Was bedeutet Misgendern und Deadnaming?
Misgendern ist die Ansprache einer Person mit einem falschen Geschlecht. Häufige Formen sind die Anrede von Personen mit einem falschen Pronomen oder einer falschen geschlechtlichen Bezeichnung (wie z.B. „Frau“ oder „Herr“). Die falsche Bezeichnung kann dabei gegenüber der Person selbst erfolgen oder auch in Kontexten, in denen über die Person gesprochen wird.
Eine besondere Form des Misgenderns ist das sog. „Deadnaming“, also die Ansprache einer trans*-Person mit ihrem früheren, meist bei der Geburt vergebenen Namen, obwohl die Person einen anderen Namen gewählt hat, der ihrer tatsächlichen Geschlechtsidentität entspricht.
Nicht jeder Versprecher ist Misgendern, das Rechte verletzt
Auch wenn die versehentliche Falschbezeichnung aufgrund von Unwissen oder Gewohnheit verletzend sein kann, ist nicht jedes Misgendern gleich eine Rechtsverletzung.
Juristisch relevant ist absichtliches Misgendern oder Deadnaming, das gezielt eingesetzt wird, um die betroffene Person zu erniedrigen, zu diskriminieren oder zu provozieren.
Ob eine bewusste Falschbezeichnung vorliegt oder nicht, kann schwer nachzuweisen sein. Werden trans*- oder nicht-binäre Personen jedoch häufig mit falschen Pronomen, Anreden oder Namen bezeichnet oder erfolgt das Misgendern oder Deadnaming in einem öffentlichen Kontext, ist von einem absichtlichen Verhalten auszugehen. Bei Zweifeln, kann eine rechtliche Einschätzung hilfreich sein.
„Misgendern kann Persönlichkeitsrechte verletzen. Wenn Sie sich wehren wollen, unterstützen wir Sie mit unserer Expertise.“
Rechtsanwältin Sophie Hartmann, LL.M.
Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Seit 2024 gilt das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Es schützt trans* und nicht-binäre Menschen vor einem sogenannten Zwangsouting. Konkret heißt das: Niemand darf ohne Zustimmung der betroffenen Person deren alten Vornamen oder früheren Geschlechtseintrag herausfinden oder offenlegen.
„Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person … geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden.“
Ein über das Offenbarungsverbot hinausgehendes generelles Verbot von Misgendern und Deadnaming kennt das SBGG nicht. Dennoch haben Trans*-Personen durch den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass eine absichtliche Falschbezeichnung ihrer geschlechtlichen Identität oder falsche Anreden unterlassen werden müssen.
Das Bundesverfassungsgericht – das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland – hat bereits mehrfach entschieden, dass die geschlechtliche Identität einer Person als wesentlicher Teil der eigenen Persönlichkeit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt.
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird.“
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16
Daraus folgt: Wird die geschlechtliche Identität einer Person durch die Verwendung einer Anrede oder Bezeichnung missachtet, mit der sie sich nicht identifiziert, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Falschbezeichnungen bewusst in einem Kontext verwendet werden, der auf eine Herabwürdigung oder Kränkung abzielt. Das hängt von den konkreten Umständen ab, in denen die Äußerungen stattfinden.
So hat das Landgericht Frankfurt für eine Klägerin, der in einem öffentlichen Beitrag auf einem Online-Portal ihr soziales Geschlecht abgesprochen wurde, entschieden, dass durch die öffentliche und absichtliche Äußerung eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt:
„Bei Würdigung der angegriffenen Äußerung im Gesamtkontext ist festzustellen, dass diese nicht als bloße (vermeintlich wertneutrale) Feststellung des ‚biologischen Geschlechts‘ der Klägerin verstanden werden kann. Vielmehr zielt die Äußerung auf eine Herabwürdigung und Kränkung der Klägerin ab, der hierdurch ihr soziales Geschlecht abgesprochen wird.“
LG Frankfurt a. M. Urteil vom 06.07.2023
Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt.
Welche Möglichkeiten habe ich als betroffene Person?
Nicht jedes Misgendern stellt automatisch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Gerichte, die über das Vorliegen einer solchen Verletzung entscheiden, berücksichtigen stets die Umstände der jeweiligen Äußerung. Maßgeblich sind insbesondere der konkrete Kontext, die genaue Formulierung sowie die individuelle Situation der betroffenen Person. Sollten Sie sich durch eine Formulierung misgendert fühlen, ist es daher in der Regel sinnvoll, die Äußerung rechtlich überprüfen zu lassen.
Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, kann zunächst außergerichtlich mit einer Abmahnung vorgegangen werden. Darin wird die Rechtsverletzung klar benannt und die Gegenseite zur Unterlassung des Misgenderns oder Deadnamings aufgefordert.
Bleibt die Abmahnung ohne Erfolg, ist auch ein gerichtliches Vorgehen möglich. Besonders schnell lassen sich rechtsverletzende Inhalte mit einer einstweiligen Verfügung entfernen. So sind die Rechte der betroffenen Person geschützt, bis ein Urteil ergeht.
Achtung: Monatsfrist beachten!
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Veröffentlichung bleibt in der Regel ein Monat Zeit, um eine einstweilige Verfügung zu beantragen und die Ansprüche im Eilverfahren durchzusetzen. Wird die Frist versäumt, bleibt nur noch ein länger andauerndes Klageverfahren.
In Fällen einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (zum Beispiel durch andauerndes und konsequentes Misgendern) kann betroffenen Personen nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung der Falschbezeichnung, sondern auch ein Anspruch auf Schadensersatz, zustehen.
Strafrechtliche Relevanz von Misgendern
Viele Betroffene fragen sich, ob Misgendern in Deutschland strafbar ist oder ein Bußgeld droht. Die Antwort ist: Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Misgendern kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich relevant sein. Zentraler Anknüpfungspunkt im Strafrecht ist vor allem der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB).
Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Person durch das Misgendern vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt wird. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Fehler unbeabsichtigt geschieht – erforderlich ist eine gezielte Missachtung oder Herabwürdigung der betroffenen Person. Wird etwa eine trans* Person trotz wiederholter Korrektur absichtlich mit falschen Pronomen oder dem sogenannten Deadname angesprochen, kann das die strafbare Beleidigung erfüllen.
In der Praxis spielen strafrechtliche Verfahren wegen Misgenderns bislang eine eher untergeordnete Rolle, auch weil der Nachweis des Vorsatzes häufig schwierig ist. Dennoch kann sich eine anwaltliche Überprüfung des Einzelfalls lohnen.
Verstöße gegen das Offenbarungsverbot des § 13 SBGG werden darüber hinaus mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet.




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