OLG Düsseldorf: Vertrag über Next-Level-Steuercoaching von Alex Fischer ist nichtig

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Die AFM GmbH von Alex Fischer bietet teure Steuercoachings an, verfügt aber nicht über die notwendige Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz (FernUSG). Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem von der Medienkanzlei PRIGGE Recht geführten Verfahren mitgeteilt. Der Vertrag ist, wie das Gericht detailliert ausführt, nichtig. In der Folge können betroffene Kund:innen ihr Geld zurückverlangen, im Einzelfall mehrere Tausend Euro.

Zum Hintergrund des Verfahrens

Ein Kunde hatte ein Coaching-Paket der AFM GmbH gebucht und wurde von dieser später auf Zahlung von fast 12.000 Euro verklagt. Die Klägerin verlangte zudem Mahn- und Inkassokosten. Der Kunde bestritt jedoch, einen Vertrag wirksam abgeschlossen zu haben und berief sich auf die fehlende Genehmigung nach dem Fernunterrichtsgesetz. Er machte geltend, dass das Coaching als genehmigungspflichtiger Fernunterricht einzustufen sei – ohne dass eine entsprechende Erlaubnis vorliege.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage bereits in erster Instanz ab. Es ließ offen, ob ein Verstoß gegen das FernUSG vorlag, da die Klägerin bereits nicht nachweisen konnte, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen worden war. Somit kam es auf das FernUSG nicht mehr an.

Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun mit Beschluss vom 29.07.2025 angekündigt, die Berufung der AFM GmbH einstimmig zurückzuweisen. Der sogenannte Next-Level-Coaching-Vertrag sei nichtig, weil es sich um genehmigungspflichtigen Fernunterricht handele, für den die AFM GmbH keine Zulassung besitzt.

Das Gericht stellte fest: Die Wissensvermittlung erfolgte überwiegend online und räumlich getrennt – ein klassischer Fall von Fernunterricht. Das Programm sei inhaltlich auf die Vermittlung steuerlicher Kenntnisse ausgerichtet, über Online-Module, Videoinhalte, Webinare und ein digitales Begleitmaterial. Eine persönliche Lernkontrolle sei durch Fragemöglichkeiten und ein Zertifikat ebenfalls vorgesehen – auch dies spreche für die Anwendung des FernUSG.

Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung bestehe nicht. Auch Mahn- oder Inkassokosten seien nicht zu erstatten.

Auszug aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Anwalt: Erstattungsansprüche prüfen lassen

„Die Einschätzung des Oberlandesgerichts ist klar. Wer ein Steuercoaching gebucht hat, das gegen das Fernunterrichtsgesetz verstößt, muss dieses nicht bezahlen. Betroffene können sogar ihr Geld zurückverlangen. Es kommt allerdings immer auf die Inhalte des gebuchten Coaching-Pakets an. Das ist eine Frage des Einzelfalls“, erklärt Rechtsanwalt Markus Schultz, der das Verfahren geführt hat. „Eine Erstattung ist also kein Automatismus, aber viele Kundinnen und Kunden können sich Hoffnung machen und sollten Erstattungsansprüche anwaltlich prüfen lassen.“

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Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge