AMZ Ventures Inkubator: Coaching-Geld zurückfordern nach dem FernUSG?

Wenn Sie ein Coaching beim Anbieter AMZ Ventures Inkubator über Digistore24 gebucht haben und nun Ihr Coaching-Geld zurück möchten, sind Sie damit nicht allein. In vielen Fällen bestehen berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit solcher Verträge und damit reale Chancen, gezahlte Beträge zurückzuerhalten. Der entscheidende Ansatzpunkt ist häufig das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

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Was ist das FernUSG und warum betrifft es Coaching-Verträge?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt ursprünglich aus dem Jahr 1977 und wurde geschaffen, um Verbraucher vor unseriösen Fernlehrgängen zu schützen. Lange Zeit spielte es im Alltag kaum eine Rolle. In den letzten Jahren haben Gerichte jedoch zunehmend entschieden, dass auch moderne Online-Coachings unter dieses Gesetz fallen können.

Nach der Rechtsprechung liegt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten gegen Entgelt,
  2. eine überwiegend räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem (etwa weil das Coaching online, per Video oder über eine Lernplattform stattfindet), und
  3. eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter.

Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Nach Auffassung mehrerer Gerichte genügt für eine Lernerfolgskontrolle bereits, dass Teilnehmer in Gruppencalls, per Chat oder in individuellen Feedback-Gesprächen Fragen stellen können und ihre Fortschritte besprochen werden. Viele Coaching-Angebote erfüllen damit nach unserer Auffassung und im Einzelfall zu prüfen die Kriterien des Fernunterrichts.

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Warum fehlende Zulassung nach § 7 FernUSG entscheidend sein kann

Wer in Deutschland Fernunterricht im Sinne des FernUSG anbietet, benötigt grundsätzlich eine Zulassung durch die zuständige Behörde (die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, ZFU).

Fehlt diese Zulassung, ordnet § 7 Abs. 1 FernUSG eine klare Rechtsfolge an: Der Vertrag ist nichtig. Ein nichtiger Vertrag entfaltet von Anfang an keine Wirkung – der Anbieter hat also keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Für Sie als Betroffene oder Betroffener bedeutet das: Wurde das Coaching ohne erforderliche Zulassung angeboten und war es als Fernunterricht einzuordnen, können bereits gezahlte Beträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden. Umgekehrt müssen offene Raten unter Umständen nicht mehr bezahlt werden.

Ob im konkreten Fall von AMZ Ventures Inkubator eine Zulassung vorlag und ob der jeweilige Vertrag als Fernunterricht zu qualifizieren ist, lässt sich nur nach Prüfung der individuellen Vertragsunterlagen beurteilen. Genau diese Prüfung ist der erste Schritt, um Ihre Chancen realistisch einzuschätzen.

Ansprüche prüfen lassen

Coaching-Fälle bewegen sich an der Schnittstelle von Vertragsrecht, Verbraucherschutz und digitalen Geschäftsmodellen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist Markus Schultz mit den Besonderheiten von Online-Angeboten, Lernplattformen und digitalen Vertriebsstrukturen bestens vertraut – und kennt die aktuelle Rechtsprechung zum FernUSG.

Für Ihren Fall bedeutet das eine sorgfältige Prüfung, unter anderem:

  • ob Ihr Vertrag als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzuordnen ist,
  • ob eine erforderliche Zulassung vorlag,
  • welche Rückzahlungsansprüche in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen,
  • und wie sich laufende Ratenzahlungen oder Finanzierungen einordnen lassen.

Bitte beachten Sie: Jeder Fall ist anders. Eine seriöse Einschätzung ist nur nach Prüfung Ihrer individuellen Unterlagen möglich, und ein bestimmter Ausgang lässt sich nie garantieren. Ziel ist es, Ihnen eine klare, ehrliche Grundlage für Ihre Entscheidung zu geben.

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Wenn Sie ein Coaching bei AMZ Ventures Inkubator gebucht haben und Zweifel an der Wirksamkeit Ihres Vertrags haben, sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Ihre Möglichkeiten – etwa mit Blick auf Verjährungsfristen – wahren.

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