bild laufen.

Auch Straßenkünstler:innen haben Rechte 🎻

Straßenmusiker:innen sind durch das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht geschützt. Das Filmen ist daher nur mit Einwilligung möglich. Wenn bei einem öffentlichen Auftritt viele Menschen ohne Widerspruch filmen, kann im Einzelfall eine stillschweigende Einwilligung vorliegen. Eine kommerzielle Nutzung ohne ausdrückliche Einwilligung bleibt jedoch unzulässig.

Auch wenn es Ausnahmen von der Einwilligungspflicht gibt, empfiehlt es sich grundsätzlich, Einwilligungen einzuholen oder die Personen unkenntlich zu machen. Es gilt: Wer im Video nicht erkennbar ist, dessen Persönlichkeitsrechte werden auch nicht verletzt.

Gerade beim IRL-Streaming, bei dem Videoaufnahmen aus dem öffentlichen Raum live auf Twitch verbreitet werden, ist eine automatisierte Unkenntlichmachung von Passanten durch KI die einzige Möglichkeit, sich abzusichern. Wer Personen ohne deren Einwilligung zeigt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung und weitere rechtliche Konsequenzen.

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„Wurden sie ohne Einwilligung gefilmt? Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.“


Rechtsanwalt 

 

Wann kann auf die Einwilligung verzichtet werden?

In manchen Fällen ist es nicht möglich, die Einwilligung der Betroffenen im Voraus einzuholen. Insbesondere bei Aufnahmen an besonders belebten Orten lässt sich kaum vermeiden, dass eine unüberschaubare Anzahl von Passanten im Bild zu sehen ist. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Person ausdrücklich nicht wünscht, gefilmt zu werden.

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle einige Ausnahmen geschaffen, in denen Bildnisse von Personen auch ohne Einwilligung aufgenommen und verbreitet werden dürfen.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  2. Bilder von Personen als Beiwerk einer Landschaft
  3. Bilder von Versammlungen und Aufzügen
  4. Höheres Interesse der Kunst

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Der Begriff der Zeitgeschichte umfasst nach der Rechtsprechung alle Ereignisse von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Darunter können auch Ereignisse von rein regionaler oder lokaler Bedeutung fallen. Zeitgeschehen darf grundsätzlich ohne Einwilligung gefilmt werden. Allerdings ist im Einzelfall stets eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen vorzunehmen.

Anerkannt wurden bisher z.B. Bilder von Festen, Fußballspielen oder auch Restaurantbesuchen prominenter Personen. In Ausnahmefällen kann z.B. auch die Videoaufnahme einer Polizeikontrolle ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellen.

Personen als Beiwerk einer Landschaft

Voraussetzung ist, dass eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeit eindeutig im Vordergrund steht. Die ohne Einwilligung abgebildeten Personen müssen für das Bild von so untergeordneter Bedeutung sein, dass ihr Fehlen dem Betrachter kaum auffallen würde.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass es sonst oft nicht möglich wäre, großflächige Landschaftsaufnahmen zu machen, weil praktisch immer Passanten im Bild sind.

In diesem Fall sind die abgebildeten Personen nur „Beiwerk“. Im Zentrum der Aufnahme steht das Brandenburger Tor.

Versammlungen und ähnliche Vorgänge

Videos von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen dürfen ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass die Versammlung an sich, also eine Menschenansammlung, im Vordergrund steht und nicht einzelne Versammlungsteilnehmer.

Aufnahmen von Einzelpersonen dürfen nur in Ausnahmefällen ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn diese einen repräsentativen Gesamteindruck der Veranstaltung vermitteln und durch ihr Verhalten besonders hervorstechen. Denn dann handelt es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig ist.

Bilder, die dem höheren Interesse der Kunst dienen

Die Nutzung von Aufnahmen kann auch ohne Einwilligung möglich sein, wenn sie künstlerischen Zwecken dienen. Diese Regelung ist Ausdruck der Kunstfreiheit. Auch Videoprojekte können erfasst sein, nicht aber eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken.

Da die Gerichte im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vornehmen, besteht immer ein rechtliches Risiko. Daher sollte auch bei künstlerischen Projekten immer zuerst versucht werden, eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Wie ist die Einwilligung einzuholen?

Rechtswirksam einwilligen kann nur, wer weiß, worum es geht. Der Betroffene muss daher darüber informiert werden, zu welchem Zweck gefilmt wird und wo das Video verbreitet werden soll.

Die Einwilligung kann formfrei erteilt werden, also auch mündlich. Empfehlenswert ist aber, sie schriftlich zu dokumentieren. Alternativ kann die Einwilligung gefilmt werden, indem die betroffene Person nach ihrem Namen gefragt und dann erläutert wird, wofür das Video gedreht wird.

Muster: Einwilligungserklärung

zur Anfertigung und Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 22 Abs. 1 KUG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

1.) Einwilligung

Ich … Vorname/Nachname/E-Mail

willige ein, dass im Rahmen der Produktion

  • Name der Produktion (Video-Name/YouTube-Channel …)
  • Grober Inhalt (Food-Blog /Straßenumfrage …)
  • Datum und Ort der Aufnahmen

Foto-, Ton- und Videoaufnahmen von mir gemacht werden. Diese dürfen für die genannte Produktion auch verwendet und veröffentlicht werden. Die Nutzung erfolgt unentgeltlich sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt. Ich bin mir darüber bewusst, dass die Inhalte im Internet weltweit abrufbar sind.

2.) Widerrufsrecht

Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, z. B. per E-Mail an:

Mir ist bewusst, dass ein Widerruf nach Veröffentlichung, insbesondere im Internet, nicht immer vollständig durchgesetzt werden kann.

Ort / Datum / Unterschrift der abgebildeten Person

Vorsicht ist bei Minderjährigen geboten: Hier müssen (auch) die Erziehungsberechtigten zustimmen. Bei mehreren Erziehungsberechtigten müssen grundsätzlich alle einwilligen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21).

Wann wird eine Drehgenehmigung benötigt?

Eine Drehgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Durchführung von Videoproduktionen. Wenn auf privatem Grund gedreht werden soll, z.B. in Restaurants, Supermärkten oder Museen, ist z.B. eine Drehgenehmigung des Hausrechtsinhabers erforderlich. Dies folgt aus dem Eigentumsrecht an dem Gebäude bzw. Grundstück (BGH, Urteil vom 09.03.1989 – I ZR 54/87).

Keine Drehgenehmigung für Videoaufnahmen in Pizzeria

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Eigentümer einer Pizzeria nicht nachträglich gegen Videoaufnahmen von Gästen vorgehen kann. In der Öffnung der Pizzeria sahen die Richter eine stillschweigende Einwilligung, dort auch zu filmen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Eigentümer von vornherein Aufnahmen untersagt.

OLG Köln, Beschluss vom 7.2.2024 – 15 W 6/24

Im Zweifel sollte vorab eine Drehgenehmigung eingeholt werden. Dies gilt vor allem, wenn die Aufnahmen kommerziell genutzt werden sollen. Dies gilt auch bei einer Monetarisierung auf YouTube.

Checkliste: Anfrage für eine Drehgenehmigung

  • Datum (gewünschter Drehtag / Alternativen)
  • Uhrzeit (ca. von … bis …)
  • Inhalt (Food-Aufnahmen / Interviews …)
  • Teamgröße (Personenzahl)
  • Aufwand (Zahl der Kameras / Ton / erforderliche Sperrungen)
  • Veröffentlichung (TV-Ausstrahlung / YouTube / Social-Media)
  • Erwartete Reichweite (Followerzahl / Sender)

Filmen im öffentlichen Raum: Sondernutzung

Auch im öffentlichen Raum kann unter Umständen eine Genehmigung erforderlich sein. Dabei geht es um Flächen, die grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sind, z.B. Fußgängerzonen, Parks, Bahnhöfe oder Flughäfen. Diese Flächen dürfen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs genutzt werden.

Videoproduktionen können jedoch über den „Gemeingebrauch“ hinausgehen, z.B. weil andere Personen beeinträchtigt werden. Insbesondere bei größeren Produktionen sollte im Vorfeld mit den zuständigen örtlichen Behörden gesprochen werden. Wenn Stative, Scheinwerfer und Beleuchtung aufgebaut werden müssen oder mit einem größeren Team gedreht wird, das viel Platz in Anspruch nimmt oder Lärm verursacht, ist der Gemeingebrauch überschritten.

Dann handelt es sich um eine Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege, für die eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden muss. Je nach Ort (Verkehrsflächen/Grünflächen/Märkte/Wasserflächen) sind unterschiedliche Ämter zuständig.

Dürfen auch Drohnen eingesetzt werden?

Sollen zum Filmen auch Drohnen verwendet werden, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Drohnen sind in der EU-Drohnenverordnung geregelt. Je nach Flugnähe zu Personen/Bebauung und Gewicht/Ausstattung der Drohne gelten unterschiedliche Anforderungen.

Einsatz von Drohnen

Der Einsatz von Kameradrohnen erfordert mindestens:

Je nach Gewicht und Einsatzort können weitere Voraussetzungen gelten

Für den konkreten Einsatz im öffentlichen Raum ist dann in der Regel eine zusätzliche Fluggenehmigung erforderlich. Diese kann teilweise zusammen mit der Drehgenehmigung bei den für die jeweiligen Flächen zuständigen Ämtern beantragt werden. Besonders strenge Regeln gelten an besonders geschützten Orten, etwa im Umkreis von 1,5 km um Flughäfen oder in der Nähe von Justizvollzugsanstalten.

Darf auch mit versteckter Kamera gefilmt werden?

Das Filmen mit einer versteckten Kamera stellt einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Ausstrahlung ist nur zulässig, wenn die Personen unkenntlich gemacht werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse den Eingriff rechtfertigt. Reine Unterhaltungszwecke reichen hierfür nie aus.

Außerdem gilt, dass es § 201 StGB verboten ist, das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzuzeichnen. Wer also mit versteckter Kamera filmt und dabei auch Tonaufnahmen macht, riskiert nicht nur ein zivilrechtliches Verfahren, sondern macht sich im Zweifel auch strafbar.

Auch bei investigativen Beiträgen im Fernsehen fehlt daher der Ton, wenn mit versteckter Kamera gefilmt wird. Der Inhalt der Gespräche wird dann aus dem Gedächtnis wiedergegeben, was grundsätzlich zulässig ist.

Dürfen Bauwerke ohne Einwilligung gefilmt werden?

Vorsicht ist nicht nur geboten, wenn andere Personen gefilmt werden. Auch Bauwerke oder andere Objekte sind manchmal besonders geschützt. Hier gilt jedoch die umgekehrte Regel wie beim Filmen von Personen. Bauwerke dürfen grundsätzlich auch ohne Einwilligung gefilmt werden. Ausnahmen ergeben sich aber zum Beispiel aus dem Urheberrecht.

Danach sind Werke der bildenden Künste (z.B. Statuen und Denkmäler) und Werke der Baukunst besonders geschützt. Werke der Baukunst dienen nicht nur funktionalen Zwecken, sondern weisen eine besondere künstlerische Gestaltung auf. Beispiele sind der Kölner Dom oder die Elbphilharmonie.

Urheberrechtlich geschützte Bauwerke dürfen jedoch trotz ihres besonderen Schutzes im Rahmen der Panoramafreiheit ohne Einwilligung gefilmt und verbreitet werden.

Voraussetzungen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)

  • Das Werk ist dauerhaft im öffentlichen Raum installiert
  • Die Aufnahme erfolgt von einer allgemein zugänglichen Stelle aus (nicht: Drohnenaufnahmen aus der Luft!)
  • Die Aufnahme ist werkgetreu (nicht: Verfremdung/Entstellung des Werkes)
  • Die Aufnahme beschränkt sich auf die Außenansicht

Vorsicht ist auch geboten, wenn Bewohner vor ihren Häusern gefilmt werden. Hier greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wenn man die Person durch die Aufnahme als Bewohner erkennen kann, ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich.

