OLG Dresden: Meinungsfreiheit schützt Kritik an gehissten Deutschlandflaggen

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Wer öffentlich Flagge zeigt, muss kritische Nachfragen zu seinen Motiven aushalten. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in einem von uns vertretenen Verfahren entschieden. Die Berufung unserer Mandantin gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz hatte Erfolg. Mit Urteil vom 2. Juni 2026 (Az. 4 U 1532/25) wies der Senat die gegen sie gerichtete Unterlassungsklage ab und hob damit die vorinstanzliche Entscheidung auf. Unterstützt wurde das Verfahren vom GegenRechtsSchutz.

Anlass des Rechtsstreits war ein WhatsApp-Status unserer Mandantin, in dem sie sich kritisch mit der Symbolik gehisster Deutschlandflaggen an Privathäusern und einem Feuerwehrgebäude in ihrem Wohnort auseinandersetzte. Sie brachte darin ihre Sorge zum Ausdruck, dass von solchen Flaggen die Botschaft ausgehen könne, nicht jeder Mensch sei im Ort willkommen. Ein Ehepaar, dessen Haus in dem Beitrag zu sehen war, klagte auf Unterlassung und sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Meinungsfreiheit überwiegt

Das OLG Dresden stellte klar, dass die Meinungsfreiheit unserer Mandantin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiegt. Entscheidend war für den Senat, dass es sich bei der Äußerung um einen Beitrag zu einer gesellschaftlich und integrationspolitisch bedeutsamen Frage handelte und gerade nicht um die Diffamierung einer Person. Eine unzulässige Schmähkritik verneinte das Gericht ausdrücklich.

Der Senat betonte, dass auch scharfe und von der Bevölkerungsmehrheit nicht geteilte Meinungen vom Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Die Bewertung unserer Mandantin musste dabei nicht mit einem gesicherten Nachweis untermauert werden; es genügte, dass sie auf konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten beruhte und nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen“ war. Solche Anknüpfungspunkte sah das Gericht als gegeben an.

Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, muss Kritik hinnehmen

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Kernaussage der Entscheidung: Das Hissen einer Deutschlandflagge im Außenbereich eines Wohnhauses ist ein öffentlich wahrnehmbares Verhalten. Wer sich auf diese Weise in die Öffentlichkeit begibt, muss hinnehmen, dass die dahinterstehenden Beweggründe hinterfragt und auch kritisch bewertet werden.

„Wer auf rechten Demonstrationen mitmarschiert und im von der AfD propagierten Stolzmonat öffentlich eine Flagge hisst, muss Kritik aushalten. Der Versuch, eine Debatte zu unterdrücken, ist im Berufungsverfahren gescheitert“, so Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der das Verfahren geführt hat. „Die Kläger müssen nun die Prozesskosten für beide Instanzen tragen.“

Pressemitteilung aufgegriffen:

Beck Aktuell: Wer eine Deutsch­land­flag­ge hisst, muss sich kri­ti­sie­ren las­sen

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Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge