Pressekodex: Wirksame Selbstverpflichtung oder schöner Schein?

Als Journalist:in kennen Sie ihn auf jeden Fall, als Leser:in von Blogs und Zeitungen haben Sie vielleicht schon einmal etwas von den Rügen des Presserates gehört, die auf ihm basieren: dem Pressekodex. Aber worum handelt es sich hier überhaupt, was regelt er und was droht, wenn sich Presseorgane nicht an ihn halten?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist der Pressekodex überhaupt?

Der Pressekodex ist eine Sammlung publizistischer Grundsätze, die vom Deutschen Presserat gemeinsam mit den Presseverbänden beschlossen und erstmals 1973 dem damaligen Bundespräsidenten Gustav W. Heinemann überreicht wurde. Seitdem wird der Pressekodex angepasst und aktualisiert. Er enthält 16 Ziffern, die Grundsätze über die Berichterstattung über z.B. Straftaten, medizinische Forschung oder auch die Trennung von redaktionellem Text und Werbung aufstellen.

Grundsätzlich wird seit 2020 im Medienstaatsvertrag geregelt, dass auch Onlinemedien (Blogs, Vlogs etc.) sofern sie regelmäßig über Nachrichten berichten oder politische Informationen teilen, die Standards journalistischer Berichterstattung einzuhalten haben. Bei Verstößen kann die zuständige Landesmedienanstalt verschiedene Maßnahmen ergreifen: Möglich sind die Beanstandung, Untersagung und Sperrung von Texten. Auch kann die Landesmedienanstalt deren Rücknahme oder Widerruf verlangen. Um dies zu vermeiden, können sich die entsprechenden Medien aber dem Deutschen Presserat anschließen und so einer Regulierung durch die Landesmedienanstalten entgehen.

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

Pressekodex Ziffer 11

Wirksame Selbstverpflichtung oder schöner Schein?

Auch wenn die Grundsätze des Pressekodexes ein gutes Mittel sind, um auf die Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten hinzuwirken und ein Bewusstsein für die gesellschaftliche Verantwortung, die mit der Rolle der Presse einhergeht, zu schaffen, bleiben Verstöße dagegen ohne einschneidende Konsequenzen. Der Deutsche Presserat kann in diesem Fall nur

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • oder eine Rüge (öffentlich oder aus Gründen des Opferschutzes nicht-öffentlich)

aussprechen. Dabei ist die Rüge zu veröffentlichen. Aber auch wenn sich Presseorgane nicht daran halten, bleibt dies weitestgehend folgenlos.

Das Sanktionsproblem des Presserates

Hinzu kommt: Selbst die schärfste Sanktion des Presserates – die öffentliche Rüge – verliert in der Praxis oft zusätzlich an Wirkung. Zwar sind die betroffenen Medien verpflichtet, eine Rüge zu veröffentlichen. Wo, wann und in welcher Form dies geschieht, ist jedoch weitgehend ihnen selbst überlassen. So finden sich Rügen nicht selten in einer Randspalte, im Kleingedruckten oder auf einer selten besuchten Unterseite des Onlineauftritts – weit entfernt von der Prominenz, die der gerügte Artikel selbst genossen hat. Während die ursprüngliche Berichterstattung auf der Titelseite oder als Push-Nachricht Millionen erreicht, bekommt die Korrektur kaum jemand zu Gesicht. Der Presserat selbst hat keine Handhabe, Vorgaben zu Platzierung oder Gestaltung der Veröffentlichung zu machen. Im Ergebnis kann ein Medium eine Rüge pflichtgemäß veröffentlichen und zugleich sicherstellen, dass sie möglichst wenig Aufmerksamkeit erhält – ein Widerspruch, der die Frage nach der tatsächlichen Wirksamkeit der Selbstkontrolle weiter verschärft.

