Die 3 häufigsten Fehler bei der Werbung mit Influencern, Testimonials oder Mitarbeitenden

Es gibt kaum überzeugendere Werbefiguren für Ihr Produkt als überzeugte Kundinnen und Kunden. Was aber ist, wenn Ihre Mitarbeitenden für Ihr Unternehmen werben wollen? Wie sieht es rechtlich aus, wenn Sie Influencer oder Testimonials für Ihre Werbung nutzen wollen? Wir zeigen Ihnen die 3 größten Fehler und helfen Ihnen, diese zu vermeiden.

1. Keine klaren Regelungen für Mitarbeitende

Natürlich gibt es kaum bessere (und günstigere!) Werbung für ein Unternehmen als zufriedene Mitarbeitende. Sind diese von ihrem Arbeitgeber und seinen Produkten und/oder Dienstleistungen überzeugt, empfehlen sie diesen sicherlich auch im Freundes- und Bekanntenkreis gerne weiter. Vielleicht wird sich dadurch auch eine nette Provision oder eine Gehaltserhöhung versprochen.

In jedem Fall sollten Sie aber Social-Media Richtlinien für Ihre Mitarbeitenden aufstellen. Ansonsten kann es schnell ziemlich teuer werden.

Auch bei Werbung durch Mitarbeitende gelten Informationspflichten

In dem Fall, den das Landgericht Freiburg zu entscheiden hatte, hatte ein Autoverkäufer auf seiner Facebookseite mit dem Bild eines Neuwagens für Sonderangebote in dem Autohaus geworben, bei dem er angestellt war. Das Unternehmen haftet nach Ansicht des LG gem. § 8 Abs. 2 UWG für den Mitarbeiter, der durch seinen Post die gesetzlichen Informationspflichten (Kraftstoffverbrauch/CO2 Emissionen) verletzt hat.

2. Keine Kennzeichnungen bei Werbung durch Influencer

3. Kundinnen und Kunden ungefragt zu Testimonials machen

Jedes Unternehmen profitiert von positiven Bewertungen, egal ob auf Google my Business, Facebook oder anderen sozialen Netzwerken. Posten Kundinnen und Kunden Bilder Ihrer Produkte oder Ergebnisse Ihrer Dienstleistungen und schreiben dazu ein paar nette Worte, eignet sich dieser Post auch perfekt zur Bewerbungen Ihres Unternehmens. Wenn Sie solche Posts aber teilen wollen, sollten Sie vorher die Erlaubnis zur Nutzung einholen, insbesondere wenn Sie den Namen nennen wollen. Einschränkungen können sich hier sowohl aus § 22 KunstUrhG (wenn Sie ein Bild, auf dem Kundinnen und Kunden abgebildet sind) nutzen wollen, oder aus dem Urheberrecht (wenn Sie ein von Kundinnen und Kunden angefertigtes Bild nutzen wollen.

Aufpassen müssen Sie, falls die Bewertungen unzulässige Werbeaussagen enthalten, dann müssen Sie gegebenenfalls auch rechtlich dafür einstehen, da Sie sich die Aussagen Zu-Eigen gemacht haben, um damit für Ihr Unternehmen zu werben.

Achtung! Kundinnen und Kunden nicht einfach anschreiben

Wenn Sie die entsprechende Erlaubnis einholen wollen, dürfen Sie Kundinnen und Kunden nicht einfach mittels DM (direct message) oder E-Mail anschreiben. Sie müssen zunächst die Einwilligung zur Zusendung von Werbung (denn so werden diese Nachrichten rechtlich eingestuft) einholen.

Praxistipp: Bei Facebook oder Instagram können Sie zum Beispiel den Post von Kundinnen und Kunden direkt kommentieren und um Erlaubnis fragen, so gehen Sie auf Nummer sicher.

Über die Autorin

Rechtsanwältin Jennifer Leopold

Rechtsanwältin Jennifer Leopold berät Unternehmen und Start-Ups in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts.

Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert