Exposing-Videos: Was ist erlaubt, was strafbar?

Exposing-Videos stellen andere Menschen öffentlich bloß, meist auf TikTok, Instagram oder YouTube. Viele halten das für harmlose Unterhaltung oder für berechtigte Aufklärung. Tatsächlich berührt Exposing das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Strafrecht. Besonders brisant ist, dass reichweitenstarke Creator sich teils wie Journalist:innen an Sorgfaltspflichten halten müssen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Dieser Beitrag erklärt, wann ein Exposing-Video erlaubt ist, wann es rechtswidrig oder sogar strafbar wird und welche Ansprüche Betroffene durchsetzen können.

Was sind Exposing-Videos?

Der Begriff Exposing stammt vom englischen „to expose“, also bloßstellen oder enthüllen. Ein Exposing-Video zeigt eine andere Person in einem negativen Licht, stellt ihr Verhalten an den Pranger und verbreitet dies an eine breite Öffentlichkeit. Die Motive sind unterschiedlich: Manche wollen vermeintliche Missstände aufdecken, andere betreiben einen öffentlichen „Call-out“ gegen eine konkrete Person, wieder andere handeln aus Rache nach einem Streit oder einer gescheiterten Beziehung.

Begriff und typische Formen

In der Praxis reicht das Spektrum von reinen Rache-Videos über angebliche Verbraucherwarnungen bis zu scheinbar seriöser Aufklärung. Typisch sind Clips, in denen ein:e Creator:in eine namentlich oder durch Bild erkennbare Person kritisiert (z.B. als „Betrüger:in“ und „Lügner:in“ bezeichnet) und dafür einen Sachverhalt schildert.

Exposing-Videos verbreiten sich vor allem auf TikTok, Instagram und YouTube. Gerade die kurzen, emotional aufgeladenen Formate erreichen in kurzer Zeit ein großes Publikum, weil die Algorithmen Inhalte mit hoher Interaktion bevorzugt ausspielen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.

Sie wurden in einem Exposing-Video bloßgestellt oder haben eine Abmahnung wegen eines eigenen Videos erhalten? Wir prüfen die Rechtslage.


Rechtsanwalt 

 

Warum das Thema rechtlich problematisch ist

Das Problem liegt in der Kombination aus schneller Verbreitung und dauerhafter Abrufbarkeit. Ein Video kann innerhalb von Stunden hunderttausendfach gesehen, heruntergeladen und weitergeleitet werden. Selbst wenn das Original später gelöscht wird, kursieren oft Kopien weiter. Für Betroffene entsteht ein Schaden, der sich kaum noch vollständig rückgängig machen lässt, wenn Vorwürfe falsch sind.

Nicht jede kritische Äußerung über eine andere Person ist ein unzulässiges Exposing. Sachliche Kritik an Produkten, Unternehmen oder am öffentlichen Verhalten von Personen des öffentlichen Lebens ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Entscheidend ist, ob die Äußerung einen Beitrag zu einer sachlichen Auseinandersetzung leistet oder ob es nur darum geht, eine identifizierbare Privatperson vorzuführen und herabzusetzen. Zudem bedürfen Vorwürfe einer tatsächlichen Grundlage.

Rechtlicher Rahmen: Welche Rechte Exposing berührt

Ein Exposing-Video betrifft selten nur eine einzige Rechtsnorm. In der Regel greifen mehrere Schutzebenen ineinander, die sich teils aus dem Verfassungsrecht, teils aus dem Zivilrecht und teils aus dem Strafrecht ergeben.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jeden Menschen davor, in seiner Ehre, seinem sozialen Geltungsanspruch und seiner Selbstbestimmung verletzt zu werden. Es leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Dazu gehört das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie man in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Ein Exposing-Video greift in dieses Recht ein, sobald es eine Person erkennbar macht und negativ bewertet.

Recht am eigenen Bild

Eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, geregelt in den §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Nach dem Grundsatz des § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer also das Gesicht einer erkennbaren Person in einem Video zeigt, braucht dafür grundsätzlich die Zustimmung dieser Person.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

§ 22 KUG

Recht am eigenen Wort und Vertraulichkeit

Werden in einem Exposing-Video private Gespräche, Sprachnachrichten oder Telefonate wiedergegeben, ist auch das Recht am gesprochenen Wort betroffen. Das heimliche Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar. Wer eine private Sprachnachricht oder einen heimlich mitgeschnittenen Anruf veröffentlicht, riskiert daher nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern eine Strafbarkeit.

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?

Für die Zulässigkeit eines Exposing-Videos kommt es ganz wesentlich darauf an, ob die Äußerungen Tatsachenbehauptungen oder Werturteile sind.

Werturteile, also Meinungen, sind durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes besonders geschützt. Sie dürfen auch scharf, überspitzt und polemisch ausfallen. Tatsachenbehauptungen genießen diesen Schutz nur, soweit sie wahr sind. Eine bewusst unwahre oder erwiesen falsche Tatsachenbehauptung ist von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Deshalb versuchen Gerichte stets zuerst zu klären, ob eine Äußerung dem Beweis zugänglich ist, denn nur Tatsachen lassen sich beweisen.

Werturteile und Grenze zur Schmähkritik

Eine Meinung bleibt auch dann zulässig, wenn sie hart formuliert ist. Ihre Grenze findet sie erst in der Schmähkritik. Davon spricht man, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern allein um die Diffamierung der Person. Reine Beschimpfungen oder Herabsetzungen ohne sachlichen Bezug sind nicht mehr geschützt. Gerade Exposing-Videos, die eine Person allein lächerlich machen oder an den Pranger stellen wollen, bewegen sich oft in diesem Bereich.

Tatsachenbehauptungen und ihre Beweisbarkeit

Behauptet ein Video, eine Person habe eine konkrete Straftat begangen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Wer eine solche Behauptung aufstellt, muss im Streitfall ihre Wahrheit belegen können. Gelingt das nicht, ist die Äußerung in der Regel unzulässig. Das gilt besonders dann, wenn die Behauptung geeignet ist, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die grundlegende Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsache geprägt und betont, dass im Zweifel von einer Meinungsäußerung auszugehen ist, um die Meinungsfreiheit nicht einzuschränken. Zugleich stellte das Gericht klar, dass das sogenannte Laienprivileg denjenigen entlasten kann, der Tatsachen aus zuverlässig erscheinenden Quellen weitergibt, ohne journalistisch tätig zu sein.

BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88

Mischung aus Behauptung und Bewertung

In der Praxis sind Exposing-Videos oft eine Mischung. Der oder die Creator:in schildert einen angeblichen Sachverhalt und verknüpft ihn mit wertenden Bemerkungen. Juristisch muss man die Aussage dann als Ganzes betrachten, aber der tatsächliche Kern wird eigenständig auf seine Wahrheit geprüft. Es genügt also nicht, eine Tatsachenbehauptung sprachlich als Meinung zu verpacken.

Relativierende Zusätze

Wenn Sie eine Bewertung äußern, machen Sie durch Formulierungen wie „ich finde“, „meiner Meinung nach“ oder „mein Eindruck ist“ erkennbar, dass es sich um Ihre persönliche Einschätzung handelt. Das schützt zwar nicht vor jeder Haftung, erleichtert aber die Einordnung als Meinungsäußerung. Stellen Sie dagegen eine unbewiesene Tatsache als Fakt dar, hilft eine sprachliche Distanzierung nichts.

Wann müssen Content-Creator journalistische Sorgfaltspflichten beachten?

Viele Creator:innen gehen davon aus, dass für sie als Privatpersonen weniger strenge Regeln gelten als für Journalist:innen. Das trifft so nicht zu. Entscheidend ist, ob eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit vorliegt.

Der Sorgfaltsmaßstab ist dabei flexibel. Wer ein einzelnes Video mit wenigen Followern teilt, wird anders behandelt als jemand, der mit regelmäßigen Veröffentlichungen ein Millionenpublikum erreicht. Denn in der Regel werden große Accounts professioneller aufgestellt sein, sodass sie in der Folge auch höhere Standards bei Veröffentlichungen erfüllen müssen.

Warum das Laienprivileg im Netz zunehmend nicht greift

Das Laienprivileg sollte ursprünglich Privatpersonen schützen, die Informationen aus seriös erscheinenden Quellen weitergeben, ohne selbst recherchieren zu müssen. Bei reichweitenstarken Accounts greift dieser Gedanke immer seltener. Wer regelmäßig Inhalte produziert, ein großes Publikum anspricht und dabei faktisch wie ein Medium auftritt, kann sich nicht mehr darauf berufen, bloß ein:e Laie:in zu sein. Die Gerichte erwarten dann eine eigene Prüfung der verbreiteten Behauptungen.

Welche Pflichten konkret gelten

Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören beispielsweise die sorgfältige Recherche, die Prüfung von Quellen oder die Zitattreue .

Konkret heißt das: Vorwürfe müssen vor der Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Quellen dürfen nicht einseitig übernommen werden. Zitate müssen korrekt wiedergegeben werden.

