Immobilien Coaching von Alex Fischer: Vertrag nichtig, Geld zurück?

Axel Fischer ist und bleibt ein vielbeschäftigter Geschäftsmann. Neben teuren Steuercoachings und Membership-Programmen bietet er unter der Marke „Fischer & Cie“ ein Coaching-System mit drei Stufen an: Das Deal Trading-Coaching, das Fix & Flip Master System Coaching und das Offmarket Immobilien Coaching. Die Abrechnung läuft über die AFM GmbH.

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Update 2026: Das Amtsgericht Langenfeld bejaht nach vorläufiger Einschätzung in einem von uns geführten Verfahren die Anwendbarkeit des FernUSG auf das Immobilien Coaching Deal Trading.

Worum geht es bei den Immobilien Coachings von Alex Fischer?

Ein Inmbollien Coaching von Alex Fischer soll Sie befähigen „als Generalist, auf seinem jeweiligen Level, die für ihn ideale Immobilienstrategie zu konzipieren“. Was das genau bedeutet, wird nicht offengelegt. Dabei wird ein dreiteiliges Coaching Programm zugrunde gelegt:

Wer einsteigt, bucht zunächst das Deal Trading Coaching, das laut Leistungsbeschreibung die „leichteste und schnellste Methode“ sein soll, um mit Immobilien zu starten. Erst danach – so die eigene Vorgabe im Dokument – darf überhaupt das Fix & Flip Master System Coaching hinzugebucht werden, das wiederum Voraussetzung für das Offmarket Immobilien Coaching ist.

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Wer das komplette Paket kauft, dem werden zusätzlich Boni „im Wert von 9.997 Euro“ in Aussicht gestellt, darunter ein „Baufinanzierungs- und Beratungsgutschein“ und eine „Ziele-, Probleme- und Strategieanalyse“, die erst am Ende des Kurses eingelöst werden kann.

Kern jedes der drei Programme ist laut Leistungsübersicht ein Bündel aus:

  • Online-Modulen (7 beim Deal Trading, 8 beim Fix & Flip, 9 beim Offmarket-Coaching), die „aufeinander aufbauend“ im Mitgliederbereich freigeschaltet werden,
  • physischen Beilagen wie einem Kompendium, einem „Immobilien Lexikon“ und einem A0-Poster,
  • Zoom-Calls im Wochen- bzw. Zwei-Wochen-Rhythmus (12 bis zu 48 Termine, je nach Paket) sowie
  • einem Zugang zu einer „handverlesenen Community“, einem Netzwerktag in Düsseldorf und – nur beim teuersten Paket – Live-Webinaren und Finanzierungsgutscheinen.

Die „Promises“: belastbare Zusagen oder bloße Verkaufsrhetorik?

Ein Blick auf die tabellarisch aufgeführten „Promises“ der Leistungsbeschreibung erklärt, warum viele Teilnehmende sich überhaupt erst nach einer rechtlichen Lösung vom Vertrag umsehen. Dort wird unter anderem in Aussicht gestellt, innerhalb von „6 bis 8 Wochen“ erste Ergebnisse zu erzielen, pro vermitteltem Deal „5.000 bis 10.000 Euro Eigenkapital“ zu verdienen, beim Fix & Flip Master System Handelsspannen „bis zu einem Faktor von 10“ zu steigern und beim Offmarket Immobilien Coaching Objekte „20 bis 50 % unter Marktwert“ zu erwerben.

Für keine dieser Zahlen liefert die Leistungsbeschreibung eine nachvollziehbare Grundlage. Es wird weder mitgeteilt, auf welcher Datenbasis diese Werte ermittelt wurden, noch bei wie vielen Teilnehmenden sie tatsächlich eingetreten sind, noch welche Marktbedingungen, welcher Kapitaleinsatz oder welcher Zeitaufwand dafür vorausgesetzt werden. Ob und in welchem Umfang sich der wirtschaftliche Erfolg eines Immobiliengeschäfts überhaupt allein durch ein Coaching-Programm „vorhersagbar“ herstellen lässt, hängt in der Praxis von einer Vielzahl außerhalb des Coachings liegender Faktoren ab: Marktlage, Zinsniveau, Verhandlungsgeschick, verfügbares Eigenkapital und nicht zuletzt schlichtes Glück bei der Objektsuche.

Bei einem Preis von mehreren Tausend Euro für das Einsteiger:innen-Programm kann man Zweifel haben, ob die Leistungen ihr Geld wert sind. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar , dass Teilnehmende, die solche Versprechen nicht bestätigt sehen, den Vertrag hinterfragen und nach Wegen suchen, sich davon zu lösen.

Nichtigkeit des Vertrages: Fernunterrichtsgesetz

Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn

  • gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
  • Lehrender und Lernender dabei ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  • der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht.

Fehlt dem Anbieter die dafür nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche staatliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nichtige Verträge können rückabgewickelt werden: Das bedeutet, dass bereits gezahltes Geld wieder zurückgezahlt werden muss.

Die AFM GmbH hat die erforderliche Zulassung nicht.
Entscheidend ist daher allein, ob das Deal Trading Coaching die beiden übrigen Voraussetzungen erfüllt.

  • Lernerfolgskontrolle
    Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für die Lernkontrolle bereits aus, dass der Lernende die Möglichkeit hat, Fragen zu den Lerninhalten zu stellen (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Genau das sieht die Leistungsbeschreibung der AFM GmbH vor: Die Zoom-Calls dienen ausdrücklich dazu, dass Teilnehmende „Fragen an Experten und Spezialisten zu den Inhalten des jeweiligen Coachings stellen“ können, „sodass sichergestellt ist“, dass die Inhalte „wirklich verstanden“ wurden. Wer sich nicht vorbereitet und die Online-Module vorher durcharbeitet, dessen Fragen können im Call gar nicht beantwortet werden – die Leistungsbeschreibung macht das explizit zur Bedingung. Das ist nichts anderes als eine vertraglich verankerte Lernerfolgskontrolle.
  • Überwiegend räumliche Trennung
    Ob asynchrone Inhalte überwiegen, bemisst sich nach ständiger BGH-Rechtsprechung allein anhand des Vertragsinhalts – nicht danach, wie viele Stunden tatsächlich in Live-Calls oder Videos investiert wurden:

„Das Berufungsgericht hat […] eine Gewichtung der asynchronen und synchronen Unterrichtsteile anhand der Dauer der abrufbaren Lernvideos einerseits sowie der Dauer der durchgeführten Live-Calls und Einzelgespräche andererseits vorgenommen […]. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist aber ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen.“ — BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25

Maßgeblich ist also, was geschuldet wird. Nach der Leistungsbeschreibung schuldet die AFM GmbH beim Deal Trading Coaching den Zugang zu 7 Online-Modulen, die mit lebenslangem Zugriff ausgestattet sind. Hinzu kommen ebenfalls asynchrone physische Beilagen wie Kompendium, Immobilien-Lexikon und A0-Poster. Demgegenüber treten die 12 Zoom-Calls, die auf die Laufzeit von 12 Wochen begrenzt sind, deutlich zurück.

Lebenslanger Zugriff

In einem strukturell vergleichbaren Fall hat der BGH in einem obiter dictum bereits vorgezeichnet, wie diese Gewichtung ausfällt, wenn ein Anbieter lebenslangen Modulzugang gegen zeitlich befristete Live-Calls stellt:

„Der Schwerpunkt des Vertrags lag in dem lebenslangen Zugriff auf den aus sechs Modulen bestehenden Videokurs, auf den der Zugriff im ‚Mitgliederbereich‘ eingeräumt wird […]. Diese sind als asynchron zu werten und erfüllen damit die Voraussetzungen einer ‚räumlichen Trennung‘ […] Nach der Vertragsgestaltung der Beklagten liegt der Schwerpunkt ihres Angebots in der von ihr so bezeichneten Mitgliedschaft […]. Hierfür spricht bereits, dass der ‚Zugang zum Mitgliederbereich‘ […] hervorgehoben genannt ist. Zudem wird der Zugang zum Mitgliederbereich, in dem der Videokurs bereitgestellt ist, ‚lebenslänglich‘ mit ‚unbegrenztem Zugriff‘ gewährt. Auch dies deutet darauf hin, dass hierin der Schwerpunkt des Angebots liegt, hinter den der nur 12-monatige ‚Zugriff auf drei wöchentliche Coaching Calls‘ zurücktritt.“

Urteil vom 2. Oktober 2025 – BGH III ZR 173/24

Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 12.06.2025 zudem klargestellt, dass das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist.

Was Betroffene jetzt tun können

Verträge über das Deal Trading Coaching der AFM GmbH dürften nach der Struktur der Leistungsbeschreibung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Angesichts der weitgehend identischen Vertragsgestaltung dürfte dasselbe für die aufbauenden Programme – Fix & Flip Master System Coaching und Offmarket Immobilien Coaching – gelten, die ebenfalls überwiegend auf asynchronen Online-Modulen mit lebenslangem Zugang aufbauen.

Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, sollte insbesondere prüfen (lassen):

  • ob eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Nichtigkeit nach dem FernUSG in Betracht kommt und
  • ob ordnungsgemäß über ein etwaiges Widerrufsrecht belehrt wurde, und
  • ob hilfsweise die Anfechtung erklärt werden kann.

Auch bei bereits älteren Verträgen ist eine Rückforderung nicht ausgeschlossen: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis der für die Erstattung maßgeblichen Umstände, sprich dem Fehlen der Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG. Diese Kenntnis dürften viele Betroffene erst durch die aktuelle Rechtsprechung zu Coaching-Verträgen oder unsere Blogbeiträge erlangt haben.

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