Online-Coaching hat sich in den vergangenen Jahren zu einem schnell wachsenden Geschäftszweig entwickelt. Egal ob Abnehmen, finanzielle Unabhängigkeit, oder Liebesglück – es gibt kaum einen Lebensbereich, für den es keinen Coach im Internet gibt. Eine Begleitung durch einen solchen Online-Coach kann jedoch sehr schnell teuer werden. Mitunter werden tausende Euro fällig.
Das Problem: Der Begriff des Coaches ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Das bedeutet: Jede:r kann sich im Internet selbst als Coach bezeichnen, ohne dass die Seriosität der Angebote geprüft wurde.
Unsere Kanzlei hat schon viele Betroffene von unseriösen Coachingverträgen vertreten. Dieser Ratgeber soll Ihnen helfen zu verstehen, wie die Masche Online-Coaching funktioniert, und wie Sie Ihre Rechte geltend machen.
Wie funktioniert Online-Coaching-Abzocke?
Das Angebot an Online-Coaching ist schier unbegrenzt. Gemeinsam ist allen Angeboten aber, dass sie dort ansetzen, wo potentielle Kund:innen vor großen, bedeutsamen Veränderungen oder Herausforderungen stehen und deshalb Rat und Begleitung suchen. Manche Online-Coaches nutzen diese besondere Situation schamlos aus.
- Lifecoaches
Persönlichkeitsentwicklung, Mindset, Manifestation: Online-Coaching, um ein besserer, erfolgreicherer, liebenswerterer Mensch zu werden – das hört sich doch toll an! Problematisch ist allerdings, dass möglicherweise eintretende Erfolge vom Verhalten der Coachees abhängt und damit nie wirklich auf das mitunter teure Programm zurückgeführt werden kann. - Finanz-/Steuer-/Businesscoaches (oft mit E-Commerce-Fokus)
Jeder Mensch wünscht sich vermutlich finanzielle Unabhängigkeit. Dieses Versprechen machen Online-Coaches, indem sie ein großes Vermögenswachstum, ein gut laufendes eigenes Business oder Reichtum durch Wertanlagen als Coachingerfolg verkaufen. Das Streben nach finanzieller Sicherheit und Erfolg wird hier schamlos ausgenutzt. Zu Steuercoachings haben wir bereits einen ausführlichen Artikel geschrieben.
Besonders im Blick: Finanzcoaching-Angebote, die gezielt an Frauen vermarktet werden, weisen laut Verbraucherschutzberichten überdurchschnittlich hohe Preise bei teils vagen Leistungsversprechen auf. - Dating- und Beziehungscoaches
Dating-Coaches versprechen mehr Selbstbewusstsein, bessere Partnerschaft und die große Liebe. Dass ein Dating-Coach für Liebesglück sorgen kann, ist unmöglich. Und trotzdem werben Coaches im Internet genau damit. - Gesundheits- und Wellnesscoaches
Hier ist besondere Vorsicht geboten, insbesondere wenn es um die Behandlung von tatsächlich vorhandenen Erkrankungen geht!
Warnsignale: Diese Red Flags sollten Sie kennen!
Unseriöse Coaching-Angebote folgen meist einem erkennbaren Muster, welches von Verbraucherschutzorganisationen bereits gut dokumentiert wurde.
Unter Druck zum Vertragsabschluss
- Künstliche Verknappung: „Nur noch heute zu diesem Preis“ und Countdown-Timer etc. lösen Angst aus, ein gutes Angebot zu verpassen.
- emotionaler Druck: „Nimm endlich dein Leben in die Hand“ – Appelle an Unsicherheiten, Scham oder unerfüllte Wünsche sind eine beliebte Taktik
- „Kostenloses Erstgespräch“: Was sich erstmal nach einem seriösen Angebot anhört, kann schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn seitens des Gesprächspartners im Gespräch Druck zum Vertragsschluss aufgebaut wird
- Keine Bedenkzeit: Ein seriöser Vertragspartner gibt Ihnen immer Bedenkzeit vor Abschluss eines Vertrages
Unseriöse Versprechen, die kein Coach wirklich beeinflussen kann
Ein Coach kann keine Ergebnisse garantieren, die wesentlich von der Eigenleistung des Coachees abhängen und gar nicht im Einflussbereich des Coaches liegen. Besonders krude: Tritt der versprochene Coaching Erfolg nicht ein, wird die Schuld auf die Kund:innen geladen!