Journalistisch-redaktionelle Angebote und der Medienstaatsvertrag

Wer Inhalte journalistisch-redaktionell gestaltet, unterliegt zusätzlich dem Medienstaatsvertrag. Nach § 19 MStV müssen Anbieter solcher Telemedien anerkannte journalistische Grundsätze einhalten, insbesondere Nachrichten vor ihrer Verbreitung auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Einhaltung überwachen die Landesmedienanstalten, die bei Verstößen auch tätig werden können.

Gerade größere Creator:innen, die regelmäßig über aktuelle Vorgänge berichten, können in diesen Anwendungsbereich fallen.

Sorgfaltspflichten betreffen zunächst das „Wie“ der Recherche, nicht automatisch die Zulässigkeit des Inhalts. Selbst eine sorgfältig recherchierte Behauptung kann unzulässig sein, wenn sie unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht eingreift. Umgekehrt macht eine schlampige Recherche eine Veröffentlichung besonders angreifbar.

Verdachtsberichterstattung: Wenn Creator über mutmaßliche Straftaten berichten

Besonders heikel wird es, wenn ein Video einer Person eine Straftat oder ein unredliches Verhalten vorwirft, das noch nicht bewiesen ist. Dann gelten die strengen Regeln der Verdachtsberichterstattung.

Was Verdachtsberichterstattung ist

Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn über einen noch nicht erwiesenen Vorwurf berichtet wird, etwa über eine mutmaßliche Betrugshandlung. Weil für jede Person die Unschuldsvermutung gilt, dürfen unbewiesene Vorwürfe nicht als feststehende Tatsache dargestellt werden. Ein Exposing-Video, das jemanden als Straftäter hinstellt, bevor dies feststeht, ist nichts anderes als Verdachtsberichterstattung über eine Privatperson.

Der Bundesgerichtshof hat vier Voraussetzungen aufgestellt, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine identifizierende Verdachtsberichterstattung zulässig ist.

  • Erstens braucht es einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs sprechen.
  • Zweitens darf keine Vorverurteilung stattfinden, die Darstellung muss ausgewogen bleiben.
  • Drittens muss der betroffenen Person vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  • Viertens muss es sich um einen gravierenden Vorgang handeln, an dem ein öffentliches Interesse besteht.

Der Bundesgerichtshof hat die vier Kriterien der Verdachtsberichterstattung in verschiedenen Entscheidungen bestätigt und präzisiert. Erforderlich sind ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der Verzicht auf eine Vorverurteilung, die vorherige Anhörung des Betroffenen und ein gravierender Vorgang von öffentlichem Interesse. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist eine identifizierende Berichterstattung über einen bloßen Verdacht unzulässig.

BGH, Urteil vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21

Je schwerer der Vorwurf, desto höher die Rechercheanforderung

Die Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen steigen mit der Schwere des Vorwurfs. Wer jemandem eine erhebliche Straftat vorwirft, muss über belastbare Anhaltspunkte verfügen. Vage Behauptungen, Gerüchte oder einseitige Schilderungen reichen nicht aus. Der BGH hat wiederholt betont, dass gerade bei schweren Vorwürfen eine besonders gründliche Prüfung notwendig ist.

Für die Praxis heißt das: Ein Video, das eine erkennbare Person als „angeblichen Betrüger“ darstellt, ohne dass die Person vorher angehört wurde und ohne belastbare Belege, ist unzulässig. Die emotionale Schilderung einer einzigen Person genügt dem Mindestbestand an Beweistatsachen regelmäßig nicht.

Ohne vorherige Anhörung und ohne belastbare Beweisgrundlage ist ein identifizierendes Exposing über mutmaßliche Straftaten fast immer rechtswidrig. Die bloße Behauptung, der Vorwurf sei wahr, ersetzt weder die Recherche noch die Stellungnahme der betroffenen Person.

Wann ist ein Exposing-Video erlaubt?

Trotz der strengen Anforderungen gibt es Konstellationen, in denen eine Veröffentlichung zulässig ist. Entscheidend ist meist die Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme.

Einwilligung der gezeigten Person

Die sicherste Grundlage ist die Einwilligung der abgebildeten oder genannten Person. Sie kann ausdrücklich erteilt werden, etwa schriftlich, oder konkludent durch schlüssiges Verhalten. In seltenen Fällen kommt auch eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jedoch widerrufen werden, wenn sich die Umstände wesentlich ändern. Bei einem Exposing-Video, dessen Zweck gerade die Bloßstellung ist, wird man eine Einwilligung praktisch nie annehmen können.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ob der Betroffene wusste, zu welchem Zweck und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen verwendet werden sollten. Eine konkludente Einwilligung reicht nur so weit, wie der erkennbare Zweck reicht.

BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 302/03

Ausnahmen nach § 23 KUG und ihre engen Grenzen

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse nur verbreitet werden, wenn eine der Ausnahmen des § 23 KUG greift. Dazu zählen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk einer Landschaft und Bilder von Versammlungen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und werden stets mit dem Persönlichkeitsrecht abgewogen. Ein gezielt auf eine Privatperson gerichtetes Exposing-Video fällt praktisch nie unter diese Ausnahmen, weil es die Person gerade individuell herausgreift.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Im Strafrecht kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB eine ehrenrührige Äußerung rechtfertigen, etwa bei einer sachlichen Warnung vor konkreten Gefahren. Dieser Rechtfertigungsgrund setzt aber eine echte Abwägung voraus und deckt keine Beschimpfungen oder Vorverurteilungen. Die bloße Behauptung, man wolle „aufklären„ oder „warnen“, trägt nur, wenn tatsächlich ein berechtigtes Interesse besteht und die Form angemessen bleibt.

Abwägung im abgestuften Schutzkonzept

Die Prüfung nach den §§ 22, 23 KUG folgt einem abgestuften Schutzkonzept. Zunächst wird gefragt, ob eine Einwilligung vorliegt. Fehlt sie, wird geprüft, ob eine Ausnahme greift. Selbst dann findet eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht statt. Je stärker die Privatsphäre betroffen ist, desto höher muss das öffentliche Interesse sein.

Faustregel für die Praxis: Im Zweifel keine Veröffentlichung ohne Einwilligung. Wer unsicher ist, ob eine Ausnahme greift, fährt mit der Zurückhaltung deutlich sicherer. Ist eine Veröffentlichung einmal erfolgt und das Video verbreitet, lässt sich der Schaden kaum noch rückgängig machen.

Wann wird Exposing rechtswidrig oder strafbar?

Überschreitet ein Exposing-Video die zulässigen Grenzen, drohen zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Konsequenzen. Oft sind mehrere Tatbestände gleichzeitig betroffen.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wer Bildnisse entgegen den §§ 22, 23 KUG verbreitet, macht sich nach § 33 KUG strafbar. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Neben der Strafbarkeit stehen stets auch die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Löschung im Raum.

Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Herabsetzende Aussagen können den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen. Wird eine unwahre, ehrenrührige Tatsache über eine Person behauptet, kommt üble Nachrede nach § 186 StGB in Betracht, bei der die betroffene Person nicht einmal die Unwahrheit beweisen muss. Weiß der oder die Äußernde, dass die Behauptung unwahr ist, liegt Verleumdung nach § 187 StGB vor, die mit höherer Strafe bedroht ist.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Zeigt ein Video Aufnahmen aus der Wohnung oder anderen geschützten Räumen oder bloßstellende Bilder, kann § 201a StGB eingreifen. Diese Vorschrift schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen. Erfasst sind etwa heimlich gefertigte Nacktaufnahmen oder Bilder, die geeignet sind, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden.

Nachstellung und Bedrohung

Richtet sich ein Exposing gezielt und wiederholt gegen eine Person, kann Nachstellung nach § 238 StGB vorliegen. Enthält das Video Drohungen, kommt § 241 StGB in Betracht. Was umgangssprachlich als „Cybermobbing“ bezeichnet wird, setzt sich rechtlich aus mehreren dieser Tatbestände zusammen.

Cybermobbing ist kein eigenständiger Straftatbestand im deutschen Recht. Stattdessen greifen je nach Fall mehrere Delikte zusammen, etwa Beleidigung, üble Nachrede, Nachstellung, Bedrohung oder die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Das macht die rechtliche Aufarbeitung nicht einfacher, eröffnet Betroffenen aber oft mehrere Ansatzpunkte.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Exposing-Videos treten in wiederkehrenden Mustern auf. Ein Blick auf typische Konstellationen zeigt, wo die rechtlichen Fallstricke liegen.

Exposing nach Beziehungsende

Besonders häufig sind Rache-Videos nach einer gescheiterten Beziehung. Ein:e Ex-Partner:in veröffentlicht intime Details, private Nachrichten oder Bilder, um die andere Person bloßzustellen. Solche Videos verletzen regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht und oft auch das Recht am eigenen Bild. Werden intime Aufnahmen gezeigt, kommt zusätzlich § 201a StGB in Betracht. Hier ist die Rechtslage für Betroffene meist klar auf ihrer Seite.

„Betrüger“

Ein weiteres Muster ist die öffentliche Bloßstellung einer Person als vermeintliche:r Betrüger:in oder untreue:r Partner:in. Hier greifen die strengen Regeln der Verdachtsberichterstattung.