Regelmäßig unzulässig sind Aufnahmen von Bereichen, die gegen Einblicke geschützt sind (z.B. durch Fenster eines Hauses, über eine Hecke in einem Garten). Denn in diesem Fall handelt es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre.

Welche Konsequenzen drohen?

Wenn sie andere Personen ohne Erlaubnis filmen und das Video verbreiten, droht ihnen eine anwaltliche Abmahnung. Die Kosten dafür tragen sie in der Regel selbst dann, wenn sie der Abmahnung nachkommen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen können darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche bestehen.

Gerade wenn der Videodreh Geld gekostet hat, droht ein finanzieller Schaden, wenn das Video später nicht verwertet werden kann.

Wer im öffentlichen Raum ohne die erforderliche Drehgenehmigung filmt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Außerdem können sie von den Ordnungsbehörden zum Abbruch der Dreharbeiten gezwungen werden.

Es empfiehlt sich daher, vorab rechtssichere Einwilligungen und Drehgenehmigungen einzuholen. Bei aufwendigen Projekten, bei denen die spätere kommerzielle Verwertung gesichert sein muss, sollte im Vorfeld anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Unerlaubt gefilmt: Was kann ich dagegen tun?

Wenn Sie sich in einem Video wiederfinden, für das sie keine Einwilligung erteilt haben, können sie gegebenenfalls Unterlassungsansprüche geltend machen. Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen (insbesondere wenn die Intimsphäre betroffen ist) kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehen.

Wird das Video bei YouTube oder in den sozialen Medien (Instagram, Reddit, Facebook) verbreitet, können sie zudem die jeweilige Plattform zur Löschung auffordern. Die Plattformen sind nach Art. 6 des Digital-Service-Act (DSA) der Europäischen Union zur Löschung verpflichtet, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein anwaltliches Abmahnen möglich, das mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verbunden wird.

Kommt die Plattform der Abmahnung nicht nach, können sie ihre Rechte auch gerichtlich durchsetzen. Zunächst können sie über einen Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragen. Ist der Antrag erfolgreich, darf das Video bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht mehr verbreitet werden. Wird das Video im Fernsehen ausgestrahlt, kann in gleicher Weise gegen den Sender vorgegangen werden.

Filmen im öffentlichen Raum: Welche Strafen?

Wurde ein (vermeintlich) privates Gespräch heimlich aufgenommen (§ 201 StGB) oder wurde der höchstpersönliche Lebensbereich unbefugt verletzt (§ 201a StGB), kann dies eine Straftat darstellen. Gleiches gilt bei der Veröffentlichung von Filmaufnahmen einer Person, wenn weder eine Einwilligung vorliegt noch eine Ausnahme nach § 23 KUG. Auch bei Urheberrechtsverletzungen kommt eine Straftat in Betracht (§ 106 UrhG).

Strafen sind im Bereich von Geldstrafen bis Freiheitsstrafen möglich, letztere sind aber eher unwahrscheinlich. Wurden Sie angezeigt, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Medienrecht hinzuziehen, der Sie effektiv gegen die Vorwürfe verteidigt.

Filmen im öffentlichen Raum: Häufige Fragen

Benötige ich eine Genehmigung, um in Parks, auf Straßen und Plätzen zu filmen?
Muss ich Passanten um Erlaubnis fragen, wenn sie im Bild sind?
Was gilt, wenn Kinder gefilmt werden?
Darf im öffentlichen Raum mit Drohnen gefilmt werden?
Darf mit versteckter Kamera gefilmt werden?
Darf ich Straßenkünstler filmen?
Dürfen Bauwerke gefilmt werden
Welche Strafen drohen bei unerlaubten Aufnahmen oder Veröffentlichungen?
Was kann ich tun, wenn ich ohne Einwilligung gefilmt wurde?
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Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Rechtsreferendar Sascha Wolf erstellt.

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