Anwalt für Presserecht

Die Pressefreiheit ist in einer Demokratie unverzichtbar. Wenn die Medien recherchieren, stellen sich aber zahlreiche Fragen: Was ist beweisbar? Wie darf über einen Verdacht berichtet werden? Verletzt eine Berichterstattung den Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten?

Für PR-Abteilungen

Öffentlichkeitsarbeit ist für Gewerkschaften, NGOs und Parteien unverzichtbar. Gerade in Krisensituationen braucht es Erfahrung, um schnell die optimale Strategie festlegen zu können. Wir sind für Sie stets erreichbar, wenn Presseanfragen über Sie hereinbrechen, der Shitstorm tobt oder eine Abmahnung auf dem Tisch liegt.

Dabei kennen wir nicht nur das Recht, sondern entwickeln mit Ihnen im Bedarfsfall auch Sprachregelgungen, um weiteren Schaden abzuwehren. Gerne unterstützen wir auch präventiv, indem wir Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Presserecht fortbilden.

Für Betroffene von Presseveröffentlichungen

Eine falsche Darstellung in den Medien kann existenzbedrohend sein, nicht zuletzt wegen der Auswirkungen auf Familie und Beruf. Setzen Sie daher auf unsere Erfahrung.

Ihr Persönlichkeitsrecht sichern wir gegebenenfalls durch ein gerichtliches Eilverfahren vor weiteren Beeinträchtigungen. Unser Ziel: Ihren guten Ruf bewahren und einen falschen Eindruck unverzüglich korrigieren.

Was können wir für Sie tun?

Überzeugen Sie sich von unseren Leistungen im Presserecht. Zu den folgenden Themen beraten und vertreten wir Sie gerne:

Faktencheck

Reichen die vorhandenen Informationen aus, um eine Behauptung zu belegen? Gerade bei wichtigen Veröffentlichungen wie z.B. investigativen Berichten oder Pressemitteilungen kann ein vorheriger anwaltlicher Faktencheck etwaige Schwachstellen aufdecken.

Krisenkommunikation

Wenn Sie wegen einer (angeblichen) Verfehlung im Licht der Öffentlichkeit stehen, kann eine durchdachte Kommunikation die Wogen glätten. Damit verhindern Sie weiteren Schaden und den nächsten GAU. Wer sofort gegensteuert, kann sogar die Krise in eine Chance verwandeln.

Urheberrecht

Bei der Berichterstattung stellt sich mit Blick auf das Urheberrecht immer wieder die Frage, wann Werke auch ohne Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Wir klären, wann z.B. Zitate zulässig sind und wie ein Beitrag verändert werden muss, um rechtssicher zu sein.

Recht am eigenen Bild

Bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen, um ihn abzubilden? Das Gesetz kennt Ausnahmen, die im Einzelfall zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen können. Wir unterstützen Sie mit unserer rechtlichen Einschätzung, wann eine Bebilderung zulässig ist.

Verdachtsberichterstattung

Die Berichterstattung über einen Verdacht ist besonders schwierig. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Ob eine Person identifizierbar ist und ob unter Namensnennung berichtet werden darf, prüfen wir mit unserer presserechtlichen Erfahrung.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Wenn Sie in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch. Wir vertreten Sie außergerichtlich gegenüber den Medien. Im Fall der Fälle erwirken wir gerichtlich eine einstweilige Verfügung und sorgen dafür, dass die Gegenseite sie einhält.

Wir kennen die Medien

Durch seine langjährige Tätigkeit als Pressesprecher in verschiedenen Organisationen hat Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge praktische Erfahrung im Umgang mit Medien. Neben der fundierten Rechtsvertretung zeichnet sich unsere Herangehensweise dadurch aus, dass sie sich nicht auf einen Weg versteift, sondern flexibel auf neue Entwicklungen reagiert. Damit finden wir sachgerechte Lösungen, um Ihr Anliegen durchzusetzen.

Ein Anwalt für Presserecht unterstützt Zeitungen, Verlage und Blogs bei der rechtlichen Bewertung einer geplanten Veröffentlichung und verteidigt die Freiheit der Berichterstattung z.B. im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Gericht.

Einzelpersonen, die von einer Berichterstattung betroffen sind, sollten schnell handeln, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Ein Anwalt für Presserecht setzt unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz durch. Bei schwerwiegenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten ist auch eine Geldentschädigung möglich.

PR-Abteilungen von Gewerkschaften, NGOs und Parteien können durch eine Vorabprüfung die Qualität ihrer Mitteilungen steigern und gerade bei „heißen“ Themen rechtliche Risiken minimieren. Für den Fall, dass eine rechtliche Auseinandersetzung droht, vertreten wir außergerichtlich und gerichtlich Ihre Interessen.

Ansprüche im Presserecht

Eine Berichterstattung in den Medien darf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht verletzen. Wenn sie es doch tut, stehen dem Betroffenen eine Reihe von Ansprüchen zur Verfügung, um seine Rechtsposition zu sichern. Dabei ist im Presserecht besondere Eile geboten. Denn nur durch schnelles Handeln lassen sich Rechtsverletzungen aus der Welt schaffen, bevor sie großen Schaden anrichten.

Unterlassung von Äußerungen

Der Anspruch auf Unterlassung ist einer der wichtigsten Ansprüche im Presserecht. Der Äußernde darf eine rechtswidrige Äußerung nicht wiederholen. Abgesichert wird der Anspruch außergerichtlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. In dieser verpflichtet sich der Äußernde, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt. Gibt er keine Unterlassungserklärung ab, kann der Betroffene ihn gerichtlich zur Unterlassung verurteilen lassen. Wenn es schnell gehen muss, kann ein Anwalt für Presserecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Mit dieser vorläufigen Regelung sichert er seinen Anspruch, den er dann in einem Hauptsacheverfahren verfolgen kann.

Veröffentlichung einer Gegendarstellung

Geht es um Tatsachenbehauptungen, kann der Betroffene einer Berichterstattung in den Medien seine eigene Version der Ereignisse entgegensetzen. Eine Gegendarstellung zu formulieren ist allerdings nicht einfach und bedarf einer gewissen Erfahrung. Aus diesem Grund sollten sich Betroffene im Falle der Fälle durch einen erfahrenen Anwalt für Presserecht vertreten lassen. Ist die Gegendarstellung zu lang oder bezieht sie sich nicht auf Tatsachen, kann das Medium sie vollständig zurückweisen.

Zu beachten ist außerdem, dass der Betroffene den Abdruck der Gegendarstellung „unverzüglich“ verlangen muss. Mehr als zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Gerichts sollten daher nicht vergehen, wenn der Betroffene nicht riskieren will, dass er seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann.

Ersatz entstandener Schäden

Wer rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingreift, ist zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die durch die Rechtsverletzung entstehen. Aus diesem Grunde muss der Äußernde nicht nur die Rechtsanwaltskosten des Betroffenen erstatten, sondern gegebenenfalls auch einen darüber hinausgehenden Schaden, wenn sich dieser auf die Äußerung zurückführen lässt.

Geldentschädigung bei schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Der Betroffene kann eine Geldentschädigung verlangen, wenn er durch eine Berichterstattung schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Wird er beispielsweise in herausgehobener Weise verächtlich gemacht oder an den Pranger gestellt, kann dies eine Entschädigung in Geld rechtfertigen.

Berichtigung durch den Äußernden

Dauert die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts fort, hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass der Äußernde seine Darstellung berichtigt. Die Berichtigung muss dabei in ihrer Aufmachung, Größe und Platzierung der ursprünglichen Mitteilung entsprechen. Einem Bericht auf der Titelseite einer Zeitung folgt also eine entsprechende Berichtigung an derselben Stelle.