Ohne belastbare Beweise und ohne Anhörung der betroffenen Person ist eine identifizierende Veröffentlichung unzulässig, selbst wenn der oder die Erstellende von der Wahrheit der Vorwürfe überzeugt ist.

Aufklärungs- und Warn-Videos reichweitenstarker Creator

Reichweitenstarke Accounts verbreiten mitunter Warn-Videos über angebliche Scammer oder unseriöse Anbieter. Solche Formate können einem berechtigten Interesse dienen, unterliegen aber gerade wegen der großen Breitenwirkung erhöhten Sorgfaltspflichten. Wer hier leichtfertig Vorwürfe erhebt, haftet schnell für den entstandenen Schaden.

Weiterverbreiten und Teilen fremder Exposing-Videos

Viele unterschätzen das Risiko beim bloßen Teilen fremder Inhalte. Wer ein rechtsverletzendes Exposing-Video weiterverbreitet, kann dafür eigenständig haften, auch wenn er oder sie es nicht selbst erstellt hat. Jede Verbreitungshandlung kann eine neue Rechtsverletzung begründen.

Welche Ansprüche haben Betroffene?

Wer von einem Exposing-Video betroffen ist, verfügt über ein ganzes Bündel an Ansprüchen. Diese lassen sich zivilrechtlich und strafrechtlich durchsetzen.

Löschung und Unterlassung

Im Zentrum stehen Löschung und Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB und den Vorschriften des KUG. Er richtet sich darauf, dass die Verbreitung gestoppt und künftig unterlassen wird. Daneben besteht ein Anspruch auf Löschung der bereits veröffentlichten Inhalte. Wie Sie konkret gegen Inhalte vorgehen, erklären wir in unseren Beiträgen zu Fotos oder Videos auf Instagram löschen lassen und YouTube-Video löschen lassen.

Schadensersatz und Geldentschädigung

Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Sie kommt vor allem dann in Frage, wenn die Verletzung schwerwiegend ist und sich auf andere Weise nicht ausreichend ausgleichen lässt. Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, etwa wenn durch das Video ein konkreter materieller Schaden entstanden ist, beispielsweise ein Verdienstausfall.

Auskunfts- und Gegendarstellungsansprüche

Um Ansprüche durchsetzen zu können, benötigen Betroffene oft Informationen über die verantwortliche Person. Hier kommen Auskunftsansprüche in Betracht. Enthält das Video unwahre Tatsachenbehauptungen, kann unter Umständen auch ein Gegendarstellungsanspruch bestehen, mit dem die eigene Sicht der Dinge dargestellt wird.

Strafanzeige und Strafantrag

Viele der relevanten Delikte wie Beleidigung oder die Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind Antragsdelikte. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung grundsätzlich einen Strafantrag voraussetzt.

Dabei ist die Frist des § 77b StGB zu beachten: Der Strafantrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem die berechtigte Person von Tat und Täter Kenntnis erlangt hat.

Risiken für Ersteller von Exposing-Videos

Wer selbst ein Exposing-Video erstellt oder verbreitet, geht Risiken ein. Diese reichen weit über eine bloße Löschung des Videos hinaus.

Zivilrechtliche Folgen

Zivilrechtlich drohen Unterlassungsansprüche, die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Gerade die Kosten einer berechtigten Abmahnung muss in der Regel der oder die Verantwortliche tragen. Bei schweren Verletzungen kommt zusätzlich eine Geldentschädigung hinzu, die je nach Fall erheblich ausfallen kann.

Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich kommen je nach Fall Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, die Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in Betracht. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Auch wenn Freiheitsstrafen bei Ersttätern selten sind, bleibt eine Verurteilung mit möglichen Folgen für das Führungszeugnis bestehen.

Medienaufsichtsrechtliche Folgen

Wer journalistisch-redaktionelle Angebote betreibt und gegen die Sorgfaltspflichten des Medienstaatsvertrags verstößt, muss mit Maßnahmen der Landesmedienanstalten rechnen. Diese können Beanstandungen aussprechen und weitere aufsichtsrechtliche Schritte einleiten.

Wie weit das Persönlichkeitsrecht auch in neuen technischen Zusammenhängen reicht, zeigt unser Beitrag Persönlichkeitsrechte und KI: Welche Grenzen gibt es?

Kontakt aufnehmen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Schreiben Sie uns und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Hier klicken oder Dateien hineinziehen

Bis zu 10 Dateien sind möglich

Symbol Papirflieger
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns bei Ihnen.

Unerwarteter Fehler

Leider konnte die Nachricht nicht versendet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert