- 1. Streik und Meinungsfreiheit
- 2. Die grundrechtlichen Grundlagen im Detail
- 3. Was dürfen Arbeitnehmer:innen und Gewerkschaften im Streik äußern?
- 4. Streikkommunikation – Orte, Kanäle und Mittel
- 5. Die Grenzen des Äußerungsrechts im Arbeitskampf
- 6. Maßregelungsverbot und Schutz gewerkschaftlicher Betätigung
- 7. Häufige Fragen zum Äußerungsrecht im Streik
Streik und Meinungsfreiheit
Der Arbeitskampf lebt vom Wort. Wer streikt, will Druck aufbauen, Öffentlichkeit herstellen und Mitstreiter:innen mobilisieren. Dabei stützen sich Arbeitnehmer:innen und Gewerkschaften auf zwei zentrale Grundrechte des Grundgesetzes: die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Beide gewähren einen weiten Spielraum.
Streik als kollektive Meinungsäußerung
Ein Streik ist mehr als das bloße Niederlegen der Arbeit. Er ist eine kollektive Meinungsäußerung, mit der Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften ihre Forderungen sichtbar machen. Ohne Kommunikation nach innen und außen liefe der Arbeitskampf ins Leere. Deshalb sind das Streikrecht und das Äußerungsrecht eng miteinander verwoben.
Der Arbeitskampf ist ein Mittel, um im Ringen um Tarifverträge ein Gleichgewicht der Kräfte herzustellen. Streikaufrufe, Reden, Sprechchöre und Transparente transportieren dabei die Botschaft der Arbeitnehmerseite. Wer streikt, macht von seinem Recht Gebrauch, seine Meinung zu den Arbeitsbedingungen kundzutun und tut dies bewusst öffentlich und wirkungsvoll.
Was das Grundgesetz schützt
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt das Recht, Werturteile und Kritik zu äußern.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 5 Abs. 1 GG
Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt darüber hinaus die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, zu der der Arbeitskampf und die dazugehörige Mobilisierung gehören.
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Art. 9 Abs. 3 GG
In der Praxis verstärken sich beide Grundrechte gegenseitig: Eine Streikäußerung ist zugleich Ausdruck der Meinungsfreiheit und der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit.
Wer sich auf welche Grundrechte berufen kann
Auf die Meinungsfreiheit kann sich grundsätzlich jeder berufen – der einzelne streikende Arbeitnehmer ebenso wie Gewerkschaftsfunktionäre und die Gewerkschaft selbst.
Auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG können sich sowohl die Gewerkschaft als Koalition als auch ihre Mitglieder berufen.
Der Betriebsrat hingegen darf sich als Organ nicht am Streik beteiligen und keine Streikaufrufe verbreiten. Einzelne Betriebsratsmitglieder dürfen aber als Privatpersonen oder als Gewerkschaftsmitglieder streiken und sich äußern.
Die grundrechtlichen Grundlagen im Detail
Um zu verstehen, wie weit das Äußerungsrecht im Streik reicht, lohnt ein genauer Blick auf die grundrechtlichen Fundamente. Denn ob eine Äußerung zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, wie sie rechtlich einzuordnen ist.
Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit schützt vor allem Werturteile – also Aussagen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Ob eine Kritik überzogen, polemisch oder ungerecht ist, spielt für den Schutz durch Art. 5 GG grundsätzlich keine Rolle.
Anders liegt es bei Tatsachenbehauptungen: Diese sind dem Beweis zugänglich und nur geschützt, soweit sie wahr sind oder der Äußernde die gebotene Sorgfalt bei der Wahrheitsermittlung beachtet hat. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz.
Diese Unterscheidung ist im Arbeitskampf von zentraler Bedeutung. Wer den Arbeitgeber als „skrupellosen Ausbeuter“ bezeichnet, äußert ein zugespitztes Werturteil, das grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. Ob die Äußerung rechtmäßig ist, hängt dann zwar von der Abwägung der widerstreitenden Interessen ab, aber die Meinungsfreiheit hat hier ein großes Gewicht.
Wer dagegen behauptet, der Arbeitgeber habe konkret Sozialabgaben veruntreut, stellt eine Tatsachenbehauptung auf, die wahr sein muss. Dies muss der Äußernde im Zweifel beweisen
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Koalitionsfreiheit als Fundament des Streikrechts
Das Streikrecht selbst wird aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitet. Die Koalitionsfreiheit schützt nicht nur den Bestand von Gewerkschaften, sondern auch ihre Betätigung – und dazu gehört der Arbeitskampf als unverzichtbares Mittel zur Durchsetzung von Tarifforderungen. Ohne die Möglichkeit zu streiken bliebe das Recht auf Tarifverhandlungen zahnlos. Die dazugehörige Mobilisierung und Kommunikation ist Teil dieses geschützten Kernbereichs.
Kein „Streikgesetz“
Eine Besonderheit des deutschen Arbeitskampfrechts ist, dass es kein umfassendes Streikgesetz gibt. Die Regeln, nach denen sich beurteilt, ob ein Streik rechtmäßig ist und welche Äußerungen zulässig sind, hat weitgehend das Bundesarbeitsgericht in jahrzehntelanger Rechtsprechung entwickelt. Wer die Rechtslage verstehen will, muss daher die zentralen Urteile kennen.
Das deutsche Arbeitskampfrecht ist im Wesentlichen Richterrecht. Da ein gesetzliches Streikrecht fehlt, prägen die Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – beginnend mit dem Beschluss des Großen Senats vom 21.04.1971 (GS 1/68) zur Verhältnismäßigkeit – die Regeln des Arbeitskampfes. Für die Praxis bedeutet das: Die Zulässigkeit von Äußerungen und Aktionen wird durch Abwägung im Einzelfall bestimmt, orientiert an den von den Gerichten entwickelten Maßstäben.
Was dürfen Arbeitnehmer:innen und Gewerkschaften im Streik äußern?
Der Grundsatz lautet: Im Arbeitskampf ist ein erheblicher Spielraum anerkannt. Arbeitnehmer:innen und Gewerkschaften dürfen im Streik pointiert, laut und öffentlichkeitswirksam auftreten. Die Gerichte berücksichtigen, dass ein Streik naturgemäß ein Klima der Auseinandersetzung schafft, in dem nicht mit der Zurückhaltung eines sachlichen Fachvortrags gerechnet werden kann.
Streikaufrufe, Parolen und Sprechchöre
Streikaufrufe der Gewerkschaft gehören zum Kern der geschützten Betätigung. Auch griffige Parolen sind zulässig, selbst wenn sie stark vereinfachen oder überspitzen. Eine Formulierung wie „Profite statt Menschen – so nicht!“ ist erkennbar ein Werturteil und daher geschützt.
Zugespitzte und polemische Kritik am Arbeitgeber
Kritik am Arbeitgeber darf auch scharf und polemisch ausfallen. Entscheidend ist, dass die Äußerung einen sachlichen Bezug im Kontext des Streiks hat und sich nicht auf eine reine Herabsetzung beschränkt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auf den Arbeitgeber bezogene Sprechchöre wie
„L. – Betrüger“
„A. heißt er, uns bescheißt er!“
„X. ist ein Dieb!“
(gerade noch) zulässige Maßnahme im Arbeitskampf waren. Das Gericht nahm ein umfassende Interessenabwägung vor und war der Auffassung, dass Formulierungen wie „Betrüger“ und „Dieb“ nicht so zu verstehen waren, dass dem Arbeitgeber eine Straftat unterstellt werden sollte. Es handelte sich vielmehr um zugespitzte Kritik an seinem Verhalten, das der Arbeitgeber hinzunehmen hat.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2012 – 8 SaGa 14/12
Plakate, Transparente und Flugblätter
Auch klassische Mittel des Arbeitskampfes wie Plakate, Transparente und Flugblätter dürfen zugespitzte Botschaften transportieren. Wichtig ist, dass Tatsachenbehauptungen darin zutreffend sind. Ein Flugblatt, das falsche Zahlen über den Arbeitgeber verbreitet, ist angreifbar. Deshalb sollten Fakten vorab immer nochmal geprüft werden.
Boykottaufrufe
Aufrufe an die Öffentlichkeit, ein Unternehmen zu boykottieren, sind rechtlich problematisch, aber nicht generell unzulässig. Sie können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie der geistigen Auseinandersetzung dienen und nicht mit unlauteren Mitteln, etwa wirtschaftlichem Druck oder unwahren Behauptungen, arbeiten. Hier ist im Einzelfall ebenfalls eine Abwägung erforderlich.
