Auf Demo gefilmt: Gegen rechte Streamer vorgehen?

Rechte Aktivist:innen filmen zunehmend gezielt auf Versammlungen. Sie streamen live, halten die Kamera nah an einzelne Teilnehmende, und stellen die Aufnahmen später ins Netz. Viele Betroffene fühlen sich bloßgestellt und eingeschüchtert. Genau das ist auch das Ziel der Rechten. Wir erklären, was rechtlich erlaubt ist und wann ein rechtliches Vorgehen gegen die Veröffentlichung möglich ist.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Provokation und Einschüchterung: Strategie rechter Streamer:innen

In der Praxis gibt es mehrere wiederkehrende Muster. Beim Livestreaming wird das Geschehen ungefiltert und in Echtzeit übertragen, häufig auf Plattformen wie YouTube. Eine spätere Kontrolle darüber, wer wann im Bild war, gibt es dann nicht. Daneben stehen die Nahaufnahmen einzelner Personen: Streamer:innen greifen gezielt eine Person heraus und halten die Kamera auf ihr Gesicht. Schließlich die Konfrontation, bei der Streamer Teilnehmende direkt ansprechen, provozieren oder in Diskussionen verwickeln, um eine emotionale Reaktion vor laufender Kamera zu erzeugen.

Es geht an dieser Stelle nicht um sachliche Berichterstattung, sondern um Einschüchterung und Bloßstellung. Die Botschaft: Wir beobachten euch, ihr seid vor uns nicht sicher.

Zugleich bedienen die Rechten ihr Opfernarrativ, wenn es infolge ihrer Provokation zu Auseinandersetzungen kommt. Dies dient dann als Beleg dafür, dass der Protest gegen AfD und andere nicht demokratisch ist und in ihren Augen linke Demonstrierende ohnehin tendenziell gewalttätig.

Nicht zuletzt geht es um Reichweite. Konfrontative Inhalte erzeugen empörte Reaktionen, was in einschlägigen Kreisen gut ankommt. Dadurch können sich rechte Streamer:innen schnell eine große Followerbasis aufbauen.

Vermummung auf Versammlungen: Zum Selbstschutz erlaubt

Wer sein Gesicht verdeckt, um nicht von Rechten gefilmt zu werden, macht sich nicht automatisch strafbar. Bestätigt hat dies unter anderem ein von uns erstrittenes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf. Die Staatsanwaltschaft hat das eingelegte Rechtsmittel später zurückgenommen.

Das Vermummungsverbot verbietet es zwar, die Feststellung der Identität zu verhindern, dies aber nur, soweit dies mit dem Ziel erfolgt, dass der Polizei die Identitätsfeststellung erschwert wird. Eine Vermummung wegen rechter Streamer:innen führt allerdings schnell zu einem Ermittlungsverfahren, wenn die Behörden von einer Straftat ausgehen.

Wer damit rechnen muss, gefilmt und im Netz vorgeführt zu werden, überlegt sich zweimal, ob er oder sie auf die Straße geht. Hinzu kommen die Reaktionen im Netz unter den Videos: Beleidigungen, Drohungen und Aufrufe, die betroffene Person zu identifizieren.

Rechter veröffentlicht Video von Demoteilnehmer

Dass das Vorgehen der Rechten nicht immer zulässig ist, haben wir bereits mehrfach gerichtlich feststellen lassen. So hat unter anderem das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2026 – 12 O 289/25) eine einstweilige Verfügung gegen den Mitarbeiter einer rechten Zeitung bestätigt, der einen Versammlungsteilnehmer in einem Video bei X unverpixelt darstellte.

Zwei Ebenen: Filmen und Veröffentlichen unterscheiden

Filmen und Veröffentlichen sind rechtlich nicht dasselbe. Es handelt sich um zwei getrennte Vorgänge, die unterschiedlich behandelt werden.

Das Anfertigen der Aufnahme

Das Anfertigen einer Aufnahme, also das Fotografieren oder Filmen selbst, ist zunächst am allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. In der Regel ist es erlaubt, Personen auf einer Versammlung zu filmen, wobei aber die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Bei einem Streamer, der bereits mehrfach gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen hat, kann schon die Aufnahme rechtswidrig sein.

Das OLG Dresden stellte (allerdings im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits) klar, dass § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen erfasst, nicht aber bereits das Anfertigen der Aufnahme. Wer sich gegen das bloße Fotografieren wehren will, muss sich daher auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützen, das je nach Eingriffsintensität einen Abwehranspruch begründen kann.

OLG Dresden, Urteil vom 10.07.2018 – 4 U 381/18

Das Veröffentlichen und Verbreiten

Sobald die Aufnahme veröffentlicht oder gestreamt wird, greifen die §§ 22, 23 KUG. Der Grundsatz ist eindeutig: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich zur Schau gestellt werden.

Von diesem Einwilligungsgrundsatz gibt es aber Ausnahmen, die § 23 KUG regelt. Genau in diesem Spannungsfeld bewegen sich Aufnahmen von Demonstrationen: grundsätzlich einwilligungspflichtig, aber unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert.

Mehr zum Recht am eigenen Bild in unserem Ratgeber: Mit Foto in den Medien veröffentlicht – was ist erlaubt und was nicht?

Das Versammlungsprivileg nach § 23 KUG: Wann Aufnahmen erlaubt sind

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es unmöglich wäre, bei einer Versammlung mit Hunderten oder Tausenden Teilnehmenden von jedem eine Einwilligung einzuholen. Deshalb erlaubt § 23 KUG unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung von Bildern auch ohne Einwilligung.

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

§ 23 Abs. 1 KUG

Für Demonstrationen ist vorrangig das Versammlungsprivileg aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG einschlägig. Danach dürfen Bilder von Versammlungen und Aufzügen veröffentlicht werden, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben.

Charakter der Versammlung muss im Vordergrund stehen

Der Gedanke dahinter: Wer sich bewusst in eine öffentliche Menschenmenge begibt, um politisch sichtbar zu sein, muss hinnehmen, dass diese Menge dokumentiert wird. Dies jedenfalls, wenn man tendenziell in der Menge untergeht.

Entscheidend ist, dass die Versammlung als solche im Vordergrund steht, also das kollektive Geschehen, die Menschenmenge, das gemeinsame Anliegen. Erlaubt sind Aufnahmen, die den Charakter der Veranstaltung wiedergeben: eine Menschenmenge, Transparente, der Demonstrationszug. In solchen Bildern erscheinen einzelne Teilnehmende zwangsläufig, ohne dass sie herausgehoben würden.

Sobald eine einzelne Person aus der Menge herausgegriffen wird, etwa indem der Streamer die Kamera auf ihr Gesicht hält und die Person somit „formatfüllend“ zeigt, ist die Grenze des Zulässigen überschritten. Dann steht nicht mehr die Versammlung im Vordergrund, sondern eine identifizierbare Einzelperson. Für deren Abbildung greift § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht mehr, und es bleibt beim Einwilligungserfordernis des § 22 KUG.

Zeitgeschichte: Ausnahme bei Redner:innen

Eine gesonderte Betrachtung verdienen Personen, die eine hervorgehobene Rolle spielen. Rednerinnen und Redner, Versammlungsleiter, Anmelder oder prominente Teilnehmende können als Bildnisse der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig gezeigt werden.

Wer auf der Bühne spricht oder als öffentliche Person auftritt, muss eine engere Ablichtung eher hinnehmen als eine anonyme Teilnehmerin im Demonstrationszug. Auch hier bleibt es aber bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht.

§ 23 Abs. 2 KUG und die berechtigten Interessen

Auch wenn eine Aufnahme grundsätzlich unter das Versammlungsprivileg fällt, ist die Verbreitung nicht automatisch erlaubt. § 23 Abs. 2 KUG zieht eine zusätzliche Grenze: Die Veröffentlichung ist unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.

Wann der Schutz der abgebildeten Person überwiegt

Die Gerichte wenden ein abgestuftes Schutzkonzept an, das der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Überwiegen die Interessen der abgebildeten Person, bleibt die Veröffentlichung unzulässig, auch wenn formal ein Privileg greift.

Gezieltes Herausgreifen und Bloßstellen

Zulasten des Streamers wirkt es, wenn eine Person gezielt herausgegriffen, an den Pranger gestellt oder verächtlich gemacht wird. Wird das Video mit dem erkennbaren Ziel verbreitet, die abgebildete Person bloßzustellen oder zum Objekt von Spott und Anfeindungen zu machen, überwiegt regelmäßig ihr Schutzinteresse. Das gilt besonders, wenn der Streamer zu einer privaten „Identifizierung“ der Person aufruft. Wie man gegen solche Formen der Anprangerung vorgehen kann, erklären wir auch im Beitrag Private Online-Fahndung legal? Wie dagegen vorgehen?

Kontext der Veröffentlichung

Für die Abwägung kommt es nicht nur auf das Bild an, sondern auf den gesamten Kontext. Eine herabsetzende Kommentierung, hetzerische Begleittexte oder ein Titel, der die Person verächtlich macht, verschieben die Abwägung deutlich zulasten des Streamers. Ein an sich zulässiges Versammlungsbild kann durch die konkrete Einbettung in einen diffamierenden Zusammenhang unzulässig werden.

Sind Streamer:innen „journalistisch“ tätig?

Einige Streamer:innen bezeichnen sich als „Presse“ oder „Journalisten“, um ihre Aufnahmen zu rechtfertigen. Diese Selbstbezeichnung allein ersetzt jedoch keine rechtliche Erlaubnis.

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt zwar auch Blogger und andere nicht klassische Medienschaffende, sofern sie tatsächlich journalistisch-redaktionell arbeiten. Maßgeblich ist aber die inhaltliche Tätigkeit: Werden Informationen recherchiert, eingeordnet und einer meinungsbildenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Wer über eine Demonstration berichtet, das Geschehen einordnet und einen sachlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet, kann sich auf die Pressefreiheit stützen.

Die Kommunikationsfreiheiten schützen die Teilhabe am öffentlichen Diskurs, nicht das Anprangern von Einzelpersonen. Wer einzelne Gegendemonstrant:innen herausgreift, sie verächtlich macht und zum Objekt von Hetze macht, betreibt keinen schützenswerten Journalismus. Auch das kommentarlose Filmen einer Versammlung über mehrere Stunden stellt keine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit dar.

Ob jemand „Presse“ auf seine Weste schreibt oder sich als „Journalist“ bezeichnet, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein die tatsächliche Tätigkeit und die konkrete Abwägung im Einzelfall.

Was tun, wenn ich gefilmt wurde?

Ist eine Veröffentlichung unzulässig, stehen Ihnen mehrere Ansprüche zu, die sich kombinieren lassen. Welche im konkreten Fall greifen, hängt von der Schwere der Verletzung ab.

Unterlassung

Der zentrale Anspruch ist der auf Unterlassung. Er richtet sich darauf, dass der Streamer die Veröffentlichung des Bildes künftig unterlässt. Durchsetzen lässt er sich zunächst außergerichtlich durch eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Reagiert der Streamer nicht, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht, die schnell für ein Verbot der weiteren Verbreitung sorgen kann.

Löschung und Entfernung

Neben der Unterlassung kann von der Plattform die Löschung des Videos verlangt werden. YouTube, TikTok & Co. sind nach dem Digital Services Act (DSA) verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung zu entfernen. Eine Meldung über das plattforminterne Beschwerdesystem ist deshalb ein wichtiger erster Schritt. Reagiert die Plattform dann nicht unverzüglich, haftet sie selbst auf Unterlassung.

Das Vorgehen gegen die Plattform ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn die Identität der Gegenseite unbekannt ist.

Paralleles Vorgehen

Ansprüche sollten, wenn möglich, parallel gegen den Streamer und die Plattform geltend gemacht werden. Die Meldung an die Plattform sorgt oft für eine schnelle Entfernung des Videos, während die Abmahnung des Streamers künftige Veröffentlichungen unterbindet. Beide Wege ergänzen sich und erhöhen die Chance, dass das Video vollständig aus dem Netz verschwindet.

Auskunft und Geldentschädigung

Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen, hauptsächlich wenn die Verletzung nicht anders auszugleichen ist, etwa bei massiver Bloßstellung mit hoher Reichweite und begleitender Hetze. Daneben kann ein Auskunftsanspruch bestehen, um Umfang und Reichweite der Verbreitung zu klären.

Strafrechtliche Aspekte

Das unbefugte öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses kann nach § 33 KUG strafbar sein und wird auf Antrag verfolgt. Ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden, vor allem um zu vermeiden, dass die eigene Adresse an die Gegenseite gelangt.

Häufige Fragen zum Filmen auf Demonstrationen

Darf man auf einer Demonstration überhaupt gefilmt werden?
Reicht Verpixelung aus, damit eine Veröffentlichung erlaubt ist?
Kann ich verlangen, dass ein Video von TikTok oder YouTube gelöscht wird?
Was hilft bei Beleidigungen oder Drohungen unter dem Video?
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