Ein anschauliches Beispiel liefert die Berichterstattung der BILD nach dem Messerattentat von Solingen im August 2024. Die Redaktion berichtete identifizierend über die Rechtsanwältin, die den mutmaßlichen Attentäter zuvor in dessen Asylverfahren vertreten hatte. Obwohl ihre anwaltliche Tätigkeit weit vor der Tat lag und keinerlei strafbares Verhalten darstellte, wurde sie in reißerischer Aufmachung an den Pranger gestellt. Die Folge: massive Bedrohungen, eine Kundgebung der rechtsextremen Identitären Bewegung vor ihrer Kanzlei und die Notwendigkeit von Polizeischutz. Der Presserat erteilte BILD im Dezember 2024 eine öffentliche Rüge wegen Verstoßes gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex – die Anwältin sei trotz Verpixelung durch Physiognomie, Frisur und weitere Details im Text erkennbar gewesen. Für die Betroffene kam diese Rüge allerdings viel zu spät: Der Schaden war längst entstanden, die Bedrohungslage real. Die Rüge ändert daran nichts.

Weitere Informationen auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Sensationslust als Geschäftsmodell

An dem o.g. Beispiel der Ziffer 11 des Kodexes ist auch gut erkennbar, dass sich nicht von allen Presseorganen an diese Grundsätze gehalten wird. Denn nach wie vor lässt sich mit reißerischen Themen wie Gewalt, Kriminalität oder Skandalen die größte Reichweite erzielen. Im digitalen Bereich ist das auch als „Clickbaiting“ bekannt. Auch enthalten die Richtlinien den Passus, dass zum Opferschutz Fotos von Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden dürfen bzw. nicht identifizierbar über diese berichtet werden darf. Ich bin mir sicher, dass auch Ihnen Beispiele einfallen, bei denen diese Richtlinien nicht eingehalten wurden. Daher stellt sich natürlich die Frage, wie wirksam eine reine Selbstverpflichtung ohne rechtliche oder finanzielle Konsequenzen ist.

Gewährung und Beschränkung der Pressefreiheit

Die Freiheit der Presse ist in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gesetzlich normiert. Dabei wird sie nicht komplett ohne Einschränkungen gewährt, denn genau wie die Meinungsfreiheit kann sie durch allgemeine Gesetze (diese müssen natürlich selbst verfassungskonform sein) beschränkt werden. Dabei dürfen sich diese Gesetze nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern der Wahrung eines allgemeinen Rechtsguts dienen. Häufig einschlägig sind hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Recht der persönlichen Ehre und zum Schutz der Jugend.

Eine Zensur findet nicht statt

Diese Beschränkung findet allerdings dort ihr Ende, wo sie eine Zensur darstellen würde. Artikel 5 Abs. 2 S. 3 des Grundgesetzes verbietet daher etwa staatliche Prüfverfahren, nach deren erfolgreichem Durchlauf ein Artikel erst veröffentlicht werden dürfte. Gleiches gilt aber auch, wenn Unternehmen oder Privatpersonen durch den Gesetzgeber das Recht eingeräumt wird, präventiv gegen Berichterstattungen vorzugehen.

Schutz von Dritten bei Verstößen gegen den Pressekodex

Auch wenn bei Verstößen gegen den Pressekodex grundsätzlich – da es sich lediglich um eine interne Vereinbarung zwischen den Presseorganen handelt – keine Rechtsschutzmöglichkeiten für Dritte bestehen, stellen viele Verstöße auch gleichzeitig eine Verletzung von zivilrechtlichen Normen dar. Werden zum Beispiel die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, ist damit oft eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden.

Werden redaktionelle Artikel und Werbung nicht eindeutig getrennt (Schleichwerbung), stellt dies sogar einen Wettbewerbsverstoß dar und kann von Mitbewerber:innen abgemahnt werden. Aus den oben erläuterten Gründen ist dies größtenteils aber erst nach bereits erfolgter Berichterstattung möglich.

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