Was ist ein Bandvertrag und warum braucht ihn jede Band?
- 1. Was ist ein Bandvertrag und warum braucht ihn jede Band?
- 2. Die Band als GbR: Was ohne schriftlichen Vertrag gilt
- 3. Wann sollte ein Bandvertrag aufgesetzt werden?
- 4. Pflichtinhalte: Was ein Bandvertrag regeln sollte
- 5. Bandname, Domains und Social-Media-Accounts: Wer hat die Rechte?
- 6. Austritt, Kündigung und Auflösung der Band
- 7. Ersatzmitglieder, Gastmusiker und Session-Player
- 8. Bandvertrag vs. Auftrittsvertrag vs. Plattenvertrag
- 9. Steuer, GEMA und Künstlersozialversicherung
- 10. Typische Streitfälle aus der Praxis
- 11. Checkliste: Das muss Ihr Bandvertrag regeln
- 12. FAQ: Häufige Fragen zum Bandvertrag
Ein Bandvertrag ist die interne Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Band. Er regelt das Verhältnis der Musiker:innen untereinander: Wer bekommt welchen Anteil an den Einnahmen? Wem gehören die Songs? Was passiert, wenn jemand aussteigt? Der Vertrag ordnet also das Innenverhältnis der Band und schafft die Grundlage für eine dauerhafte Zusammenarbeit. Fehlt er, greifen die gesetzlichen Regeln über die GbR (§705 ff. BGB), die nicht auf die spezifischen Probleme abgestimmt sind, die sich für eine Band stellen.
Definition und Funktion
Rechtlich betrachtet ist der Bandvertrag ein Gesellschaftsvertrag. Er gründet oder konkretisiert die Gesellschaft, die die Bandmitglieder gemeinsam bilden. Anders als viele annehmen, muss dafür nichts Kompliziertes formuliert werden. Schon das gemeinsame Verfolgen eines Zwecks, hier das Musizieren und Auftreten gegen Bezahlung, begründet die Gesellschaft. Der schriftliche Vertrag legt lediglich fest, nach welchen Regeln diese Gesellschaft funktioniert, statt dies der gesetzlichen Auffanglösung zu überlassen.
Abgrenzung zu externen Verträgen
Der Bandvertrag ist streng zu unterscheiden von den Verträgen, die die Band mit Dritten schließt. Ein Auftrittsvertrag (auch Gastspiel- oder Engagementvertrag) regelt das Verhältnis zum Veranstalter: Wann tritt die Band auf, für welche Gage, unter welchen technischen Bedingungen? Ein Plattenvertrag regelt das Verhältnis zum Label, ein Managementvertrag die Vertretung nach außen durch ein Management. Diese Verträge betreffen das Außenverhältnis der Band. Der Bandvertrag hingegen sagt nur, wie die Band intern mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten umgeht.
Typische Probleme ohne schriftliche Regelung
Ohne Bandvertrag entstehen die immer gleichen Konflikte. Die Band trennt sich, und plötzlich beanspruchen zwei Fraktionen den Namen. Ein Song wird ein Hit, und der Bassist, der nur die Basslinie beigesteuert hat, verlangt einen Viertelanteil an den Tantiemen. Jemand steigt aus und will seinen Anteil an der teuren PA-Anlage in bar ausbezahlt bekommen. All das lässt sich vermeiden, wenn die Regeln vorher feststehen.
Der Bandvertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Bandmitgliedern. Er ersetzt nicht den Auftrittsvertrag mit dem Veranstalter oder den Plattenvertrag mit dem Label. Beide Ebenen greifen aber ineinander: Nur wenn im Bandvertrag geklärt ist, wer die Band nach außen vertreten und verpflichten darf, sind auch die externen Verträge sauber abgeschlossen.
Die Band als GbR: Was ohne schriftlichen Vertrag gilt
Viele Bands glauben, sie hätten keine Rechtsform, solange sie nichts unterschrieben haben. Das ist ein Irrtum. Sobald mehrere Personen sich zusammenschließen, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen, entsteht kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die automatisch mit verschiedenen Verpflichtungen verbunden ist.
Automatische Entstehung der GbR
Die GbR entsteht ohne jede Formalität, ohne Eintragung, ohne Notar, ohne schriftlichen Vertrag. Es genügt der tatsächliche Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck. Bei einer Band ist dieser Zweck das gemeinsame Musizieren, Auftreten und Verwerten der Musik.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Ein solcher Gesellschaftsvertrag kann auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten, zustande kommen.
§ 705 BGB
Praktisch heißt das: Die vier Freunde, die im Proberaum zusammen Musik machen, auf Hochzeiten spielen und sich die Gage teilen, sind längst eine GbR, auch wenn nie jemand das Wort in den Mund genommen hat.
Gesetzliche Standardregeln als schlechte Auffanglösung
Fehlt ein schriftlicher Vertrag, füllt das Gesetz die Lücken. Diese Auffangregeln sind aber oft unpassend. So teilt das Gesetz Gewinne und Verluste nach Köpfen auf, also zu gleichen Teilen. Bei einer Band, in der ein Mitglied alle Songs schreibt und die Organisation übernimmt, während andere nur mitspielen, fühlt sich diese Gleichverteilung schnell ungerecht an. Auch Entscheidungen müssen nach dem gesetzlichen Grundmodell einstimmig fallen, was jede Band lähmen kann, in der ein Mitglied bei jeder Frage blockiert.
Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung
Einer der gravierendsten Punkte ist die Haftung. In der GbR haftet jedes Mitglied persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft, also auch mit dem privaten Vermögen. Wenn die Band einen Proberaum mietet, eine PA-Anlage least oder einen Tourbus bucht, haftet hierfür jedes Mitglied persönlich.
Ohne abweichende Regelung haftet jedes Bandmitglied in voller Höhe für die Verbindlichkeiten der Band. Wenn die Band die Proberaummiete von 6.000 Euro im Jahr nicht zahlen kann, kann der Vermieter sich das gesamte Geld von einem einzigen Mitglied holen, unabhängig davon, wie viel dieses Mitglied intern beitragen sollte. Der Ausgleich unter den Mitgliedern muss dann bandintern durchgesetzt werden.
Fehlende Regelung zu Musik- und Namensrechten
Die gesetzlichen Regelungen zur GbR sind nicht auf Bands zugeschnitten. Auch eine Lotto-Tippgemeinschaft oder eine Fahrgemeinschaft oder ein ganzer Abi-Jahrgang, der eine Abifeier organisiert, können eine GbR sein. Deshalb finden sich in den gesetzlichen Regeln keine speziellen Vorschriften zum Markenrecht oder Urheberrecht. Deshalb kann schnell Streit entstehen, wer nach Austritt aus der Band oder Auflösung der Band den Bandnamen fortführen darf, oder wem welche Rechte an den Songs zustehen.
Der Name bzw. das Logo einer Band können als „Unternehmenskennzeichen“ geschützt sein, auch ohne dass eine Wortmarke angemeldet wurde. Die Rechte stehen dann der Band als GbR zu, wenn sie selbstständig am Markt auftritt.
LG München I, Namensstreit „Dschinghis Khan“
Wann sollte ein Bandvertrag aufgesetzt werden?
Natürlich braucht nicht jede Schulband oder reine Hobby-Feierabend-Garagenband sofort einen schriftlichen Bandvertrag. Idealerweise sollte der Vertrag aber vor den ersten größeren Investitionen (z.B. der Anschaffung einer PA-Anlage) bzw. vor den ersten Einnahmen erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt gibt es meist noch keinen Streit, keine Erwartungen und keine harten Fronten. Alle Beteiligten schauen nach vorn und können sachlich vereinbaren, was für alle fair ist.
In der Praxis wird der Bandvertrag oft erst durch ein konkretes Ereignis ausgelöst. Die erste nennenswerte Gage wirft die Frage auf, wie das Geld verteilt wird. Eine Labelanfrage zwingt die Band, sich zu organisieren und zu klären, wer unterschreiben darf (nach dem gesetzlichen Regelfall müssen alle gemeinsam unterschreiben). Die anstehende GEMA-Anmeldung eines Songs macht deutlich, dass Urheberanteile geklärt werden müssen. Spätestens jetzt sollte die Band den Vertrag aufsetzen.
Ein nachträglicher Abschluss ist jederzeit möglich, aber schwieriger. Sind bereits Einnahmen geflossen, Songs entstanden und Rollen gewachsen, wird jede Regelung zur Verhandlung über bestehende Ansprüche. Wer plötzlich einen kleineren Anteil bekommen soll als bisher, wird sich wehren. Deshalb gilt: Je früher, desto reibungsloser.
Klären Sie den Bandvertrag, bevor Sie den ersten Platten- oder Managementvertrag unterschreiben. Externe Vertragspartner erwarten, dass eine Person berechtigt ist, für die gesamte Band zu unterschreiben. Das ist nach den gesetzlichen Standardregeln nicht der Fall. Ohne interne Vollmachtsregelung kann es passieren, dass ein Vertrag mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam ist oder ein Mitglied im Nachhinein die eigene Bindung bestreitet.
Pflichtinhalte: Was ein Bandvertrag regeln sollte
Ein guter Bandvertrag deckt alle Punkte ab, die im Ernstfall zu Streit führen können. Die folgenden Inhalte gehören in jeden Vertrag.
Bandmitglieder, Rollen und Aufgabenverteilung
Zunächst legt der Vertrag fest, wer überhaupt Mitglied ist und welche Rolle jede Person einnimmt. Neben der musikalischen Funktion sind die organisatorischen Aufgaben wichtig: Wer kümmert sich um Booking, wer um Social Media, wer verwaltet die Kasse? Diese Zuordnung schafft Verbindlichkeit und verhindert, dass Arbeit stillschweigend an einzelnen hängen bleibt.
Einnahmenverteilung
Der Kern vieler Konflikte ist das Geld. Der Vertrag sollte für jede Einnahmequelle festlegen, wie verteilt wird: Gagen aus Auftritten, Streaming-Einnahmen, Erlöse aus dem Verkauf von Tonträgern und Merchandising. Die einfachste Lösung ist die Verteilung zu gleichen Teilen, die dem gesetzlichen Standardfall der GbR entspricht. Ebenso möglich ist eine Verteilung nach Aufwand oder Beitrag, etwa wenn ein Mitglied deutlich mehr organisatorische Arbeit übernimmt.
Beispielklausel gleiche Anteile: „Die Einnahmen der Band aus Auftritten, Tonträgerverkäufen, Streaming und Merchandising werden nach Abzug der gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern aufgeteilt.“
Beispielklausel nach Aufwand: „Von den Nettoeinnahmen erhält das für Booking und Organisation zuständige Mitglied vorab einen Anteil von 10 Prozent als Aufwandsentschädigung. Der verbleibende Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.“
Urheberrechte an Songs und Kompositionen
Getrennt von der Gewinnverteilung ist die Frage der Urheberrechte zu regeln. Wer eine Komposition oder einen Text schafft, ist Urheber:in und erhält dafür GEMA-Tantiemen. Der Bandvertrag sollte klären, wie mit gemeinsam geschriebenen Songs umgegangen wird und ob eventuell alle Mitglieder unabhängig von ihrer Miturheberschaft Einnahmen erhalten sollten. Was urheberrechtlich überhaupt geschützt ist, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag Urheberrecht: Was ist geschützt?.
Urheberanteil und Gewinnverteilung sind zwei getrennte Dinge. Die GEMA schüttet Tantiemen an die tatsächlichen Urheber:innen eines Werks aus, unabhängig davon, wie die Band ihre sonstigen Einnahmen verteilt. Ein Mitglied kann also gleiche Anteile an den Konzertgagen bekommen und trotzdem keine GEMA-Tantiemen, wenn es an den Kompositionen nicht mitgewirkt hat. Wer beides gleichstellen will, muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbaren.
Bandkasse, gemeinsames Equipment und Einlagen
Schließlich regelt der Vertrag die gemeinsamen Vermögenswerte. Eine Bandkasse speist sich meist aus einem festen Anteil der Einnahmen und dient der Finanzierung von Proberaum, Aufnahmen oder Technik. Der Vertrag sollte festlegen, wem das gemeinsam angeschaffte Equipment gehört, wer welche Einlagen erbracht hat und was bei einem Ausstieg damit passiert.
