„Achtung“ bei Verkauf von Spielzeug – Abmahnung des IDO

Mir liegt einer Abmahnung des Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) vor. Der IDO ist bereits in der Vergangenheit wegen zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen in Erscheinung getreten. In der Regel geht der Verband gegen kleine Anbieter von Onlineshops oder auf Vekaufsplätzen wie eBay oder Amazon Marketplace vor, deren Auftritt oder Produktbeschreibungen zumeist aus Unwissenheit nicht korrekt sind.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Was ist von einer Abmahnung des IDO zu halten und wie sollten Sie vorgehen, wenn Sie ein Schreiben erhalten?

Was wird abgemahnt?

In der mir vorliegenden aktuellen Abmahnung beanstandet der BDO eine Warnpräsentation auf der Verkaufsplattform eBay. Der Onlinehändler hatte Spielzeug von Playmobil angeboten. Auf der Angebotsseite platzierte er den folgenden Warnhinweis:

Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren

Nach der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz müssen Händler die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen. Die Verordnung geht auf eine europäische Richtlinie (Richtlinie 2009/48/EG) zurück, in der die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeugen vereinheitlicht wurden.

Für bestimmte Spielzeuge müssen Händler deutlich sichtbare Warnhinweise vor dem Kauf für den Verbraucher klar erkennbar angeben. Eine weitere Anforderung ergibt sich aus § 11 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz:

Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Im vorliegenden Fall hatte der Händler dieser Pflicht eigentlich genügen wollen, indem er Warnhinweise auf der Produktseite platzierte. Er hatte jedoch vergessen, seinem Hinweis das Wort Achtung voranzustellen. Dieses fehlende Wort nahm der IDO zum Anlass, die Abmahnung auszusprechen.

Dabei beruft er sich der Verband unter anderem auf das Oberlandesgericht Hamm. Dieses hatte entschieden, dass ein Händler wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn der den Warnhinweis nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ einleitet (Urteil vom 16.05.2013 – 4 U 194/12).

Darüber hinaus hatte der Unternehmer vergessen, den nach der oder ODR-Verordnung anzugebenden Link zur Streitbeilegungsplattform der europäischen Kommission in klickbarer Form anzugeben. Auch darin sieht der IDO eine Wettbewerbsverletzung.

Was verlangt der IDO?

Wie in derartigen Fällen üblich verlangt der Verband von dem abgemahnten Onlinehändler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit einer solchen verpflichtet sich der Händler, die abgemahnten Verstöße künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Darüber hinaus stellt der IDO eine Kostenpauschale für die Abmahnung in Höhe von 195,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung.

Ist der Verband zur Abmahnung berechtigt?

Wettbewerbsverbände dürfen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur dann abmahnen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Verband muss im Zweifelsfall nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl von Händlern vertritt.

Die Abmahnberechtigung des IDO ist in diesem Zusammenhang immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Erst kürzlich entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das der Verband im Bereich von Büchern und Spielwaren nicht abmahnungberechtigt ist (Urteil vom 02.05.2019 – 6 U 58/18). Dabei handelt es sich aber nur um eine Entscheidung eines einzelnen Gerichts. Abmahnungen sind auch in diesen Bereichen weiterhin ernstzunehmen.

Wie sollte ich vorgehen, wenn ich eine Abmahnung erhalte?

Im Falle einer Abmahnung sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und überprüfen, ob die Vorwürfe des IDO berechtigt sind. Sollten Sie Rechtsverletzungen feststellen, müssen Sie diese beseitigen.

Es ist immer wieder zu beobachten, dass abgemahnte Händler diese Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen. Damit geht er mitunter ein hohes Risiko ein. Denn wenn die beanstandeten Verstöße nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden, droht eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro – und das pro Verstoß. Gerade für kleine Unternehmer kann dies die wirtschaftliche Existenz gefährden. Hinzu kommt, dass der IDO die vereinbarten Vertragsstrafen konsequent eintreibt.

Die von dem Verband gesetzten Fristen sollten Sie unbedingt beachten, weil sonst das Risiko besteht, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt wird. Nicht zu empfehlen ist, mit dem Abmahnenden selbst Kontakt aufzunehmen. Lassen Sie sich vorher beraten und legen Sie fest, wie Sie mit der Abmahnung umgehen wollen.

Nachdem Sie etwaige Rechtsverstöße beseitigt haben, müssen Sie entscheiden, ob eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll oder ein gerichtliches Verfahren für Sie in Betracht kommt. Es ist davon abzuraten, die Unterlassungserklärung selbst abzugeben, ohne vorher eine rechtliche Beratung einzuholen. Denn wenn die Verpflichtung nicht ausreichend oder zu weit gefasst ist, kann dies ein teures Nachspiel haben.

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