Verbreitung von Kinderfotos ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten

Vielen ist nicht bekannt, dass Kinderfotos nur mit der Einwilligung aller (!) sorgeberechtigten Personen verbreitet werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um das Posten von Bildern im Whats-App-Status oder auf sozialen Netzwerken handelt oder das Verschicken dieser Bilder über Messenger an Dritte.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtslage: Kein Foto ohne Einwilligung!

Im Alltag, vor allem bei Fotos für Kindergärten und Sportvereine wird sich oft darauf verlassen, dass sich entweder niemand im Nachhinein beschwert oder die mündliche Einwilligung des Elternteils, das die Kinder gerade abholt, schon ausreicht.

In diesem Bereich ergeben sich allerdings im Nachhinein oft rechtliche Auseinandersetzungen und schon aus diesem Grund sollten bei Kinderfotos gerade Vereine und Co. die Einwilligungen immer schriftlich von allen sorgeberechtigten Personen (= gesetzlichen Vertretern) einholen. Auch im privaten Bereich kann es sinnvoll sein, sich die Einwilligung zumindest einmal kurz per E-Mail oder Messenger geben zu lassen. Sind die Kinder einsichtsfähig – hier gibt es keine Grenzen, in anderen Bereichen geht man von 14 Jahren aus – kommt es auch auf ihre Einwilligung an.

Am wichtigsten ist hier aber, die Wünsche des allein sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren und keine Fotos von Kindern zu veröffentlichen, wenn dies nicht gewünscht ist.

Erfolgreich Unterlassungsansprüche durchgesetzt

In unserem Fall hatte die Mandantin, die allein sorgeberechtigt war, der Gegenseite mitgeteilt, dass diese natürlich im kleinen Familien- und Bekanntenkreis Bilder von den Kindern verschicken könnte, auf keinen Fall sollte es sich dabei aber um besonders sensible Situationen (zum Beispiel die Kinder in Badekleidung) handeln. Auch die Veröffentlichung auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken sollte unterlassen werden. Diese hielt sich leider nicht an die getroffene Vereinbarung.

Gerade wenn man bedenkt, wie schnell Bilder im Internet die Runde machen und auch vor dem Hintergrund der Gefahr des Cyber-Groomings ist es ein berechtigtes Anliegen, so wenig Bilder seiner Kinder wie möglich im Internet sehen zu wollen.

Wir konnten die Unterlassungsansprüche unserer Mandantin erfolgreich durchsetzen. Es wurde eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und eine Vereinbarung über die Zahlung der entstandenen Kosten getroffen.

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