Wertende Formulierungen verwenden
Formulieren Sie Kritik möglichst als Werturteil und nicht als überprüfbare Tatsachenbehauptung. „Wir halten das Verhalten der Geschäftsführung für verantwortungslos“ ist als Meinung geschützt. „Die Geschäftsführung hat Gelder veruntreut“ ist eine Tatsachenbehauptung, die im Streitfall bewiesen werden müsste.
Streikkommunikation – Orte, Kanäle und Mittel
Streikkommunikation findet heute nicht mehr nur vor dem Werkstor statt. Die Frage, wo und über welche Kanäle Arbeitnehmer und Gewerkschaften kommunizieren dürfen, hat die Gerichte in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt – gerade mit Blick auf betriebliche Infrastruktur und digitale Kanäle.
Ansprache Arbeitswilliger vor dem Betrieb
Streikende dürfen arbeitswillige Kollegen ansprechen und versuchen, sie mit Argumenten von einer Teilnahme am Streik zu überzeugen. Zulässig ist das sogenannte Streikposten-Stehen und die werbende Ansprache. Nicht erlaubt sind hingegen Nötigung, körperliche Blockaden oder Einschüchterung.
Nutzung von Firmengelände und Betriebsparkplatz
Ob eine Gewerkschaft zur Streikmobilisierung das Firmengelände oder den Betriebsparkplatz nutzen darf, ist eine Frage der Abwägung zwischen der Koalitionsfreiheit und dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung hat der gewerkschaftlichen Mobilisierung hier in bestimmten Konstellationen einen Vorrang eingeräumt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Gewerkschaft zur Mobilisierung Streikender unter bestimmten Voraussetzungen den Betriebsparkplatz oder das Betriebsgelände nutzen darf, wenn ihr sonst keine gleichwertige Möglichkeit zur Ansprache der Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Das Eigentumsrecht des Arbeitgebers muss dann hinter der Koalitionsfreiheit zurücktreten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie bestätigt und die Bedeutung der Koalitionsfreiheit für eine wirksame Streikmobilisierung betont.
BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 719/19; BAG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 AZR 189/17
Betriebliches Intranet und E-Mail
Auch digitale Kanäle spielen eine wachsende Rolle. Ob eine Gewerkschaft das betriebliche Intranet oder den betrieblichen E-Mail-Verteiler für Streikaufrufe nutzen darf, hängt von den Umständen ab. Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht der gewerkschaftlichen Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel Grenzen gesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Gewerkschaft das betriebliche Intranet des Arbeitgebers für einen Streikaufruf nutzen darf. Das Gericht stellte klar, dass die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft kein generelles Recht verschafft, die betriebliche Infrastruktur des Arbeitgebers gegen dessen Willen für Streikaufrufe einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine eigenen Kommunikationsmittel für den gegen ihn gerichteten Arbeitskampf bereitzustellen.
BAG, Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12
Social Media und Presse als moderne Streikbühne
Soziale Medien und die Presse sind heute zentrale Kanäle der Streikkommunikation. Für Äußerungen auf Plattformen wie Instagram, X oder Facebook gelten dieselben Maßstäbe wie für klassische Streikmittel: Werturteile sind weit geschützt, unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik nicht.
Zu beachten ist, dass die große Reichweite und dauerhafte Auffindbarkeit von Online-Inhalten die Intensität eines möglichen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte erhöhen kann. Fotos von Personen sollten eher nicht verwendet werden. Wie Persönlichkeitsrechte geschützt sind, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag Wie sind Persönlichkeitsrechte geschützt?.
Flashmob- und begleitende Aktionen
Neben klassischen Streiks haben Gewerkschaften auch neue Aktionsformen entwickelt, etwa den Flashmob im Einzelhandel. Solche Aktionen und ihre öffentliche Bewerbung sind grundsätzlich zulässig, solange sie verhältnismäßig bleiben.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass gewerkschaftlich organisierte Flashmob-Aktionen grundsätzlich zulässige Arbeitskampfmittel sein können. Die Aktionen und ihre begleitende Kommunikation sind von der Koalitionsfreiheit gedeckt, wenn sie dem Arbeitskampf dienen und verhältnismäßig bleiben. Der Arbeitgeber ist nicht schutzlos gestellt, sondern kann sich mit eigenen zulässigen Mitteln zur Wehr setzen – Ausdruck des Grundsatzes vom „Kampf mit gleichen Waffen“.
BAG, Urteil vom 22.09.2009 – 1 AZR 972/08
Die Grenzen des Äußerungsrechts im Arbeitskampf
So weit der Spielraum für Kritik auch reicht, er ist nicht grenzenlos. Bestimmte Äußerungen sind auch im hitzigen Arbeitskampf unzulässig und können empfindliche rechtliche Folgen haben.
