Onlineshops: Formulierung für den Hinweis auf die AGB

Für Onlineshops sind Allgemeine Geschäftsbedingungen von großer Bedeutung. Damit sie im Verhältnis zum Kunden wirksam werden, müssen Sie Ihre AGB richtig in den Bestellprozess einbinden. In diesem Beitrag lesen Sie, was Sie zu beachten haben und welche Formulierung für den Hinweis auf AGB gewählt werden sollte.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Muss der Kunde AGB „akzeptieren“?

Wenn der Händler seine AGB nutzen will, braucht er keine explizite Zustimmung des Kunden. Er kann sie einseitig in den Vertrag einbringen, indem er bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist. Der Kunde muss nach § 305 Abs. 2 BGB zwar mit der Geltung der AGB „einverstanden“ sein, dies setzt aber keine aktive Bestätigungshandlung z.B. durch ein Kontrollkästchen voraus. Einverstanden ist der Kunde auch dann, wenn er den Vertrag in Kenntnis der Geltung von AGB abschließt.

Ein Kontrollkästchen kann sogar kontraproduktiv sein: Wenn der Kunde eine Bestellung tätigt, er das Kästchen, mit der er die Geltung der AGB akzeptieren soll, aber nicht ankreuzt, ist davon auszugehen, dass er mit ihrer Geltung nicht einverstanden ist. Wenn ein Kästchen verwendet wird, sollte daher sichergestellt werden, dass eine Bestellung nur getätigt werden kann, wenn der Kunde dieses ankreuzt.

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Zudem ist bei der Formulierung für ein Kontrollkästchen besondere Vorsicht geboten. Nach § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB ist es unzulässig, den Kunden durch AGB bestimmte Tatsachen bestätigen zu lassen. Der BGH hat entschieden, dass die Formulierung, der Kunde habe die AGB „gelesen und verstanden“ unzulässig ist.

Freilich müsste es sich dann bei dem Kontrollkästchen selbst um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, wofür zumindest einiges spricht. Denn der BGH hat es in Bezug auf Einverständniserklärungen als entscheidend angesehen, dass der Kunde nur entscheiden kann, ob er eine Erklärung abgeben will. Auf den Inhalt hat er aber keinen Einfluss. Bei Kontrollkästchen ist die Situation vergleichbar (siehe BGH Urteil vom 27.01.02000 – I ZR 241/97).

Sollte der Kunde die AGB trotzdem akzeptieren müssen?

Auch wenn eine aktive Zustimmung des Kunden daher nicht erforderlich ist, kann sie durchaus sinnvoll sein. Wird der Klick auf das Kästchen protokolliert, kann der Händler nachweisen, dass der Kunde ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde. Wie gesagt, sollte der Kunde es dann verpflichtend setzen müssen.

Beide Lösungen haben also Vor- und Nachteile. Ich persönlich favorisiere den Hinweis auf die AGB ohne Kontrollkästchen.

Gestaltung und Formulierung des Hinweises für AGB

Verzichtet der Händler auf eine aktive Zustimmung, dann muss er den Hinweis auf die AGB deutlich gestalten. Das bedeutet: nicht versteckt, ausreichend große Schrift, ausreichender Kontrast. Denn wenn der Kunde den Hinweis auf die AGB leicht überlesen kann, werden die Bedingungen des Händlers nicht Bestandteil des Vertrags.

Zudem darf der Händler die AGB nicht an einer Stelle anbringen, die für den Kunden überraschend ist. Zu empfehlen ist, ihn direkt vor dem Bestellbutton zu platzieren. Unterhalb des Bestellbuttons ist der Hinweis auf die AGB hingegen nicht deutlich genug.

Eine kurze und präzise Formulierung für den Hinweis auf AGB ist:

Formulierungshilfe

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Onlinehändler können aber auch eine andere eindeutige Formulierung wählen.

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Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Verlinkung

Neben dem Hinweis auf die AGB muss der Händler dem Kunden die Möglichkeit geben, diese aufzurufen. Dies erfolgt üblicherweise über eine Verlinkung. Eine Box zum Scrollen ist eher ungünstig, besser die AGB auf einer eigenen Seite darstellen und verlinken.

Ein ausreichender Hinweis auf die AGB sieht folgendermaßen aus:

Formulierung des Hinweises auf AGB im Onlineshop
So kann ein Hinweis auf die AGB aussehen.

Fazit

Die Einbeziehung von AGB in einem Onlineshop ist kein Hexenwerk. Dennoch ist es wichtig, dass die Formulierung für den Hinweis auf AGB eindeutig gewählt und der Hinweis selbst richtig platziert wird. Wer dies beachtet, kann diesbezüglich beruhigt sein und sich auf den Verkauf konzentrieren.

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3 Antworten

  1. Avatar von Thomas Fabig
    Thomas Fabig

    Sehr geehrter Herr Dr. Prigge,

    vielen Dank für Ihren Blogbeitrag zum Thema „Hinweis auf die AGB“.
    Könnte ein Kontrollkästchen auch aus juristischer Sicht nachteilig sein – insbesondere in Hinblick auf § 309 Abs. 12 (Unwirksamkeit der AGB bei Bestätigung einer Tatsache)?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Thomas Fabig

    1. Avatar von Dr. Jasper Prigge
      Dr. Jasper Prigge

      Guten Tag Herr Fabig,

      in der Tat kann dies der Fall sein. Eine Klausel, wonach der Kunde die AGB „gelesen und verstanden“ habe, ist unwirksam (BGH, Beschlus vom 28.03.1996 – III ZR 95/95). Es kommt aber natürlich auf die Formulierung im Einzelfall an. Vielen Dank für den Hinweis, ich habe den Beitrag aktualisiert.

      Beste Grüße

      Dr. Jasper Prigge
      Rechtsanwalt

  2. Avatar von EDSA: Zustimmung zu Datenschutzhinweisen - Prestashop Support
    EDSA: Zustimmung zu Datenschutzhinweisen – Prestashop Support

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