Bei Versprechungen wie diesen ist daher Vorsicht geboten:
- „10.000 EUR Umsatzsteigerung garantiert!“ – Ob und wie sich der Umsatz Ihres Unternehmens steigert, hängt von einem Zusammenspiel vieler Faktoren ab. Ein Coaching mag Impulse für eine Umsatzsteigerung geben, eine bestimmte Summe kann es aber nicht garantieren.
- „10kg abnehmen in 8 Wochen“ – jeder Körper ist anders. Pauschale Aussagen über dessen Funktionsweisen sollten einen hellhörig werden lassen.
- „Depressionen überwinden“, „Akne heilen“ – ein Coach kann aus der Ferne niemals eine ärztliche Behandlung ersetzen!
„Ich habe es geschafft, also kannst du es auch!“
Ein Verweis auf die eigene Erfolgsstory ist ebenfalls kein Beweis für tatsächlich funktionierende Coaching-Methoden, sondern eine reine Marketing-Masche.
Im Vertrag: Das Kleingedruckte höhlt Ihre Rechte aus!
- Vage Leistungsbeschreibung: Vor Vertragsschluss müssen alle wesentlichen Eckdaten eindeutig feststehen – also welche Gespräche und Materialien inbegriffen sind und wie lange das Coaching läuft, denn nur so lässt sich der Coach an dem messen, was er tatsächlich versprochen hat.
- Schwer verständliche AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bewusst kompliziert oder unübersichtlich formuliert sind, erschweren es Verbraucher:innen, ihre Rechte zu erkennen und im Streitfall durchzusetzen.
- Einstufung als Unternehmer:in: Wird im Gespräch oder im Kleingedruckten darauf bestanden, dass Sie als Unternehmer:in auftreten oder eine Umsatzsteuer-ID angeben sollen, versucht der Anbieter damit unter Umständen, Ihre gesetzlichen Verbraucherrechte, etwa das Widerrufsrecht, zu umgehen.
- Langfristige Vertragsbindung: Laufzeiten von 12 oder sogar 24 Monaten zu sehr hohen Preisen sind ein Warnsignal, da sie Betroffene finanziell stark binden und einen Ausstieg bei ausbleibenden Ergebnissen erheblich erschweren.
- Pyramidensystem: Wer Ihnen anbietet, selbst zum Coach ausgebildet zu werden und anschließend weitere Teilnehmer:innen zu rekrutieren, betreibt möglicherweise ein Pyramidensystem, das weniger auf echte Coaching-Leistungen als auf das ständige Anwerben neuer Zahler:innen ausgerichtet ist.
Rechtliche Einordnung: Welche Rechte schützen Sie?
Das FernUSG ist das mächtigste Werkzeug für Betroffene, denn es kann zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrages führen, mit der Folge, dass gezahlte Beträge zurückgefordert werden können.
Sie haben einen überteuerten Coachingvertrag abgeschlossen und benötigen Hilfe. Wir melden uns mit einer kostenfreien Ersteinschätzung.
Was ist Fernunterricht im Sinne des Gesetzes?
Das FernUSG gilt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem: Nach der Rechtsprechung des BGH ist hier Asynchronität das entscheidende Merkmal. Die Parteien müssen nicht gleichzeitig interagieren. Ob rein synchrones Live-Coaching, zum Beispiel via Zoom und Teams, unter das Gesetz fällt, ist noch nicht abschließend geklärt.
- Überwachung des Lernerfolges: Die Anforderungen sind niedrig. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, Nachfragen zu stellen. Kein regelmäßiges Prüfungsformat erforderlich.
