Medien können falsch liegen
Wenn Medien einen Fehler machen, beispielsweise zu Unrecht über ein Fehlverhalten einer Person berichten, kann dies für die Betroffenen große Auswirkungen haben. Da Journalistinnen und Journalisten in aller Regel über Vorgänge berichten, bei denen sie nicht selbst dabei waren, müssen sie sich auf ihre Recherchen verlassen.
Oft gibt es am Anfang nur einen Verdacht, der sich im Zuge einer Recherche verdichtet, aber es bleibt offen, was wirklich vorgefallen ist. Bei jeder Veröffentlichung besteht daher ein Risiko, dass Behauptungen falsch sind. Fehlerquellen gibt es viele: Ein Zeuge kann sich falsch erinnern oder sogar lügen, Dokumente können ein unvollständiges Bild zeichnen.
Anders ausgedrückt: Jede Veröffentlichung hat ein latentes Fehlerrisiko. Würden die Medien für jeden Fehler haften, würde dies eine kritische Berichterstattung gefährden. Dies wäre mit der Pressefreiheit nicht unvereinbar. Aus diesem Grunde braucht es eine Abgrenzung, wann die Medien das Risiko, dass eine Berichterstattung sich später als falsch herausstellt, eingehen dürfen.
„Ist die Berichterstattung zulässig? Bei Veröffentlichungen unterstützen wir mit unserer Erfahrung im Presserecht.“
Sorgfaltspflichten begrenzen die Haftung
Die Lösung für das Dilemma ist, dass Journalistinnen und Journalisten sorgfältig recherchieren müssen. Wenn sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten einhalten, gehen sie ein erlaubtes Risiko ein und sind von einer Haftung befreit. Denn in diesem Fall können sie sich darauf berufen, dass sie berechtigte Interessen wahrnehmen (§ 193 StGB).
Gesetzlich sind Sorgfaltspflichten im Medienstaatsvertrag und den Pressegesetzen der Länder angesprochen.
„Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten […] haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.“
§ 19 Abs. 1 Medienstaatsvertrag
Wie sorgfältig die Recherche konkret sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die Sorgfaltspflichten nach den Aufklärungsmöglichkeiten des Mediums, das berichtet. An die Sorgfaltspflichten dürfen, so das Bundesverfassungsgericht, „keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich generell auf den Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten“ (BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000 – 1 BvR 456/95). Man spricht daher auch von einem „gleitenden Sorgfaltsmaßstab“: Kleine Medien, die eher laienhaft arbeiten, können weniger Recherchen leisten, als große Nachrichtenportale mit Festangestellten, hinter denen große Verlage stehen.
Pressekodex: nur freiwillige Verpflichtung
Auch im Pressekodex sind Sorgfaltspflichten für Medien definiert. Allerdings handelt es sich um Regeln, die nicht rechtlich verbindlich sind und von den Gerichten für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs nicht berücksichtigt werden. Verstößt eine Berichterstattung gegen den Pressekodex, kann der Deutsche Presserat dies auf Grundlage einer Beschwerde feststellen und etwa eine öffentliche Rüge aussprechen.
Privilegierte Quelle: Was gilt rechtlich?
Eine Quelle ohne ergänzende Recherchen zu übernehmen, ist keine gute Idee. Nicht umsonst gibt es im Journalismus das „Zwei-Quellen-Prinzip“. Eine Information kann hiernach veröffentlicht werden, wenn zwei Quellen unabhängig voneinander diese bestätigen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auskunft einer Quelle vertrauenswürdig ist.
Diese journalistische Regel ist allerdings nicht deckungsgleich mit den rechtlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, es handelt sich nur um eine Faustformel. Die Gerichte prüfen im Einzelfall nicht nur, ob es zwei Quellen für eine Behauptung gab, sondern ob unter Berücksichtigung der Aufklärungsmöglichkeiten, der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, u.v.m. die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde.
Bei einer privilegierten Quelle gilt, dass ihr ein größeres Vertrauen entgegengebracht werden darf. Sie können in der Regel ungeprüft übernommen werden, müssen also nicht nachrecherchiert werden.
Anerkannte privilegierte Quellen sind:
- Auskünfte und Pressemitteilungen von Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden (VGH Mannheim, Beschluss vom 4.8.2017 – 1 S 1307/17)
- Parlaments- und Regierungsdokumente (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.6.2024 – 16 W 6/21)
- Gerichtsentscheidungen
- Öffentliche Register (z.B. Handelsregister, Markenregister)
- Meldungen anerkannter Presseagenturen (sog. Agenturprivileg: KG, Urteil vom 07.06.2007 – 10 U 247/06)
Seriöse Medien sind keine privilegierten Quellen
„Wie die Tagesschau berichtet…“: Meldungen bekannter Medien dürfen nicht ohne eigene Recherche übernommen werden, auch wenn dies in der Praxis oft anders aussieht. Die Medien gehen in diesem Fall ein Risiko ein, denn sie haften für die Verbreitung ungeprüfter Medienberichte.
Eine Übernahme ist allerdings nicht erlaubt, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Meldung bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Informationen in sich widersprüchlich sind.
Ist die Mitteilung einer privilegierten Quelle falsch, haften die Medien, die sie übernommen haben, nicht für die Verbreitung. Betroffene können aber unmittelbar gegen die Ausgangsmitteilung vorgehen und Ansprüche gegen die Behörde oder Agentur geltend machen.




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