Viele Betroffene glauben, ihr Geld sei endgültig verloren, weil sie irgendeine Freigabe erteilt oder eine TAN eingegeben haben. Das stimmt so nicht. Das Gesetz stellt bei unautorisierten Zahlungen strenge Anforderungen an die Bank, und die Beweislast liegt in weiten Teilen bei ihr, nicht bei Ihnen. Entscheidend ist, dass Sie jetzt richtig vorgehen und keine vorschnellen Erklärungen abgeben.
- 1. Consorsbank-Konto leergeräumt – das ist jetzt sofort zu tun
- 2. Wer haftet, wenn das Konto leergeräumt wurde?
- 3. Grobe Fahrlässigkeit: Wann die Consorsbank nicht zahlen muss
- 4. Typische Betrugsmaschen bei der Consorsbank
- 5. So gehen Betrüger vor
- 6. Fristen: So lange haben Sie Zeit
- 7. So fordern Sie Ihr Geld von der Consorsbank zurück
- 8. Die Bank lehnt die Erstattung ab – Ihre nächsten Schritte
- 9. Urteile: So haben Gerichte entschieden
- 10. Häufige Fehler und Irrtümer
- 11. FAQ – Häufige Fragen
Consorsbank-Konto leergeräumt – das ist jetzt sofort zu tun
Wenn Sie unautorisierte Abbuchungen entdecken, kommt es auf schnelles und geordnetes Handeln an. Die ersten Stunden entscheiden häufig darüber, ob sich Zahlungen noch stoppen lassen und ob Sie später Ihre Ansprüche gegen die Bank durchsetzen können.
Sperren Sie zuerst den Zugang zu Ihrem Konto. Der zentrale Sperr-Notruf 116 116 ist rund um die Uhr erreichbar und kann Karten sowie Onlinebanking-Zugänge sperren. Rufen Sie parallel die Consorsbank über die auf der Website und in der App angegebenen Kontaktwege an und lassen Sie das Onlinebanking und alle Zahlungsfreigaben blockieren. Ändern Sie außerdem die Geräteregistrierung, falls Betrüger ein fremdes Gerät für Ihr Konto freigeschaltet haben.
Dokumentieren Sie alles, bevor Nachrichten verschwinden. Fertigen Sie Screenshots der unautorisierten Buchungen, der verdächtigen E-Mails, SMS und QR-Codes an. Sichern Sie Kontoauszüge, notieren Sie Uhrzeiten von Anrufen und speichern Sie Rufnummern. Diese Unterlagen sind später der Kern Ihrer Rückforderung, denn sie zeigen, dass Sie die Zahlungen nicht veranlasst haben.
Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei, online über die Internetwache Ihres Bundeslandes oder persönlich. Das polizeiliche Aktenzeichen brauchen Sie oft für die Kommunikation mit der Bank. Die Anzeige unterstreicht zudem, dass Sie selbst Geschädigte:r einer Straftat sind.
Melden Sie die nicht autorisierten Zahlungen der Consorsbank unverzüglich und ausdrücklich als solche. Formulieren Sie klar: „Ich habe diese Zahlungen nicht autorisiert.“ Diese Meldung setzt die gesetzliche Erstattungspflicht der Bank in Gang.
Sofortmaßnahmen bei leergeräumtem Consorsbank-Konto
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Zugang sperren
Sperr-Notruf 116 116 anrufen und Consorsbank kontaktieren, Onlinebanking und Freigaben blockieren lassen.
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Zahlungen melden
Der Bank unverzüglich schriftlich und mündlich mitteilen, dass die Buchungen nicht autorisiert sind.
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Beweise dokumentieren
Screenshots von Buchungen, E-Mails, SMS, QR-Codes und Anrufprotokollen sichern.
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Strafanzeige erstatten
Anzeige bei der Polizei stellen und Aktenzeichen notieren.
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Passwörter ändern
Onlinebanking-Passwort und E-Mail-Passwörter erneuern, fremde Geräte entfernen.
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Fristen notieren
Datum der Kenntnisnahme und der Meldung festhalten, um Fristen zu wahren.
Seien Sie vorsichtig mit dem Fragebogen, den die Consorsbank Ihnen nach einer Betrugsmeldung zusendet. Unbedachte oder ungenaue Antworten können später gegen Sie verwendet werden, etwa um Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Beantworten Sie den Fragebogen wahrheitsgemäß, aber ohne voreilige Schuldeingeständnisse. Im Zweifel lassen Sie ihn vor dem Absenden anwaltlich prüfen.
Wer haftet, wenn das Konto leergeräumt wurde?
Die Haftungsfrage entscheidet sich an einer zentralen Weichenstellung: War die Zahlung autorisiert oder nicht? Von der Antwort hängt ab, ob die Bank oder Sie den Schaden tragen.
Autorisiert oder nicht autorisiert
Eine Zahlung ist nur wirksam, wenn Sie ihr zugestimmt haben. Diese Zustimmung nennt das Gesetz Autorisierung. Nach § 675j BGB ist eine Zahlung gegenüber der Bank nur dann autorisiert, wenn Sie sie in der vereinbarten Form freigegeben haben. Haben Betrüger Ihre Zugangsdaten abgefischt und selbst überwiesen, fehlt es an Ihrer Zustimmung. Die Zahlung ist dann nicht autorisiert, unabhängig davon, dass technisch eine TAN oder Freigabe verwendet wurde.
Erstattungsanspruch gegen die Bank
Liegt keine Autorisierung vor, hat die Bank grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Ihr Konto zu belasten. Sie muss den Betrag erstatten und das Konto so stellen, als hätte die Belastung nie stattgefunden. Das regelt § 675u BGB.
Führt der Zahlungsdienstleister einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang aus, hat er dem Zahler den Betrag unverzüglich zu erstatten und das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte. Nach § 675j Abs. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang nur wirksam, wenn der Zahler ihm zugestimmt (ihn autorisiert) hat.
§ 675u, § 675j BGB
Beweislast liegt bei der Bank
Das ist der entscheidende Punkt, den viele Betroffene nicht kennen: Bestreitet die Bank, dass die Zahlung unautorisiert war, muss sie beweisen, dass Sie die Zahlung tatsächlich autorisiert haben. Das ergibt sich aus § 675w BGB. Der Einsatz einer TAN oder Freigabe allein beweist noch nicht, dass Sie selbst zugestimmt haben. Die Bank muss zusätzlich darlegen, dass Sie den Vorgang bewusst und gewollt freigegeben haben.
Wurde Ihr Consorsbank-Konto leergeräumt und die Bank verweigert die Erstattung? Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Ansprüche durch. Nehmen Sie Kontakt auf, bevor Sie den Fragebogen der Bank zurücksenden.
Grobe Fahrlässigkeit: Wann die Consorsbank nicht zahlen muss
Der Erstattungsanspruch ist nicht unbegrenzt. Die Bank kann sich in bestimmten Fällen darauf berufen, dass Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt haben. Dann kann sie im Wege des Schadensersatzes Ihren Erstattungsanspruch entwerten. Genau diesen Vorwurf erheben Banken sehr häufig, oft pauschal und ohne tragfähige Begründung.
Definition der groben Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt erst vor, wenn Sie diese Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen, also naheliegende Überlegungen nicht anstellen und das nicht beachten, was jedem hätte einleuchten müssen. Nach § 675v Abs. 3 BGB haften Sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Der Maßstab ist hoch, nicht jeder Fehler ist grob fahrlässig.
Sorgfaltspflichten des Kunden
Als Kontoinhaber:in müssen Sie Ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale schützen, also PIN, Passwörter, TAN und Freigaben (§ 675l BGB). Sie dürfen diese nicht an Dritte weitergeben und müssen zumutbare Vorkehrungen gegen unbefugten Zugriff treffen. Eine Verletzung dieser Pflichten ist Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf, aber sie führt nicht automatisch zur groben Fahrlässigkeit.
Einfache Fahrlässigkeit und 50-Euro-Grenze
Handeln Sie nur einfach fahrlässig, ist Ihre Haftung nach § 675v Abs. 1 BGB grundsätzlich auf 50 € begrenzt. Alles darüber muss die Bank tragen. Diese Begrenzung entfällt, wenn Sie den Verlust nicht bemerken konnten oder wenn die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. Der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit entscheidet also darüber, ob Sie fast alles oder nur 50 € tragen.
Manipulation unter Zeitdruck
Betrüger arbeiten mit gezielter Täuschung, technisch perfekt nachgebauten Login-Seiten und massivem psychologischem Druck. Wer unter solchen Umständen getäuscht wird, handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig. Die Gerichte prüfen genau, wie professionell die Masche war, welche Warnhinweise die Bank angezeigt hat und ob der Freigabetext für Sie überhaupt erkennbar auf eine gefährliche Transaktion hindeutete. Ein pauschaler Vorwurf der Bank hält dieser Prüfung oft nicht stand.
Der BGH stellte klar, dass allein die korrekte Verwendung eines Authentifizierungsinstruments nicht ausreicht, um von einer autorisierten Zahlung auszugehen. Die Bank trägt die Beweislast dafür, dass der Zahlungsvorgang autorisiert war. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Kunden setzt voraus, dass die Bank die Sicherheit ihres Verfahrens und den störungsfreien Ablauf im Einzelfall nachweist. Die Entscheidung stärkt die Position geschädigter Bankkund:innen erheblich.
BGH, Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22
Das OLG Frankfurt bejahte grobe Fahrlässigkeit in einem Fall, in dem ein Kunde mehrere Push-TAN-Freigaben nacheinander erteilte, obwohl in den Freigabetexten Empfänger und Beträge sichtbar waren, die nicht zu einer von ihm gewollten Transaktion passten. Wer trotz klar erkennbarer Warnzeichen wiederholt fremde Zahlungen freigibt, kann seinen Erstattungsanspruch verlieren. Entscheidend war die konkrete Erkennbarkeit der Gefahr.
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23
Typische Betrugsmaschen bei der Consorsbank
Wer die Maschen kennt, versteht auch die rechtliche Bewertung besser. Denn ob Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, wie professionell und irreführend der Angriff aufgebaut war.
Phishing per E-Mail und gefälschte Login-Seiten
Beim Phishing erhalten Sie eine E-Mail, die täuschend echt aussieht und Sie auffordert, sich über einen Link „zu verifizieren“ oder Ihre Daten zu „bestätigen“. Der Link führt auf eine gefälschte Consorsbank-Seite, die Ihre Zugangsdaten und TAN abgreift. Da moderne Fälschungen von echten Seiten kaum zu unterscheiden sind, ist das Hereinfallen darauf nicht automatisch grob fahrlässig.
Smishing und Quishing
Beim Smishing kommt die Betrugsnachricht per SMS, oft mit dem Hinweis auf eine angeblich gesperrte Karte oder eine offene Freigabe. Beim Quishing verbirgt sich der schädliche Link hinter einem QR-Code, etwa in einem gefälschten Brief. Wie Sie QR-Code-Betrug erkennen, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag Quishing erkennen: Was tun bei QR-Code-Betrug?.
Vishing und Spoofing-Anruf
Beim Vishing rufen Betrüger an und geben sich als Consorsbank-Mitarbeiter oder Sicherheitsteam aus. Über Call-ID-Spoofing erscheint dabei sogar eine echte oder plausible Rufnummer im Display. Die Anrufer bauen Druck auf und verleiten Sie dazu, Freigaben zu erteilen oder Codes zu nennen.
Fernzugriff-Software und Geräte-Neuregistrierung
Manche Täter überreden ihre Opfer, eine Fernwartungssoftware zu installieren, mit der sie den Bildschirm sehen und das Gerät steuern. Andere lassen sich ein neues Gerät für das Onlinebanking freischalten. Ist erst ein fremdes Gerät registriert, können die Täter selbstständig Freigaben auslösen. Eine grundlegende Übersicht über die Haftungsfragen finden Sie in unserem Beitrag Onlinebanking-Betrug: Wer haftet bei leer geräumtem Konto?.
Die Consorsbank ist eine reine Direktbank. Die gesamte Kommunikation läuft digital über App, Onlinebanking und die offiziellen Kanäle. Echte Mitarbeiter:innen fragen Sie niemals nach Ihrer TAN, verlangen keine Freigaben am Telefon und fordern Sie nicht auf, eine Fernwartungssoftware zu installieren. Jede solche Aufforderung ist ein sicheres Betrugssignal.
So gehen Betrüger vor
Besonders perfide und häufig sind Fälle, in denen der Betrug mit einem Telefonanruf beginnt. Die Opfer werden am Telefon dazu gebracht, aktiv mitzuwirken, ohne die Tragweite zu erkennen.
Beim Spoofing manipulieren die Täter die im Display angezeigte Rufnummer. Es kann die offizielle Servicenummer der Consorsbank erscheinen, obwohl der Anruf von Kriminellen stammt. Die angezeigte Nummer ist deshalb kein Beweis für die Echtheit eines Anrufs.