- Entgeltlichkeit: Das Angebot erfolgt gegen Bezahlung.
Das OLG Celle hat entschieden: Wenn bei einem Coachingvertrag der beratende Aspekt im Vordergrund steht – also nicht die Wissensvermittlung, sondern die individuelle Beratungsleistung – scheidet die Anwendbarkeit des FernUSG aus. Dies erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung anhand der konkreten Leistungsbeschreibung.
Zulassungspflicht und Rechtsfolge
Nach § 12 FernUSG dürfen Fernunterrichtslehrgänge nur mit einer staatlichen Zulassung angeboten werden. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag
nichtig
– mit der Folge, dass der Anbieter das gezahlte Entgelt nach § 7 FernUSG i.V.m. den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten hat. In der Praxis verfügen die meisten unseriösen Anbieter nicht über eine solche Zulassung.
Sittenwidrigkeit und Wucher, § 138 BGB
Ein Vertrag ist nach § 138 BGB nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. In der Praxis kommt dies beim wucherischen Geschäft in Betracht: wenn ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung und Preis besteht und der Anbieter dabei eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Schwäche ausgenutzt hat.
Wichtiger Hinweis: Sittenwidrigkeit ist in der Praxis schwer durchzusetzen, weil Gerichte hohe Anforderungen stellen. Sie kommt vor allem in Kombination mit anderen Ansprüchen in Betracht.
Anfechtung bei arglistiger Täuschung
Wer beim Vertragsabschluss über wesentliche Umstände getäuscht wurde, z.B. über Qualifikationen des Coaches, über tatsächliche Erfolgsquoten oder über den realen Wert der Leistung, kann den Vertrag nach § 123 BGB anfechten. Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung erfolgen.
Was tun, wenn Sie betroffen sind?
Sie haben viel Geld für ein Coaching gezahlt und jetzt haben Sie das Gefühl, dass etwas nicht stimmt?
Die rechtliche Lage bei Online-Coaching-Verträgen ist komplex. Ob und wie Sie Ihr Geld zurückbekommen können, ist oft von Details abhängig: Wie war der Vertrag formuliert? Was steht in den AGB? Wie wurde das Coaching beworben?
Je nach Konstellation kommen verschiedene Handlungsmöglichkeiten in Betracht. Manche davon sind an Fristen gebunden!
Diese drei Schritte können Sie jetzt unternehmen:
- Unterlagen sichern: Vertrag, AGB, Werbungen, Anfragenverläufe und Versprechen, Zahlungsbelege. Sichern Sie alles, was Sie haben.
- Nicht voreilig handeln: Schreiben Sie dem Anbieter nicht voreilig.
- Anwaltliche Ersteinschätzung einholen: Wir schauen uns Ihren Fall an und sagen Ihnen, welche Ansprüche in Ihrer Situation in Betracht kommen.
Unsere Erfolge gegen die AFM GmbH – warum es sich lohnt, zu handeln
Dass sich der Gang zum Anwalt lohnt, zeigt exemplarisch der Fall AFM GmbH: Das Unternehmen von Alex Fischer verkauft Steuercoachings zu stolzen Preisen von Tausenden Euro, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Unser Kollege Markus Schultz erzielte für einen Mandanten, der über 13.000 € gezahlt hatte, einen Vergleich über 80 % des gezahlten Betrags zuzüglich Anwaltskosten.
Rechtliche Rückendeckung liefern BGH (Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24) und OLG Düsseldorf (29. Juli 2025), die die Nichtigkeit solcher Verträge inzwischen höchstrichterlich bestätigt haben. Und wer denkt, sein Fall sei zu alt: Die Verjährungsfrist läuft frühestens seit dem BGH-Urteil – Altverträge sind also weiterhin angreifbar.
Der Fall AFM steht stellvertretend für viele ähnliche Anbieter. Wer betroffen ist, sollte nicht abwarten. Mehr Informationen zu dem Fall hier.




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