Die rechtliche Lage rund um KI-Musik ist alles andere als eindeutig, und die Gerichte arbeiten gerade erst die ersten Grundsatzfragen ab. Wir erklären, wann an KI-generierter Musik überhaupt ein Urheberrecht entsteht, welche Rechte Sie als Nutzer:in erhalten, welche Fallstricke bei der Veröffentlichung lauern und was die aktuellen Verfahren, etwa GEMA gegen OpenAI vor dem LG München I, konkret für Musikschaffende und Kreative bedeuten.
- 1. KI-Musik und Urheberrecht: Der rechtliche Rahmen in Deutschland
- 2. Wann entsteht Urheberrechtsschutz an KI-Musik?
- 3. Leistungsschutzrecht an KI-generierter Musik?
- 4. AGB der KI-Tools: Welche Rechte räumen Suno, Udio & Co. ein?
- 5. KI-Musik veröffentlichen: Was ist erlaubt?
- 6. Abmahnrisiko: Wann verletzt KI-Musik Rechte Dritter?
- 7. GEMA-Klagen und Trainingsdaten
- 8. Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
- 9. GEMA und KI-Musik: Anmeldung, Vergütung, Mitgliedschaft
- 10. Häufige Fragen zu KI-Musik und Urheberrecht
KI-Musik und Urheberrecht: Der rechtliche Rahmen in Deutschland
Das Urheberrecht wurde geschaffen, als an generative KI noch niemand dachte. Es ist konsequent auf den Menschen zugeschnitten. Wer verstehen will, wie KI-Musik einzuordnen ist, muss deshalb zunächst wissen, was das Gesetz überhaupt schützt und wen es als Urheber:in anerkennt.
Was das Urheberrecht schützt
Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz nur persönliche geistige Schöpfungen. Dieser Begriff hat mehrere Voraussetzungen: Es muss eine menschliche Leistung vorliegen, sie muss eine gewisse Individualität und Schöpfungshöhe erreichen, und sie muss sich in einer wahrnehmbaren Form ausdrücken. Bei Musik können sowohl die Komposition als auch der Text jeweils eigenständig geschützt sein.
Der entscheidende Punkt: Das Werk muss Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen sein. Eine rein maschinelle Erzeugung erfüllt diese Anforderung nicht, weil ihr das persönliche, individuelle Element fehlt. Eine Software, ein Algorithmus oder ein KI-Modell kann kein Urheberrecht erwerben. Diese Grundregel gilt in Deutschland und in der gesamten EU.
Aus dieser Kombination folgt: Ohne menschlichen Schöpfungsakt entsteht kein Urheberrecht. Eine KI produziert zwar ein Ergebnis, aber sie schöpft nicht im rechtlichen Sinn. Wer nur einen Knopf drückt und die Maschine arbeiten lässt, wird dadurch nicht zum Urheber.
Abgrenzung Werk und Leistungsschutzrecht
Neben dem eigentlichen Urheberrecht am Werk kennt das Gesetz sogenannte Leistungsschutzrechte. Für Musik ist vor allem das Tonträgerherstellerrecht nach § 85 UrhG relevant. Wer eine Aufnahme herstellt, also die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, erhält ein eigenständiges Schutzrecht an dieser konkreten Aufnahme, unabhängig davon, ob das aufgenommene Werk selbst urheberrechtlich geschützt ist.
Diese Unterscheidung ist bei KI-Musik wichtig. Selbst wenn an der reinen KI-Komposition kein Urheberrecht besteht, kann sich die Frage stellen, ob an der konkreten Aufnahme ein Leistungsschutzrecht entsteht. Auch hier bleibt jedoch entscheidend, wer welche menschliche Leistung erbracht hat.
Wann entsteht Urheberrechtsschutz an KI-Musik?
Die zentrale Frage lautet nicht „KI ja oder nein“, sondern wie groß der menschliche Beitrag am fertigen Song ist. Je mehr eigene schöpferische Entscheidungen ein Mensch trifft, desto eher entsteht ein Urheberrecht.
Ein Prompt allein reicht nicht
Ein Text-Prompt, mit dem Sie die KI anweisen, einen Song in einem bestimmten Stil zu erzeugen, begründet in aller Regel kein Urheberrecht am Ergebnis. Der Grund liegt darin, dass Sie mit dem Prompt zwar eine Idee vorgeben, das konkrete musikalische Ergebnis aber die Maschine gestaltet. Die notwendige Schöpfungshöhe erreichen Sie damit nicht.
Selbst ausführliche, detaillierte Prompts ändern daran meist nichts. Denn Sie beschreiben ein Wunschergebnis, führen die konkrete Ausgestaltung aber nicht selbst aus. Zwischen Ihrer Vorgabe und dem Output liegt der eigenständige, nicht vorhersehbare Erzeugungsprozess der KI.
KI als Werkzeug
Anders sieht es aus, wenn Sie die KI nur als eines von mehreren Werkzeugen einsetzen und wesentliche schöpferische Entscheidungen selbst treffen. Schreiben Sie den Liedtext selbst, komponieren Sie eine eigene Melodie, arrangieren Sie die einzelnen Elemente oder bearbeiten Sie den KI-Output in einer Digital Audio Workstation umfangreich nach, kann daran ein Urheberrecht entstehen.
Der Vergleich hinkt zwar, verdeutlicht das Prinzip aber gut: Ein Fotoapparat ist auch nur ein technisches Hilfsmittel und dennoch entsteht am Foto ein Schutzrecht, weil die fotografierende Person schöpferische Entscheidungen über Motiv, Ausschnitt und Belichtung trifft. Entscheidend ist immer, ob am Ende ein Mensch das Ergebnis in seinen prägenden Zügen gestaltet hat.
Achtung: Verletzung von Rechten anderer Urheber:innen
„Gemeinfrei“ heißt nicht automatisch „risikofrei nutzbar“. Auch wenn an Ihrem KI-Song selbst kein Urheberrecht besteht, kann er Rechte Dritter verletzen, etwa wenn er einer bestehenden geschützten Melodie zu ähnlich ist oder eine bekannte Stimme imitiert. Fehlender eigener Schutz und fehlende Rechtsverletzung sind zwei völlig verschiedene Fragen.
Miturheberschaft und Bearbeitung
Wirken mehrere Personen an einem Werk mit, ohne dass sich ihre Beiträge trennen lassen, entsteht eine Miturheberschaft nach § 8 UrhG. Bei KI-Musik kann das etwa der Fall sein, wenn eine Person den Text schreibt und eine andere die Melodie über die KI generiert und nachbearbeitet, sofern jeweils ein schöpferischer Beitrag vorliegt. Die KI selbst wird dabei nie Miturheberin, sie zählt schlicht nicht mit.
Denkbar ist auch, dass Sie ein vorhandenes, geschütztes Werk mithilfe von KI bearbeiten. Dann kann eine Bearbeitung nach § 3 UrhG vorliegen, die selbst schutzfähig ist, aber die Zustimmung der Urheber:innen des Originals voraussetzt, sofern Sie sie veröffentlichen wollen.
Praxisbeispiele durchdekliniert
Ein reiner Prompt („Erstelle einen fröhlichen Popsong über den Sommer“) führt zu einem Song, an dem in aller Regel kein Urheberrecht besteht. Weder Sie noch der Tool-Anbieter können Dritten die Nutzung verbieten.
Kombinieren Sie einen selbst geschriebenen, individuellen Liedtext mit einer KI-Vertonung, ist der Text weiterhin urheberrechtlich geschützt, weil er eine eigene geistige Schöpfung darstellt. An der reinen Vertonung durch die KI besteht dagegen meist kein Schutz. Genau diese Konstellation hat das LG Frankfurt beschäftigt, dazu weiter unten mehr.
Nehmen Sie den KI-Output schließlich als Ausgangsmaterial und bauen ihn in einer DAW (Digital Audio Workstation) erheblich um, fügen eigene Spuren hinzu, verändern Struktur und Klangbild und formen ein neues, individuelles Gesamtergebnis, kann daran ein Urheberrecht entstehen. Der Schutz reicht dann so weit, wie Ihr eigener schöpferischer Beitrag reicht.
Vorgehen dokumentieren
Wenn Sie Schutz für Ihre KI-unterstützte Musik beanspruchen wollen, dokumentieren Sie Ihren menschlichen Schöpfungsbeitrag lückenlos. Sichern Sie Ihre Prompts, speichern Sie Zwischenversionen, bewahren Sie DAW-Projektdateien und Sessions auf und halten Sie fest, welche Entscheidungen Sie selbst getroffen haben. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass und wie Sie schöpferisch tätig waren.
Leistungsschutzrecht an KI-generierter Musik?
Wenn an einem Song kein Urheberrecht besteht, weil er ohne relevanten menschlichen Beitrag entstanden ist, ist er im rechtlichen Sinn nicht geschützt. Allerdings kommt ein Leistungsschutzrecht nach § 85 UrhG in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieses entsteht, ist unklar. Soweit bekannt gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen.
In der juristischen Literatur wird angenommen, dass bereits mit der Fixierung der Tonaufnahme ein Leistungsschutzrecht entsteht. Es soll nicht darauf ankommen, ob die Aufnahme selbst Werkqualität hat.
Das Recht steht demjenigen zu, der die „wirtschaftlich-organisatorische Verantwortung“ für die Herstellung des Tonmaterials trägt. Bei Suno & Co. soll diese Verantwortung bei dem KI-Dienst liegen, nicht hingegen beim Nutzer (vgl. Lutzhöft/Hendel, GRUR 2024, 1841; Wiedemann/Stocks, GRUR 2025, 360). Dass der Nutzer den Prompt eingegeben und die Datei heruntergeladen hat, soll nicht ausreichen.
In welchem Umfang die KI-Anbieter dem Nutzer ein Recht an dem Leistungsschutzrecht übertragen, hängt von den Nutzungsbedingungen ab.
Praktische Konsequenzen für Kreative und Unternehmen
Findet jemand Ihren rein KI-generierten Track und nutzt ihn selbst, etwa für ein eigenes Video oder einen Werbespot, können Sie dagegen urheberrechtlich nur etwas unternehmen, wenn Sie ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht erworben haben. Es gibt kein Ausschließlichkeitsrecht, das Sie durchsetzen könnten. Anders liegt es nur, wenn und soweit ein eigener schöpferischer Beitrag von Ihnen im Werk steckt oder ein Leistungsschutzrecht an der Aufnahme besteht.
Für Unternehmen, die KI-Musik etwa als Hintergrundmusik oder Jingle einsetzen, bedeutet das: Sie erwerben durch die bloße Nutzung eines KI-Tools nicht zwingend ein schützbares Firmenasset. Wer eine wiedererkennbare, exklusive Klangidentität aufbauen will, sollte den menschlichen Gestaltungsanteil bewusst erhöhen oder mit echten Komponist:innen arbeiten. Zudem sollten Sie darauf achten, welchen KI-Anbieter und welchen Tarif Sie nutzen.
AGB der KI-Tools: Welche Rechte räumen Suno, Udio & Co. ein?
Weil an rein KI-generierter Musik oft kein Urheberrecht entsteht, regeln die Anbieter das Verhältnis zu ihren Nutzer:innen vertraglich. Was Sie am Ende mit einem Song machen dürfen, ergibt sich deshalb weniger aus dem Urheberrecht als aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Tools.
Die Anbieter räumen Nutzer:innen vertragliche Nutzungsrechte ein. Das heißt, sie erlauben Ihnen im Rahmen der AGB, den erzeugten Song zu bestimmten Zwecken zu verwenden. Ob Sie das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller erhalten, hängt von dem Tarif ab, den Sie gebucht haben.
Free-Tier vs. Paid-Tier
Fast alle Anbieter unterscheiden zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Tarifen. In der kostenlosen Variante ist die kommerzielle Nutzung häufig ausgeschlossen, teilweise behält sich der Anbieter weitgehende eigene Rechte an den erzeugten Inhalten vor. Erst in den kostenpflichtigen Tarifen räumen die Anbieter meist eine kommerzielle Nutzung ein und verzichten auf eigene Ansprüche am Output.
Wer KI-Musik verkaufen, streamen oder in Werbung einsetzen will, muss deshalb zwingend die passende, in der Regel kostenpflichtige Lizenzstufe wählen. Nutzen Sie einen Free-Tier-Song kommerziell, obwohl die AGB das untersagen, verletzen Sie den Vertrag mit dem Anbieter.
Bei Suno beispielsweise erhalten Sie als Nutzer:in in den Tarifen „Pro“ und „Premier“ alle Rechte, die dem KI-Anbieter zustehen abgetreten. Die maßgebliche Klausel (Stand: Fassung vom 26. März 2026) lautet:
„if you are a user who has subscribed to the Pro or Premier paid tier of the Service, Suno hereby assigns to you all of its right, title and interest in and to any Output owned by Suno…“
Free- und Basic-Nutzer erhalten hingegen keine Rechtsübertragung, sondern nur eine sehr enge Nutzungsbefugnis („covenant“).
Was die Anbieter sich vorbehalten und welche Haftungslücken bleiben
Ein oft übersehener Punkt: Die Anbieter garantieren in ihren AGB üblicherweise nicht, dass die erzeugte Musik frei von Rechten Dritter ist. Im Gegenteil, viele AGB schieben das Risiko ausdrücklich auf die Nutzer:innen. Wenn der KI-Song also eine fremde Melodie verletzt, haften in erster Linie Sie als Nutzer:in, nicht der Tool-Anbieter. Diese Haftungsverlagerung ist das größte praktische Risiko.
Die AGB der KI-Anbieter ändern sich laufend, teils mehrmals im Jahr. Verlassen Sie sich nie auf eine ältere Fassung oder auf Hörensagen. Prüfen Sie vor jeder kommerziellen Nutzung die aktuell gültige Fassung der Nutzungsbedingungen und speichern Sie sich ein Exemplar mit Datum, damit Sie später belegen können, welche Regeln zum Zeitpunkt der Erstellung galten.
Sie sind unsicher, ob Sie Ihre KI-generierte Musik veröffentlichen oder kommerziell nutzen dürfen? Wir prüfen die Lizenzlage und mögliche Risiken.
KI-Musik veröffentlichen: Was ist erlaubt?
Der Weg vom fertigen KI-Song bis zur öffentlichen Veröffentlichung führt über Distributoren und Streamingplattformen, die jeweils eigene Regeln aufstellen. Hinzu kommen gesetzliche Kennzeichnungspflichten, die 2026 greifen. Wer diese Anforderungen ignoriert, riskiert die Entfernung seiner Musik oder rechtliche Konsequenzen.
Streamingplattformen
Die großen Plattformen reagieren zunehmend auf die Flut von KI-Musik. Spotify hat in der Vergangenheit große Mengen mutmaßlich KI-generierter oder betrügerischer Uploads entfernt, insbesondere bei Verdacht auf Stream-Manipulation. Deezer kennzeichnet vollständig KI-generierte Titel inzwischen sichtbar und schließt sie teilweise von algorithmischen Empfehlungen aus. Sie müssen also damit rechnen, dass Ihre Musik erkannt, markiert oder entfernt wird.
Distributoren
Wer eigenständig veröffentlichen will, nutzt in der Regel Distributoren wie DistroKid oder TuneCore, die die Musik an die Streamingdienste ausliefern. Diese Anbieter verlangen zunehmend Angaben zum KI-Einsatz und verpflichten Sie, wahrheitsgemäß anzugeben, ob und in welchem Umfang KI verwendet wurde. Falschangaben können zur Sperrung Ihres Accounts und zum Einbehalt von Auszahlungen führen.
KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO
Die KI-Verordnung der EU verpflichtet Anbieter und teils auch Nutzer:innen dazu, künstlich erzeugte Inhalte transparent zu kennzeichnen. Nach Art. 50 KI-VO müssen KI-generierte oder manipulierte Inhalte als solche erkennbar sein. Die einschlägigen Regelungen greifen gestaffelt, die Transparenzpflichten treten 2026 in Kraft. Was im Detail gilt, erläutern wir im Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht 2026.
Rechtssichere Monetarisierungswege
Geld verdienen lässt sich mit KI-Musik, wenn Sie die Rahmenbedingungen einhalten: passende kostenpflichtige Lizenzstufe des Tools, wahrheitsgemäße Angaben beim Distributor, korrekte Kennzeichnung und die Sicherstellung, dass keine fremden Rechte verletzt werden.
Bedenken Sie aber die Kehrseite: Fehlt an rein KI-generierter Musik ein Urheberrecht, können Sie andere nicht daran hindern, denselben oder einen sehr ähnlichen Track ebenfalls zu vermarkten, wenn Sie kein Leistungsschutzrecht erworben haben. Wie Sie Musik in Videos rechtssicher einsetzen, zeigen wir im Beitrag zur Nutzung von Musik in YouTube-Videos.
Abmahnrisiko: Wann verletzt KI-Musik Rechte Dritter?
Das größte rechtliche Risiko bei KI-Musik liegt nicht darin, dass Ihr Song ungeschützt ist, sondern darin, dass er fremde Rechte verletzen kann. KI-Modelle wurden mit riesigen Mengen bestehender Musik trainiert und produzieren deshalb manchmal Ergebnisse, die geschützten Werken oder Stimmen sehr nahekommen.
Ähnlichkeit zu geschützten Melodien und Werken
Erzeugt die KI eine Melodie, die einem bestehenden, urheberrechtlich geschützten Werk zu ähnlich ist, kann darin eine Urheberrechtsverletzung liegen. Ob eine Verletzung vorliegt, hängt davon ab, ob die prägenden, individuellen Züge des Originals übernommen wurden. Weil die KI aus Trainingsdaten lernt, ist die Gefahr unbeabsichtigter Ähnlichkeit real, und Ihnen als Nutzer:in ist oft gar nicht bewusst, dass der Output einem existierenden Song nahekommt.
Nachgeahmte Stimmen bekannter Künstler
Besonders heikel sind KI-Songs, die die Stimme eines bekannten Künstlers oder einer bekannten Künstlerin imitieren. Hier greifen gleich mehrere Schutzrechte: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Stimme als Ausdruck der Persönlichkeit, hinzu kommen mögliche Leistungsschutzrechte ausübender Künstler:innen. Wer einen „neuen Song im Stil von X mit der Stimme von X“ veröffentlicht, bewegt sich auf sehr dünnem Eis und muss mit rechtlichen Schritten rechnen.
GEMA-Klagen und Trainingsdaten
Hinter der Frage, wem KI-Musik gehört, steht ein grundlegenderes Problem: Womit wurden die KI-Modelle überhaupt trainiert? Denn die Systeme, die heute Songs erzeugen, haben zuvor unzählige geschützte Werke verarbeitet. Ob das rechtmäßig war, ist Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren.
Wie KI-Modelle mit geschützter Musik trainiert werden
Um Musik generieren zu können, analysieren KI-Modelle riesige Datenmengen bestehender Aufnahmen und Kompositionen. Dabei werden geschützte Werke vervielfältigt und ausgewertet. Genau hier setzt der Streit an: Rechteinhaber:innen sehen darin einen Eingriff in ihre Verwertungsrechte, die KI-Anbieter berufen sich auf gesetzliche Schranken.
Die TDM-Schranke und ihr maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt
Die zentrale Vorschrift ist die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG, die auf Art. 4 der DSM-Richtlinie zurückgeht. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Auswertung von Werken. Entscheidend ist aber der Nutzungsvorbehalt: Rechteinhaber:innen können der Nutzung ihrer Werke für Text und Data Mining widersprechen. Dieser Vorbehalt muss bei online verfügbaren Werken in maschinenlesbarer Form erklärt werden. Für wissenschaftliche Zwecke gilt zusätzlich die weitergehende Schranke des § 60d UrhG.
Der Streit dreht sich unter anderem darum, ob die Nutzung für das Training kommerzieller Musik-KI überhaupt von § 44b UrhG gedeckt ist und ob ein wirksamer Nutzungsvorbehalt vorlag. Diese Fragen sind noch nicht abschließend geklärt.
GEMA vs. OpenAI und GEMA vs. Suno
Die GEMA hat als erste europäische Verwertungsgesellschaft Musterklagen gegen KI-Anbieter angestrengt, sowohl gegen OpenAI als auch gegen Suno. Sie will grundsätzlich klären lassen, ob die Anbieter Lizenzen für die Nutzung des Repertoires benötigen und ob eine Vergütung an die Urheber:innen zu zahlen ist. Diese Verfahren haben Signalwirkung für die gesamte Branche.
Das LG München I hat im Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden, dass die Wiedergabe memorierter, also im Modell gespeicherter und reproduzierter Liedtexte eine Vervielfältigung darstellt, die nicht ohne Weiteres von der Text-und-Data-Mining-Schranke gedeckt ist. Das Gericht hat damit die Position der Rechteinhaber:innen gestärkt und klargestellt, dass die bloße Berufung auf § 44b UrhG nicht jede Nutzung rechtfertigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
LG München I, Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24
Auch im Verfahren gegen Suno hat das Landgericht München I weitgehend zugunsten der GEMA entschieden. Gegenstand waren unter anderem die bekannten Songs „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Rasputin“ und „Big in Japan“. Auch dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig.
Eigene Musik vor KI-Training schützen
Als Musikschaffende:r können Sie einer Nutzung Ihrer Werke für KI-Training widersprechen. Erklären Sie den Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG in maschinenlesbarer Form, etwa über technische Kennzeichnungen auf Ihrer Website oder in den Metadaten Ihrer Uploads. Achten Sie zudem in Verträgen mit Labels, Verlagen und Plattformen darauf, dass die Nutzung Ihrer Musik für KI-Training nicht pauschal mit abgetreten wird. Eine vertragliche Absicherung ergänzt den gesetzlichen Vorbehalt.
Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Die Gerichte arbeiten die Grundsatzfragen zu KI-Musik gerade erst ab. Mehrere Entscheidungen zeichnen bereits eine Linie vor, auch wenn viele Urteile noch nicht rechtskräftig sind und der Bundesgerichtshof bislang keine höchstrichterliche Klärung geliefert hat.
LG Frankfurt zum Schutz menschlicher Liedtexte trotz KI-Vertonung
Das LG Frankfurt am Main hat sich mit der Konstellation befasst, in der ein Mensch einen eigenen, individuellen Liedtext verfasst und diesen anschließend von einer KI vertonen lässt (Urteil vom 17.12.2025 – 2-06 O 301/25).
Die Kernaussage: Der menschlich geschaffene Text bleibt urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, dass die musikalische Umsetzung durch KI erfolgte. Der Schutz knüpft an den menschlichen Schöpfungsbeitrag an und geht nicht dadurch verloren, dass er mit KI-generierten Elementen kombiniert wird. Das bestätigt die Grundregel: Wo ein Mensch schöpferisch tätig wird, entsteht Schutz, und dieser Schutz überdauert die Einbindung von KI.
LG München I und LG Hamburg zur TDM-Schranke
Neben dem GEMA-Verfahren vor dem LG München I ist die Entscheidung des LG Hamburg im LAION-Verfahren bedeutsam. Dort ging es um die Frage, ob das Erstellen eines Datensatzes für KI-Training von den Schranken für Text und Data Mining gedeckt ist. Das Gericht hat die konkrete Nutzung im Ergebnis für zulässig gehalten, dabei aber die Voraussetzungen der Schranken sorgfältig geprüft und dem Nutzungsvorbehalt große Bedeutung beigemessen.
Im LAION-Verfahren hat das LG Hamburg entschieden, dass das Erstellen eines Trainingsdatensatzes im konkreten Fall von den urheberrechtlichen Schranken für Text und Data Mining gedeckt war. Das Gericht hat dabei die Reichweite von § 44b und § 60d UrhG erörtert und dem maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt eine zentrale Rolle zugewiesen. Die Entscheidung zeigt, dass es stets auf die konkrete Ausgestaltung ankommt, und ist nicht auf jede kommerzielle KI-Nutzung übertragbar.
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23
Die Rechtslage zu KI-Musik ist stark im Fluss. Viele der genannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig, höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs stehen aus. Verlassen Sie sich nicht auf einzelne Instanzentscheidungen als endgültige Antwort, sondern beobachten Sie die Entwicklung und lassen Sie kritische Vorhaben laufend rechtlich begleiten.
GEMA und KI-Musik: Anmeldung, Vergütung, Mitgliedschaft
Für viele Musikschaffende ist die GEMA die zentrale Anlaufstelle, wenn es um die Verwertung von Musik geht. Bei KI-Musik stellt sich deshalb die praktische Frage, ob und wann sich solche Werke anmelden lassen und wie Vergütungen fließen.
Wann KI-unterstützte Musik anmeldbar ist
Die GEMA nimmt Rechte an Werken wahr. Ein Werk im urheberrechtlichen Sinn setzt einen menschlichen Schöpfungsbeitrag voraus. KI-unterstützte Musik lässt sich deshalb nur anmelden, wenn ein hinreichender menschlicher Anteil vorliegt, etwa ein selbst geschriebener Text oder eine eigene, individuell gestaltete Komposition. Reicht Ihr Beitrag aus, um Urheberschaft zu begründen, können Sie das Werk grundsätzlich anmelden.
Reine KI-Musik und die GEMA
Fehlt der menschliche Schöpfungsbeitrag, liegt kein Werk vor. Und ohne Werk gibt es keine Rechte, die die GEMA wahrnehmen könnte. Reine KI-Musik ohne relevanten menschlichen Anteil ist bei der GEMA daher nicht anmeldbar. Wer solche Titel dennoch als eigene Werke anmeldet, riskiert, falsche Angaben zu machen.
GVL und Leistungsschutzrechte
Neben der GEMA nimmt die GVL die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler:innen und Tonträgerhersteller wahr. Auch hier ist entscheidend, ob eine schützbare Leistung vorliegt. Bei rein maschinell erzeugten Aufnahmen ohne menschliche künstlerische Leistung ist der Anwendungsbereich der Leistungsschutzrechte fraglich. Klare Antworten wird auch hier erst die weitere Rechtsprechung liefern.




Schreiben Sie einen Kommentar