Landgericht Dortmund untersagt identifizierende Verdachtsberichterstattung der BILD-Zeitung

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Mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 17 O 38/25) hat das Landgericht Dortmund der BILD-Zeitung untersagt, über einen Fußballspieler aus Nordrhein-Westfalen zu berichten und ihm vorzuwerfen, er habe einen Schiedsrichter geschlagen. Das Gericht gab damit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.

Ausgangspunkt der Berichterstattung war ein Vorfall bei einem Fußball-Spiel der Kreisliga B in Dortmund, bei dem ein Schiedsrichter tätlich angegriffen worden war. Die BILD-Zeitung berichtete unter Nennung des Vornamens sowie des Anfangsbuchstabens des Nachnamens über den Antragsteller und bezeichnete ihn als „Schiri-Schläger“.

Das Gericht stellte klar, dass bereits die Nennung des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens ausreicht, um den Antragsteller zu identifizieren. Außerdem machte es deutlich, dass eine solche identifizierende Berichterstattung ohne rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers unzulässig ist. Die Bezeichnung als „Schläger” unterstelle ihm eine Körperverletzung und sei daher vorverurteilend.

Das Landgericht stellte außerdem fest, dass die BILD-Zeitung dem Antragsteller vor der Veröffentlichung des Artikels keine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Ein einmaliger, unangekündigter Versuch, ihn an seiner Wohnanschrift zu erreichen, reichte dafür nicht aus. Damit hat die BILD-Zeitung in zweierlei Hinsicht nicht den presserechtlichen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung entsprochen. Dem Antragsteller stehe folglich ein Unterlassungsanspruch zu. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwältin Sophie Hartmann, die das Verfahren gegen die BILD-Zeitung geführt hat, erläutert: „Wegen angeblicher Straftaten in der Presse zu stehen, hat schwerwiegende Konsequenzen für Privat- und Berufsleben – die Gerichte setzen jedoch klare Schranken. Für die Medien gelten zu Recht strenge Anforderungen, wenn sie ohne Anonymisierung berichten wollen. Vor allem dürfen Sie den Betroffenen nicht vorverurteilen.“


Entscheidung im Volltext

Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.12.2025 – 17 O 38/25

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Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge