Digitales Erbe: Wie regle ich meinen digitalen Nachlass richtig?

„Früher war alles besser, da war ein Buch noch aus Papier.“ Mit diesen Worten beginnt ein Lied einer deutschen Mittelalter-Rock-Band namens Saltatio Mortis, aus dem Jahr 2013. Ob früher alles besser war, ist wohl Ansichtssache. In Sachen Nachlassabwicklung war aber mit Sicherheit vieles einfacher, eben weil Bücher noch aus Papier waren.

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Starb früher ein Mensch befand sich der gesamte Nachlass meist in seinem Haus. Anhand von ausgedruckten Kontoauszügen konnten sich die Erben schnell einen Überblick über die Vermögenslage verschaffen, Ordner mit Verträgen durchsehen und das Inventar sowie Erinnerungsstücke untereinander aufteilen. Durch die digitalen Medien ist es komplizierter geworden.

Im Jahr 2018 wurden allein in Deutschland 848 Milliarden E-Mails versendet. Rund 30 Millionen Deutsche haben mittlerweile einen Facebook Account und 44 Millionen Deutsche sind bei dem dominierenden Online-Händler Amazon registriert. Auch die Beliebtheit von digitalen Zeitschriften Abos, digitalen Wearables (z.B. Fitness-Armbänder) oder Smart-Home-Anwendungen wächst stetig. Stirbt nun einer der Nutzer stellt sich heutzutage immer die Frage, ob und wie die Erben Zugriff auf die Online-Accounts, die gespeicherten Daten und digitalen Inhalte des Verstorbenen erlangen und wie mit diesen Daten umzugehen ist.

Was ist der „digitale Nachlass“?

Unter dem Begriff „digitaler Nachlass“ oder „digitales Erbe“ versteht man sowohl im Internet als auch auf Hardware (physische Medien) gespeicherte Daten. Die folgende Auflistung ist keinesfalls abschließend. Sie soll einen groben Überblick über die Komplexität des digitalen Erbes bieten.

  1. Inhalte auf physischen Speichermedien, wie z.B.:
  • Festplatten auf Computer, Smartphones und Tablets
  • USB-Sticks, CD-ROM’s, DVDs
  • Speicherkarten in Digitalkameras
  1. Benutzerkonten im Internet und die dort gespeicherten Inhalte:
  • Bezahldienste (z.B. Paypal, Paydirekt)
  • Bewerbungsportale (z.B. XING)
  • Cloud-Services (z.B. Apple iCloud, Dropbox)
  • E-Mail und Instant-Massaging-Dienste (z.B. WhatsApp)
  • Eigene Homepages
  • Eigene Internetverkäufe (z.B. über Ebay oder Etsy)
  • Online-Reiseagenturen (z.B. booking.com oder airbnb)
  • Online-Versandhandel (z.B. Amazon oder Zalando)
  • Soziale Netzwerke (z.B. Facebook, Instagram)
  • Spieleplattformen (z.B. PS™Store)
  • Sport und Fitnessapps die Gesundheitsdaten speichern und Bewegungsprofile erstellen
  • Streamingdienste (z.B. Spotify oder Netflix)
  • Videoportale (z.B. Youtube oder Twitch)
  • Zeitschriften und Zeitungabonnements

Weshalb ist die digitale Nachlassvorsorge so wichtig?

Stirb ein Mensch der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, findet in der Regel das deutsche Erbrecht Anwendung, normiert in den §§ 1922–2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die letzte große Reform unseres Erbrechts liegt nunmehr über 10 Jahre zurück – Regelungen zu digitalem Nachlass wurden bisher nicht getroffen. Daher stellt sich aktuell die Frage, ob die Reglungen für den „analogen“ Nachlass auch auf den „digitalen“ Nachlass Anwendung finden. Zusätzlich kann es im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht zu Konflikten kommen.

Neben der rechtlichen Seite bereitet auch der tatsächliche Zugriff den Erben oft Schwierigkeiten, da digitale Inhalte im Gegensatz zu einem Aktenordner oder zu einer Erinnerungskiste eben nicht greifbar sind. Zum einen sind meist die Zugangsdaten zu Online-Accounts unbekannt, zum anderen wissen die Erben oft gar nicht, welche Online-Accounts existieren und wo überall Digitale-Abonnements abgeschlossen wurden.

Die Ermittlung und Durchsicht aller existierenden Online-Accounts ist deshalb so wichtig, da in unserem Erbrecht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge besteht. Mit dem Tod des Erblassers gehen alle Aktiva und Passiva auf die Erben über. Die wenigsten Verträge enden mit dem Tod. Und da der Nachlass für Nachlassverbindlichkeiten haftet (vgl. § 1967 Abs. 1 BGB) ist es unerlässlich alle kostenpflichten Abonnements und Softwareverträge zu kündigen, offene Rechnungen zu bezahlen, geplante Urlaubsreisen zu stornieren und zuletzt getätigte Online-Käufe zu widerrufen. Auch muss das Guthaben von Online-Banken und Krypto-Währungen auf die Erben aufgeteilt und bei der Steuererklärung angebenden werden.

Aktuelle Rechtsprechung zum Digitalen Nachlass

In der bisherigen Rechtsprechung ist die Tendenz zu erkennen, dass digitale Inhalte nicht anders zu behandeln sind als das „analoge“ Erbe. Dementsprechend dürfte in der Regel ein Zugriffsrecht der Erben auf das digitale Erbe bestehen. Im Folgenden sollen zwei wegweisende aktuelle Urteile kurz vorgestellt werden.

BGH: Facebook Account ist vererbbar

Die bekannteste Entscheidung dürfte das „Facebook-Urteil des BGH“ aus dem Jahr 2018 sein (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17). Damals klagten Eltern auf Zugriff zu dem Facebook-Account der mit 15 Jahren verstorbenen Tochter in der Hoffnung Klarheit über die Todesursache (Unfall oder Suizid) zu erlangen. Da das Konto bereits durch Unbekannte in einen Gedenkzustand versetzt wurde, konnten sich die Eltern trotz Kenntnis der Log-In-Daten nicht einloggen. Facebook verweigerte den Zugriff. Der BGH verurteile Facebook dazu den Eltern Zugriff zu dem Account zu gewähren und stärkte somit die Rechte der Erben.

LG Münster: Zugriffrecht auf Apple iCloud

Ein Jahr später hatte das Landgericht in Münster über das Zugangsrecht der Erben zu einem Cloud-Service-Anbieter zu entscheiden (LG Münster, Urteil vom 16.04.2019 – 14 O 565/18). In dem Verfahren ging es um die Apple iCloud, welche zahlreiche Daten wie Fotos, Videos, Apps des Apple-Users speichert. Auch in diesem Fall erhofften sich die Erben Klarheit über die Todesursache zu finden, nachdem der verstorbene Familienvater auf einer Auslandsreise plötzlich verstarb. Der US-amerikanische Hard- und Softwareentwickler Apple verweigerte nicht nur den Zugriff, sondern verteidigte sich auch nicht in dem Prozess, sodass ein Versäumnisurteil zugunsten der Eben erging. Inhaltliche Ausführungen musste das Landgericht daher – leider – nicht treffen.

Viele Entscheidungen zum Thema digitalen Nachlass gibt es noch nicht, sodass die Entwicklung in den nächsten Jahren zu beobachten ist. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber zeitnah konkrete Regelungen trifft, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und um die Rechte von Erben im Bereich des digitalen Erbes weiter zu stärken.

Checkliste: So geht Digitale Vorsorge richtig!

  1. Übersicht mit allen Accounts, Zugangsdaten und Passwörtern hinterlegen

    Passwort-Manager können Ihnen die Arbeit erleichtern – jedoch sollten Sie auch sicherstellen, dass Ihre Erben nach Ihrem Tod Zugriff erhalten!

    Papierlisten sollten sowohl sicher als auch auffindbar verwahrt und regelmäßig aktualisiert werden.

    Erstellen Sie ein Archiv mit den wichtigsten Unterlagen (Verträgen, Dokumente, Adressen) digital oder in Papierform, damit Ihre Erben sich schnell einen Überblick verschaffen können.

