Wann ist eine Abmahnung im Urheberrecht unwirksam?

Eine Abmahnung im Urheberrecht kann unwirksam sein – und zwar unabhängig davon, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Urheberrechtsgesetz kennt formale Anforderungen, die eingehalten werden müssen. Wo dies nicht der Fall ist, eröffnen sich für den Abgemahnten auch in scheinbar eindeutigen Fällen zusätzliche Verteidigungsmöglichkeiten. Abmahnende wiederum müssen aufpassen, damit ihr Schreiben nicht zum teuren Boomerang wird. Wann ist eine Abmahnung unwirksam und was sind die Folgen?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Zweck der Abmahnung

Mit der Abmahnung soll der Streit außergerichtlich ausgeräumt werden, was im eigenen Interesse des Rechteinhabers liegt. Denn bei einem gerichtlichen Vorgehen besteht des Risiko, dass die Gegenseite den Anspruch anerkennt. Die Folge dieses sofortigen Anerkenntnisses: Die Prozesskosten werden nach § 93 ZPO dem Rechteinhaber auferlegt.

Ein weiterer Grund für die vorherige Abmahnung ist, dass einige Gerichte bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mittlerweile die Vorlage des Abmahnschreibens einfordern. Fehlt es an einer Abmahnung, führt dies allerdings nicht dazu, dass ein gerichtliches Verfahren unzulässig wäre. Denn auch wenn § 97a Abs. 1 UrhG bestimmt, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen soll, ist die Abmahnung keine Prozessvoraussetzung.

Voraussetzungen der Abmahnung im Urheberrecht

Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, auch wenn dies aus Beweisgründen der Regelfall ist. Eine mündliche Abmahnung wäre wirksam, gleiches gilt für Abmahnungen per E-Mail oder Fax.

§ 97a Abs. 2 UrhG nennt vier inhaltliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Abmahnung wirksam ist. Die Abmahnung muss in klarer und verständlicher Weise über die folgenden Aspekte informieren, andernfalls ist sie unwirksam.

Wer mahnt ab?

Mahnt nicht der Verletzte selbst ab, sondern z.B. eine Rechtsanwältin, muss die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG den Namen oder die Firma des Verletzten angeben. Die abgemahnte Seite soll nicht im Unklaren darüber bleiben, wer Ansprüche ihr gegenüber geltend macht.

Was ist die Rechtsverletzung?

Da die Abmahnung eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit bezweckt, muss der Abmahnende nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG die Rechtsverletzung genau bezeichnen. Für die Gegenseite muss ersichtlich sein, was ihr vorgeworfen wird. Dazu gehört nicht nur die präzise Angabe des Sachverhalts, der Abmahnende muss auch rechtlich ausführen, warum er meint, dass ihm ein Anspruch z.B. auf Unterlassung zusteht. Nur dann ist die Gegenseite überhaupt in der Lage, den Vorwurf eingehend zu prüfen.

Wie berechnen sich die geltend gemachten Beträge?

Neben einer Unterlassungsaufforderung enthalten Abmahnungen in der Regel auch die Aufforderung, entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen und/oder Schadensersatz zu zahlen. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG muss der Abmahnende geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln. Dies dient der Transparenz, denn ohne die vom Gesetz geforderte Aufschlüsselung wäre es der abgemahnten Seite nicht möglich, die geltend gemachten Kosten nachzuvollziehen.

Inwieweit geht die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die Rechtsverletzung hinaus?

Zumeist ist der Abmahnung ein Entwurf für die Unterlassungsverpflichtung beigefügt. Der Abmahnende geht hierbei davon aus, dass die Wiederholungsgefahr jedenfalls beseitigt ist, wenn der Abgemahnte den Entwurf unterzeichnet. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG bestimmt, dass die Abmahnung angeben muss, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Mit anderen Worten: Der Abgemahnte ist darauf hinzuweisen, ob und inwieweit er mehr zu unterlassen verspricht, als er muss. In vielen Fällen enthalten Unterlassungsverpflichtungserklärungen neben der bloßen Unterlassung auch Schuldanerkenntnisse, z.B. die Abmahnkosten zu zahlen. Verschiedene Gerichte gehen davon aus, dass dies ohne einen entsprechenden Hinweis zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Allerdings ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt.

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Ob eine Unterlassungsverpflichtung zu weit formuliert ist, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen.


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Folgen einer unwirksamen Abmahnung

Eine unwirksame Abmahnung führt zunächst dazu, dass der Abgemahnte in dem Fall, dass der Abmahnende gerichtlich vorgeht, durch ein sofortiges Anerkenntnis dafür sorgen kann, dass nicht er die Prozesskosten tragen muss. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn z.B. eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde.

Der Abgemahnte legt dazu einen sogenannten Kostenwiderspruch ein, mit dem er nur gegen die vom Gericht festgesetzte Kostenfolge vorgeht und die einstweilige Verfügung im Übrigen anerkennt. Das Gericht entscheidet dann, ob die Abmahnung wirksam war.

Wer abgemahnt wird, muss die Kosten des eigenen Rechtsanwalts bzw. der eigenen Rechtsanwältin grundsätzlich selbst zahlen. Ist die Abmahnung unwirksam, hat der Abgemahnte hingegen nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Schon dieses Kostenrisiko ist ein guter Grund, sich als Abmahnender von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht vertreten zu lassen.

In der Verteidigungsposition bietet die Unwirksamkeit der Abmahnung außergerichtlich die Möglichkeit, in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten ein „Patt“ zu erzwingen und die Gegenseite von einer Zahlungsklage abzuhalten.

Deckelung von Rechtsanwaltskosten bei Privatpersonen

Richtet sich die Abmahnung gegen eine Privatperson, ist der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für den Unterlassung- und Beseitigungsanspruch auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 € gedeckelt.

Beispiel

Der Abmahnende macht Unterlassung und einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 € geltend. Dies ergibt einen Gegenstandswert von insgesamt 1.200,00 €, aus dem die Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind.

Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 446,96 €, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) in Höhe von 165,10 €, Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG) in Höhe von 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 71,36 €.

Die Deckelung der Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen berufliche Tätigkeit begangen hat.

Darüber hinaus kommt der Abgemahnte nur dann in den Genuss der Deckelung, wenn er nicht bereits zuvor wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet wurde bzw. eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben hat.

Schließlich ist die Deckelung auf Fälle beschränkt, in denen der Gegenstandswert von 1.000,00 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist. Bei umfangreichen oder komplizierten Rechtsverletzungen kann es also auch teurer werden.

Erste Hilfe bei einer Abmahnung

Es zeigt sich: Auch in scheinbar klaren Fällen gibt es auf der Seite des Abmahnenden wie auch auf der Seite des Abgemahnten einiges zu beachten. Fehler kosten hier schnell bares Geld.

Wenn Sie abgemahnt wurden, sollten Sie

  • prüfen, welche Fristen Ihnen gesetzt wurden,
  • nicht selbst Kontakt mit dem Abmahnenden aufnehmen und
  • sich durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten lassen.
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Bei einer Abmahnung sollten Sie schnell, aber überlegt handeln. Wenden Sie sich nicht selbst an die Gegenseite, sondern sofort an uns. Wir schätzen die Rechtslage ein und legen gemeinsam eine Strategie fest, die zu Ihnen passt.

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