Die Anrufer erzeugen Angst und Zeitdruck: Es habe eine „verdächtige Abbuchung“ gegeben, Sie müssten „sofort handeln“, um Ihr Geld zu „retten“. Unter diesem Druck geben Menschen Freigaben, die sie nüchtern niemals erteilt hätten. Genau diese emotionale Ausnahmesituation ist Teil der Masche.
Eine unter Täuschung erteilte Freigabe ist rechtlich heikel. Zwar haben Sie technisch mitgewirkt, doch Sie wollten keine Zahlung an die Betrüger. Ob darin eine wirksame Autorisierung liegt und ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, wie erkennbar der Betrug war und was Ihnen konkret angezeigt wurde. Ein pauschaler Vorwurf der Bank greift hier oft zu kurz.
Fristen: So lange haben Sie Zeit
Bei den Fristen gibt es zwei Ebenen, die Sie nicht verwechseln dürfen: die unverzügliche Meldepflicht und die äußere gesetzliche Ausschlussfrist.
Sobald Sie eine nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlung bemerken, müssen Sie diese unverzüglich melden, also ohne schuldhaftes Zögern. Wer trotz Kenntnis lange wartet, riskiert, dass ihm dieses Zögern als Pflichtverletzung angelastet wird. Prüfen Sie Ihre Kontobewegungen deshalb regelmäßig.
Nach § 676b BGB können Sie Ansprüche wegen einer nicht autorisierten Zahlung nur geltend machen, wenn Sie die Bank spätestens 13 Monate nach dem Belastungstag unterrichtet haben. Diese Frist gilt allerdings nur, wenn die Bank Sie ordnungsgemäß über die Buchung informiert hat. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Die 13-Monats-Frist und die Verjährung sind getrennt zu prüfen.
Verlassen Sie sich nicht auf die 13-Monats-Frist. Sie ist nur eine äußere Grenze, keine Empfehlung. Die realistische Chance, Geld noch zurückzuholen, sinkt mit jeder Stunde nach der Tat, weil die Betrüger die Beträge sofort weiterleiten. Handeln Sie am Tag der Entdeckung, nicht erst nach Wochen.
So fordern Sie Ihr Geld von der Consorsbank zurück
Steht fest, dass die Zahlung nicht autorisiert war, sollten Sie Ihren Erstattungsanspruch klar, schriftlich und nachweisbar geltend machen.
Das Erstattungsschreiben
Richten Sie ein Schreiben an die Consorsbank, in dem Sie die betroffenen Buchungen mit Datum, Betrag und Empfänger auflisten und ausdrücklich erklären, dass Sie diese nicht autorisiert haben. Fordern Sie die Bank auf, den Gesamtbetrag nach § 675u BGB unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, wiedergutzuschreiben. Setzen Sie eine kurze, konkrete Frist und behalten Sie einen Sendenachweis.
Welche Angaben und Nachweise hineingehören
In das Schreiben gehören Ihre Kontodaten, eine Liste der unautorisierten Buchungen, das polizeiliche Aktenzeichen und ein kurzer Sachverhalt. Legen Sie Kopien der Beweise bei, etwa Screenshots der Phishing-Nachricht. Vermeiden Sie jede Formulierung, die als Schuldeingeständnis gedeutet werden könnte.
Umgang mit dem Fragebogen der Bank
Die Consorsbank wird Ihnen in der Regel einen Fragebogen senden. Beantworten Sie ihn wahrheitsgemäß und präzise, aber ohne Spekulationen über eigenes Verschulden. Halten Sie sich an das, was tatsächlich geschehen ist. Unklare oder übertrieben selbstkritische Angaben liefern der Bank Argumente für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Muster für die Meldung einer nicht autorisierten Zahlung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meinem Konto mit der IBAN … stelle ich folgende Belastungen fest, die ich nicht autorisiert habe: [Datum, Betrag, Empfänger]. Ich habe diesen Zahlungsvorgängen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Ich fordere Sie auf, mein Konto gemäß § 675u BGB unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, wieder auf den Stand ohne diese Belastungen zu bringen. Der Vorfall ist bei der Polizei unter dem Aktenzeichen … angezeigt. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Meldung schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bank lehnt die Erstattung ab – Ihre nächsten Schritte
Lehnt die Bank ab, ist das kein Grund aufzugeben. In vielen Fällen ist die Ablehnung rechtlich angreifbar, weil die Bank grobe Fahrlässigkeit nur behauptet, aber nicht beweisen kann.
Sie können sich bei der BaFin beschweren. Die Aufsichtsbehörde entscheidet zwar nicht über Ihren individuellen Zahlungsanspruch, prüft aber, ob die Bank aufsichtsrechtliche Pflichten verletzt. Eine BaFin-Beschwerde erhöht mitunter den Druck auf die Bank.
Bleibt die Bank hart, ist der Klageweg oft erfolgversprechend. Weil die Bank die Autorisierung und ein grob fahrlässiges Verhalten beweisen muss, geraten viele pauschale Ablehnungen vor Gericht ins Wanken. Eine anwaltliche Vertretung sortiert den Sachverhalt, wertet die Freigabetexte aus und setzt Ihre Ansprüche gezielt durch.
Lassen Sie Ihren Fall anwaltlich einschätzen, bevor Sie den Fragebogen der Bank zurücksenden oder eine Ablehnung akzeptieren. Eine frühe Ersteinschätzung verhindert, dass Sie sich durch ungünstige Formulierungen selbst schaden, und zeigt, wie stark Ihre Position wirklich ist.
Urteile: So haben Gerichte entschieden
Die Rechtsprechung zeigt: Der Ausgang hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie erkennbar der Betrug für den Kunden war und ob die Bank ihre Beweislast erfüllt.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass die Bank die Autorisierung beweisen muss und die bloße technische Aufzeichnung einer Freigabe dafür nicht genügt. Der Kunde muss nicht seine Unschuld beweisen. Diese Linie stärkt Geschädigte, weil sie die Hürde für die Bank hochsetzt.
Wenn grobe Fahrlässigkeit bejaht wurde
In Fällen, in denen Kund:innen trotz klar erkennbarer Warnungen mehrfach fremde Zahlungen freigaben, haben Gerichte grobe Fahrlässigkeit bejaht. Neben dem OLG Frankfurt (3 U 3/23) entschied etwa das LG Heidelberg (Urteil vom 13.05.2025, 2 O 233/24) zulasten des Kunden, als die Freigabetexte den betrügerischen Empfänger und Betrag deutlich auswiesen. Wer solche eindeutigen Hinweise ignoriert, riskiert seinen Anspruch.
Wenn Kunden Recht bekamen
Umgekehrt bekamen Kund:innen Recht, wenn die Bank die Autorisierung nicht nachweisen konnte oder die Masche so professionell war, dass von grober Fahrlässigkeit keine Rede sein konnte.
Das LG Stade verurteilte eine Bank dazu, dem Kunden rund 24.890 € wiedergutzuschreiben. Die Bank konnte nicht beweisen, dass der Kunde die Zahlungen wirksam autorisiert hatte, und der Vorwurf grober Fahrlässigkeit hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Die Entscheidung zeigt, dass sich der Kampf um die Erstattung lohnt, wenn die Bank ihre Beweislast nicht erfüllt.
LG Stade, Urteil vom 30.06.2023 – 6 O 267/22
Häufige Fehler und Irrtümer
Manche Fehler kosten Betroffene bares Geld, obwohl ihre Rechtsposition eigentlich gut war. Diese Irrtümer sollten Sie kennen.
Viele füllen den Bankfragebogen im ersten Schreck aus und formulieren dabei zu selbstkritisch. Aussagen wie „Ich hätte es merken müssen“ liefern der Bank die Vorlage für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Antworten Sie sachlich und nur zu dem, was tatsächlich geschah.
Weit verbreitet ist die Annahme, jede eingegebene TAN oder erteilte Freigabe sei automatisch eine wirksame Zustimmung, sodass die Bank nie zahlen müsse. Das stimmt nicht. Eine unter Täuschung erschlichene Freigabe ist keine bewusste Autorisierung, und die Bank muss deren Wirksamkeit beweisen.
Geben Sie gegenüber der Bank kein Schuldeingeständnis ab, weder schriftlich noch am Telefon. Formulierungen, mit denen Sie eigenes Verschulden einräumen, können Ihren Erstattungsanspruch erheblich schwächen. Schildern Sie nur den Sachverhalt, nicht Ihre Selbstbewertung.
FAQ – Häufige Fragen




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