  2. Errichten Sie ein Testament und regeln Sie, wer nach Ihrem Tod erben soll

    Legen Sie in einem Testament fest, wer Ihre Hardware und somit auch die dort gespeicherten Daten erhalten soll. Beachten Sie hierbei, dass im Gegensatz zu Büchern in Papierform E-Books in der Regel lediglich Nutzungsrechte darstellen, welche laut AGBs der jeweiligen Anbieter meist nicht vererbbar sind.

    Treffen Sie Regelungen, was mit Ihren digitalen Inhalten sowie Ihren Online- und Social-Media-Accounts nach Ihrem Tod passieren soll. Sollen diese gelöscht oder in einen Gedenkzustand versetzt werden?

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der die Löschung der persönlichen Daten vornehmen soll.

    Informieren Sie sich im Vorfeld der Testamentserrichtung über die bestehenden Formvorschriften und lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, damit Ihr Testament auch wirksam ist.

  3. Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit dem Thema Vorsorgeregelungen

    Unter dem Oberbegriff „Vorsorgeregelungen“ fällt neben der Errichtung von Patienten- und Betreuungsverfügungen auch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Mittels einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer sich um Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten kümmern soll, sofern Sie durch Alter, Krankheit oder Unfall vorübergehend oder dauerhaft verhindert sind.

    Dabei können Sie auch entscheiden, dass die Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus gelten soll. Ob dies sinnvoll ist, bedarf immer einer Entscheidung im Einzelfall und sollte mit der Erbfolge im Einklang stehen. Im Internet befinden sich zahlreiche Muster- und Vordrucke zu dem Thema, welche mit Vorsicht zu behandeln sind, da jeder Mensch andere Vorstellungen und Bedürfnisse hat. Viele Muster beinhalten auch leider keine expliziten Regelungen zu digitalen Inhalten. Im Zweifel ist daher eine individuelle Rechtsberatung ratsam.

  4. Treffen Sie Regelungen mit den Anbietern von digitalen Inhalten

    Bei einigen Anbietern wie z.B. Facebook oder der Apple iCloud kann man in den Einstellungen schon jetzt Nachlasskontakte eintragen und festlegen, was im Todesfall mit dem Account und den gespeicherten Daten passieren soll. Auch Google hat eine Funktion, die sich „Kontoinaktivität-Manager“ nennt. Dort können Sie die Daten von Ihren Kontaktpersonen hinterlegen. Sind Sie dann eine bestimmte Zeit lang inaktiv, meldet sich Google bei Ihren Kontaktpersonen und berechtigt diese, relevante Daten herunterzuladen.

  5. Sie verfügen über vertrauliche Daten, die niemanden etwas angehen?

    Durch regelmäßiges Löschen stellen Sie sicher, dass diese vertraulichen Daten nicht in falsche Hände geraten.

Was tun nach dem Todesfall?

Nach dem Todesfall ist Eile geboten. Nach Kenntnis von dem Todesfall haben Angehörige in der Regel sechs Wochen lang Zeit, um die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Sowohl während der Erbausschlagungsfrist als auch danach sollten sich Angehörige und (potenzielle) Erben einen Überblick über die Vermögenslage verschaffen. Wichtig hierbei ist nicht nur die Unterlagen des Verstorbenen durchzusehen, sondern auch den digitalen Nachlass auf allen Speichermedien und im Internet zu sichten.

Wurde vom Verstorbenen keine Übersicht mit allen Accounts und den dazugehörigen Passwörtern erstellt, ist ein erster Anlaufpunkt der E-Mail-Provider. Mittels Vorlage eines Erbscheins kann dieser verpflichtet werden, den Erben Zugang zum Konto einzuräumen. In den E-Mails des Verstorbenen finden sich häufig Hinweise zu weiteren Online-Dienstanbietern und Online-Accounts.

Hat der Verstorbene selbst keine Regelungen getroffen, liegt es an den Erben zu entscheiden wie mit den digitalen Inhalten weiter zu verfahren ist. Zunächst sollten sich die Erben darauf konzentrieren alle kostenpflichten Abonnements und Verträge zu kündigen und dann in Ruhe entscheiden, was mit den anderen digitalen Inhalten und insbesondere den Social-Media-Accounts passieren soll.

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