Übersicht: Zulässigkeit von Äußerungen
Zulässig (Werturteil): „Wir halten die Verhandlungshaltung der Geschäftsführung für verantwortungslos und rücksichtslos gegenüber den Beschäftigten.“
Zulässig (sachbezogene Kritik): „Der Arbeitgeber verweigert seit Wochen jede ernsthafte Verhandlung – das ist inakzeptabel.“
Unzulässig (unwahre Tatsachenbehauptung): „Die Geschäftsführung hat Beiträge zur Sozialversicherung unterschlagen.“
Unzulässig (Schmähkritik): Herabwürdigende Beschimpfungen einer namentlich genannten Führungskraft ohne jeden Sachbezug.
Schmähkritik und Formalbeleidigung
Die Schmähkritik markiert eine absolute Grenze. Von Schmähkritik spricht man, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabsetzung und Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.
Solche Äußerungen sind auch im Arbeitskampf nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Gleiches gilt für die Formalbeleidigung, also die Verwendung von Schimpfwörtern, die für sich genommen keinen Sachbezug mehr haben.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und üble Nachrede
Wer bewusst oder unbewusst falsche Tatsachen über den Arbeitgeber oder Führungskräfte verbreitet, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Solche Äußerungen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen übler Nachrede oder Verleumdung nach sich ziehen. Zudem können sie arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Strafrechtliche Sanktionen bei falschen Tatsachenbehauptungen
§ 185 StGB (Beleidigung): „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.“
§ 186 StGB (Üble Nachrede) stellt das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen unter Strafe, sofern diese nicht erweislich wahr sind.
§ 187 StGB (Verleumdung) erfasst das wider besseres Wissen erfolgende Behaupten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen.
Persönlichkeitsrechte einzelner Führungskräfte
Kritik am Unternehmen ist etwas anderes als der Angriff auf eine konkrete Person. Werden einzelne Führungskräfte namentlich attackiert, gewinnt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht an Gewicht.
Eine sachbezogene Kritik an einer Verhandlungsführung oder des Verhaltens im Betrieb bleibt zulässig, während die gezielte persönliche Herabwürdigung eines Vorstands oder einer Personalleiterin schnell die Grenze überschreitet.
In der Regel ist die Veröffentlichung von Fotos allerdings unzulässig. Das Recht am eigenen Bild schützt auch Führungskräfte davor, dass sie mit Bild angeprangert werden. Mehr dazu in unserem Artikel: Recht am eigenen Bild: Wann ist es verletzt?
Verhältnismäßigkeit und der „Kampf mit gleichen Waffen“
Im Arbeitskampf gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kampfmaßnahmen – und dazu zählen auch begleitende Äußerungen – müssen zur Erreichung des Kampfziels geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts geprägte Gedanke des „Kampfes mit gleichen Waffen“ bedeutet, dass beide Seiten des Arbeitskampfes über vergleichbare Mittel verfügen müssen, ohne dass eine Seite die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet.
Auseinadersetzung in der Sache
Aus zulässiger Kritik wird eine rechtswidrige Äußerung insbesondere dann, wenn die Sachauseinandersetzung in den Hintergrund tritt und die reine Diffamierung überwiegt, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn einzelne Personen ohne sachlichen Grund an den Pranger gestellt werden. Der Übergang ist oft fließend.
Maßregelungsverbot und Schutz gewerkschaftlicher Betätigung
Arbeitnehmer genießen einen wichtigen Schutz: Das Maßregelungsverbot untersagt es dem Arbeitgeber, Beschäftigte wegen der rechtmäßigen Ausübung ihrer Rechte zu benachteiligen. Wer sich im geschützten Rahmen äußert und am Streik teilnimmt, darf dafür nicht sanktioniert werden. Die gewerkschaftliche Betätigung selbst steht unter dem besonderen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG.
Eine rechtmäßige Teilnahme am Streik selbst kann daher niemals eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen, sie ist Ausübung eines Grundrechts.
Anders kann es aussehen, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Streik ehrverletzende oder grob beleidigende Äußerungen tätigt, die außerhalb des geschützten Bereichs liegen. Solche Einzeläußerungen können arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn sie schwerwiegend sind.
Häufige Fragen zum Äußerungsrecht im Streik




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