Sie wollen Ihren Bandvertrag rechtssicher aufsetzen oder einen bestehenden Vertrag prüfen lassen? Wir unterstützen Bands und Labels bei der individuellen Gestaltung, von der Einnahmenverteilung bis zur Rechteübertragung.
Bandname, Domains und Social-Media-Accounts: Wer hat die Rechte?
Der Bandname ist oft das wertvollste Gut einer Band, weil er die gesamte Bekanntheit und den Marktwert verkörpert. Umso wichtiger ist die Frage, wem er gehört und wer ihn nach einer Trennung weiter nutzen darf.
Namensrecht und Markenschutz
Ein Bandname kann über das Namensrecht aus § 12 BGB und über das Markenrecht geschützt sein. Solange die Band keine Marke angemeldet hat, entsteht Schutz allenfalls über die tatsächliche Benutzung als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr. Wer sicher gehen will, meldet den Namen als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Entscheidend ist dann, wer als Markeninhaber eingetragen wird: die GbR als solche oder ein einzelnes Mitglied.
Wer darf den Namen weiter nutzen?
Ohne Regelung ist der Streit vorprogrammiert, wenn die Band auseinandergeht. Steigt der Sänger aus, will er womöglich den Namen mitnehmen. Die verbleibenden Mitglieder wollen unter dem eingeführten Namen weiterspielen. Der Bandvertrag sollte deshalb ausdrücklich festlegen, wer den Namen im Fall einer Trennung behält, etwa die Mehrheit der verbleibenden Mitglieder oder die Gründungsmitglieder.
In Streitigkeiten um Bandnamen stellen Gerichte regelmäßig darauf ab, wer den Namen geprägt hat, wer die Band gegründet hat und wie die Kennzeichnung im Verkehr verstanden wird. In den bekannten Auseinandersetzungen um den Namen „Dschinghis Khan“ ging es genau um diese Fragen: Welche Personen dürfen nach dem Ausscheiden einzelner Mitglieder unter dem eingeführten Namen weiter auftreten? Ohne vertragliche Regelung entscheidet dann das Gericht anhand von Gründungshistorie, Prägung und Markeninhaberschaft, was für alle Beteiligten teuer und unsicher ist.
LG München I, Namensstreit „Dschinghis Khan“
Digitale Assets
Zum Bandnamen gehören heute untrennbar die digitalen Assets: die Domain der Website, die Social-Media-Accounts bei Instagram, TikTok und YouTube sowie die Streaming-Profile bei Spotify und Apple Music. Diese Konten sind oft auf eine einzelne Person registriert. Geht diese Person, nimmt sie im Zweifel die Reichweite mit. Der Vertrag sollte klarstellen, dass alle digitalen Assets der Band gehören und im Trennungsfall bei der Band verbleiben.
Melden Sie die Marke früh an und legen Sie die Inhaberschaft für digitale Assets im Vertrag fest. Am saubersten ist es, wenn die GbR selbst Inhaberin von Marke, Domain und Accounts ist. So verhindern Sie, dass ein einzelnes Mitglied nach dem Ausstieg über das wertvollste Kapital der Band verfügt.
Austritt, Kündigung und Auflösung der Band
Kaum eine Band bleibt über Jahre in unveränderter Besetzung. Mitglieder steigen aus, werden ausgeschlossen oder versterben. Der Vertrag sollte für all diese Fälle Vorsorge treffen.
Freiwilliger Ausstieg, Rauswurf, Tod
Der Vertrag sollte regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied kündigen kann, etwa mit einer bestimmten Frist. Ebenso wichtig ist der Fall des Ausschlusses: Aus welchen Gründen und mit welcher Mehrheit kann die Band ein Mitglied ausschließen, das etwa dauerhaft nicht erscheint oder das Ansehen der Band schädigt? Auch der Tod eines Mitglieds sollte bedacht werden, insbesondere die Frage, ob Erben Ansprüche geltend machen können.
Abfindung und Fortführung
Scheidet ein Mitglied aus, stellt sich die Frage der Abfindung. Der Vertrag sollte festlegen, ob und in welcher Höhe das ausscheidende Mitglied einen Ausgleich für seinen Anteil an Kasse und Equipment erhält und wie dieser berechnet wird. Ebenso ist zu regeln, wie mit laufenden Verträgen, etwa gebuchten Auftritten oder dem Plattenvertrag, umgegangen wird.
Nach dem gesetzlichen Grundmodell konnte der Austritt eines Mitglieds früher die gesamte Gesellschaft zur Auflösung bringen. Seit 2024 (MoPeG) führt das Ausscheiden eines Gesellschafters im Zweifel nicht mehr automatisch zur Auflösung, sondern die Gesellschaft wird unter den übrigen fortgesetzt. Verlassen Sie sich darauf aber nicht blind: Eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel im Bandvertrag schafft Sicherheit und stellt klar, dass die Band auch nach dem Ausstieg eines Mitglieds weiterbesteht.
Songs, Equipment und Konten bei Auflösung
Löst sich die Band ganz auf, muss das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden. Wer bekommt das Equipment, wie wird das Bandkonto verteilt, und was passiert mit den Rechten an den gemeinsam produzierten Aufnahmen? Ohne Regelung greifen die gesetzlichen Vorschriften zur Auseinandersetzung der Gesellschaft, die oft zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Sinnvoll sind deshalb Fortsetzungs- und Abfindungsklauseln, die im Vorhinein festlegen, dass die Band weitergeführt wird und wie das ausscheidende Mitglied ausbezahlt wird. So bleibt die Band handlungsfähig, auch wenn sich die Besetzung ändert.
Ersatzmitglieder, Gastmusiker und Session-Player
Nicht jede Person, die bei einer Band mitspielt, ist auch Vollmitglied. Der Unterschied hat erhebliche rechtliche Folgen.
Vollmitglied vs. beauftragter Musiker
Ein Vollmitglied ist Gesellschafter der GbR, trägt Rechte und Pflichten und ist an Gewinn und Verlust beteiligt. Ein Session-Player oder Gastmusiker wird dagegen für einen konkreten Auftritt oder eine Aufnahme beauftragt und erhält dafür ein festes Honorar, ohne dauerhaft beteiligt zu sein. Der Vertrag sollte den Status jeder mitwirkenden Person klar bestimmen.
Sonderklauseln für temporäre Mitwirkung
Für die temporäre Mitwirkung empfehlen sich klare Vereinbarungen: ein festes Honorar, keine Beteiligung an den laufenden Einnahmen und keine Rechte am Bandnamen. So bleibt die Grenze zwischen Kern der Band und Aushilfe sauber gezogen.
Rechteübertragung bei Gastbeiträgen
Wichtig ist die Rechtefrage. Wer als Gastmusiker:in an einer Aufnahme mitwirkt, erwirbt Leistungsschutzrechte an der Darbietung, gegebenenfalls auch Urheberrechte, wenn er kreativ zur Komposition beiträgt. Ohne eine ausdrückliche Regelung kann die Band die Aufnahme später nicht ohne Weiteres verwerten. Der Vertrag mit dem Gastmusiker sollte deshalb die notwendigen Nutzungsrechte an die Band übertragen.
Eine klare Statusregelung verhindert spätere Beteiligungsansprüche. Wird ein Session-Player über Jahre immer wieder eingesetzt und wie ein Vollmitglied behandelt, kann er im Streitfall argumentieren, er sei stillschweigend Gesellschafter geworden, mit allen Beteiligungsrechten. Halten Sie den Status deshalb schriftlich fest und leben Sie ihn auch in der Praxis konsequent.
Bandvertrag vs. Auftrittsvertrag vs. Plattenvertrag
Der Bandvertrag steht nicht allein, sondern ist Teil eines Geflechts von Verträgen. Wer die Ebenen verwechselt, riskiert Lücken. Hier nennen wir einige Beispiele:
Auftritts- und Gastspielvertrag
Der Auftrittsvertrag regelt das externe Verhältnis zum Veranstalter. Er legt Datum, Ort, Gage, Dauer des Auftritts und die technischen Anforderungen fest. Vertragspartner ist auf Bandseite die GbR, nach außen vertreten durch die dazu berechtigte Person.
Bookingvertrag
Ein Bookingvertrag regelt die Zusammenarbeit mit einer Bookingagentur, die für die Band Auftritte vermittelt und gegebenenfalls Verhandlungen mit Veranstaltern führt. Hierbei handelt es sich meist um den ersten „größeren“ Vertrag, den eine Band abschließt.
Plattenvertrag und Bandübernahmevertrag
Der Plattenvertrag regelt das Verhältnis zum Label, das die Aufnahmen produziert und vermarktet. Beim sogenannten Bandübernahmevertrag liefert die Band fertige Aufnahmen und überträgt dem Label die Verwertungsrechte. Diese Verträge betreffen die Verwertung der Musik nach außen. Wie Musik urheberrechtlich korrekt genutzt wird, etwa in Videos, behandeln wir gesondert in unserem Beitrag Urheberrecht: Musik in YouTube-Videos richtig nutzen.
Managementvertrag
Ein Managementvertrag überträgt einem Management die Aufgabe, die Band zu betreuen und teilweise nach außen zu vertreten. Auch hier ist wichtig, dass die Band intern geklärt hat, wer den Managementvertrag abschließen und das Management bevollmächtigen darf.
Wer darf die Band vertreten?
Die zentrale Schnittstelle zwischen Innen- und Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht. Nur wer bevollmächtigt ist, kann die Band wirksam gegenüber Dritten verpflichten. Nach dem gesetzlichen Regelfall (§720 BGB) sind die Mitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt, Verträge müssen also von allen unterschrieben werden.
Der Bandvertrag sollte die Vertretungsmacht nach außen ausdrücklich regeln. Legen Sie fest, ob ein einzelnes Mitglied allein unterschreiben darf, ob zwei gemeinsam handeln müssen oder ob bestimmte Geschäfte ab einer gewissen Höhe die Zustimmung aller erfordern.
Steuer, GEMA und Künstlersozialversicherung
Mit den ersten Einnahmen kommen die Pflichten gegenüber dem Finanzamt, der Verwertungsgesellschaft und der Sozialversicherung. Diese Themen werden häufig unterschätzt.
Steuerliche Anmeldung und Umsatzsteuer
Die Band als GbR ist steuerlich eigenständig zu betrachten. Erzielt sie Einnahmen, muss sie diese versteuern, und die einzelnen Mitglieder versteuern ihre Gewinnanteile. Sobald die Umsätze bestimmte Grenzen überschreiten, wird zudem Umsatzsteuer auf Gagen und Verkäufe fällig. Die Kleinunternehmerregelung kann anfangs greifen, ist aber an Umsatzgrenzen gebunden. Hier lohnt sich frühzeitig steuerliche Beratung.
GEMA-Werkanmeldung im Bandkontext
Wer als Urheber:in Mitglied der GEMA ist, meldet die eigenen Werke dort an und erhält Tantiemen für die Nutzung. Die GEMA-Ausschüttung folgt der tatsächlichen Urheberschaft und ist von der Gewinnverteilung der GbR strikt zu trennen. Ein Song, an dem nur zwei von vier Mitgliedern als Urheber:innen mitgewirkt haben, bringt auch nur diesen beiden GEMA-Tantiemen.
Künstlersozialkasse
Selbstständige Musiker:innen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert und zahlen dort ermäßigte Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Umgekehrt kann die Band selbst zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein, wenn sie selbstständige Künstler:innen wie Session-Musiker:innen beauftragt. Die Details und typischen Fallstricke erläutern wir in unserem Beitrag zur Künstlersozialabgabe bei Influencern und Agenturen.
Die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe ergibt sich aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Sie trifft nicht nur klassische Verwerter wie Labels, sondern auch Bands, die regelmäßig selbstständige Künstler:innen beauftragen. Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Band abgabepflichtig ist, denn die KSK fordert Abgaben auch rückwirkend nach.
Typische Streitfälle aus der Praxis
Die Theorie wird greifbar an den Fällen, die immer wieder auftreten. Drei Konstellationen sind besonders häufig.
Ausstieg des Sängers kurz vor der Tour
Die Tour ist gebucht, die Verträge mit den Veranstaltern stehen, und wenige Wochen vorher kündigt der Sänger. Ohne Regelung stellt sich die Frage, ob die Band die Auftritte überhaupt noch erfüllen kann, wer für ausgefallene Konzerte haftet und ob der Sänger noch Anspruch auf seinen Anteil hat. Eine Kündigungsfrist und eine Fortsetzungsklausel im Bandvertrag hätten den Schaden begrenzt.
Namensstreit nach dem Zerfall
Die Band trennt sich, und beide Lager wollen unter dem eingeführten Namen weitermachen oder einander die Nutzung verbieten. Solche Streitigkeiten landen regelmäßig vor Gericht und kosten viel Geld und Nerven. Wer im Vertrag geregelt hat, wer den Namen behält, spart sich das.
Songwriting-Konflikt
Ein Song wird zum Erfolg, und plötzlich streiten sich die Mitglieder darüber, wer daran mitgeschrieben hat und wem die Tantiemen zustehen. Wurde die Urheberschaft nie dokumentiert, steht Aussage gegen Aussage. Eine saubere Dokumentation der Werkbeiträge, idealerweise direkt bei der Entstehung, verhindert diesen Konflikt.
Checkliste: Das muss Ihr Bandvertrag regeln
Bevor Sie einen Bandvertrag unterschreiben, sollten Sie die folgenden Punkte durchgehen. Sie decken die typischen Konfliktfelder ab.
Inhalte eines vollständigen Bandvertrags
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Mitglieder und Rollen
Wer ist Vollmitglied, welche musikalischen und organisatorischen Aufgaben übernimmt jede Person?
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Einnahmenverteilung
Wie werden Gagen, Streaming, Tonträger und Merchandising aufgeteilt, zu gleichen Teilen oder nach Aufwand?
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Urheber- und GEMA-Anteile
Wer gilt als Urheber:in der Songs, wie werden Tantiemen zugeordnet, getrennt von der Gewinnverteilung?
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Bandname und Marke
Wem gehört der Name, wer ist Markeninhaber und wer darf ihn nach einer Trennung weiter nutzen?
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Digitale Assets
Wer hält Domain, Social-Media-Accounts und Streaming-Profile, und was passiert damit im Trennungsfall?
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Bandkasse und Equipment
Wie speist sich die Kasse, wem gehört das gemeinsame Equipment und welche Einlagen wurden erbracht?
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Vertretungsmacht
Wer darf die Band nach außen vertreten und ab welcher Höhe brauchen Geschäfte die Zustimmung aller?
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Austritt und Rauswurf
Mit welcher Frist kann gekündigt werden, aus welchen Gründen ist ein Ausschluss möglich?
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Abfindung
Ob und wie wird ein ausscheidendes Mitglied für seinen Anteil an Kasse und Equipment ausbezahlt?
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Auflösung
Wie werden Vermögen, Rechte an Aufnahmen und Konten bei einer vollständigen Auflösung verteilt?
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Schriftform- und salvatorische Klausel
Änderungen bedürfen der Schriftform, unwirksame Klauseln lassen den Rest des Vertrags unberührt.
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Anwendbares Recht
Klarstellung, dass deutsches Recht gilt, und Vereinbarung eines Gerichtsstands.
Laden Sie unsere Checkliste „Das muss Ihr Bandvertrag regeln“ als PDF herunter und gehen Sie die Punkte gemeinsam mit Ihrer Band durch, bevor Sie einen Vertrag aufsetzen.
FAQ: Häufige Fragen zum Bandvertrag
Ein Bandvertrag muss nicht kompliziert sein, aber er muss zu Ihrer Band passen. Muster aus dem Internet decken die individuellen Verhältnisse oft nicht ab und schaffen falsche Sicherheit. Ob Einnahmenverteilung, Rechteübertragung oder Namensrechte: Wir prüfen bestehende Verträge und setzen individuelle Bandverträge auf, die Konflikte von vornherein vermeiden. Nehmen Sie über das Kontaktformular Kontakt mit uns auf.


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