Sondernutzungserlaubnisse werden vorerst wieder erteilt, Plakatierungsrichtlinie soll neu gefasst werden
Nach einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Plakatierung für die Versammlung „Prüfung rettet übrigens Freiheit“ (PRÜF) will die Stadt Mainz künftig wieder Sondernutzungserlaubnisse erteilen. Die grundsätzliche Rechtslage soll anschließend durch eine neue Verwaltungsrichtlinie geklärt werden. Unterstützt wurde das Verfahren durch den Gegenrechtsschutz.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Entscheidung der Stadt Mainz, Plakate und Banner zur Bewerbung von Demonstrationen im öffentlichen Straßenraum generell nicht mehr zu genehmigen. Die Stadt hatte dies damit begründet, dass ihre Plakatierungsrichtlinie aus dem Jahr 2017 lediglich „Veranstaltungen“ aber keine „Versammlungen“ erfasse und daher keine Genehmigungen für Demonstrationsplakate mehr möglich seien.
Betroffen war unter anderem die für den 12. September 2026 geplante Versammlung „PRÜF“. Für diese hatte der Veranstalter Markus Sänger bereits am 9. Juni 2026 eine Sondernutzungserlaubnis über 100 Plakate beantragt. Die Stadt lehnte den Antrag zunächst pauschal ab und erklärte, Demonstrationsplakate generell nicht mehr genehmigen zu wollen.
Im Widerspruch wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Befugnis zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unmittelbar aus § 41 Abs. 1 LStrG Rheinland-Pfalz folgt. Eine zusätzliche verwaltungsinterne Richtlinie ist lediglich ein Hilfsmittel für die Entscheidungsfindung aber keine Voraussetzung dafür, dass die Stadt über entsprechende Anträge entscheiden darf. Vielmehr muss sie ihr Ermessen im jeweiligen Einzelfall ausüben.
Zugleich wurde geltend gemacht, dass ein pauschaler Genehmigungsstopp für Demonstrationsplakate grundrechtswidrig ist. Die öffentliche Bewerbung einer politischen Versammlung dient der Information und Mobilisierung potenzieller Teilnehmer und berührt damit sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Versammlungsfreiheit.
Der Veranstalter Markus Sänger zeigt sich erleichtert: „Ich bin froh, dass die Versammlung beworben werden darf. Ohne Plakatwerbung können wir viele Leute nicht erreichen. Die Stadt muss jetzt aber sicherstellen, dass die Plakatierung auch künftig möglich ist.“
Rechtsanwalt Dr. Sascha Wolf, der das Widerspruchsverfahren geführt hat, erklärt: „Die Stadt Mainz hat die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt. Dass sie ihre Praxis korrigiert, ist insoweit konsequent, wenn auch etwas spät. Das Fehlen einer internen Richtlinie kann kein Grund dafür sein, politische Versammlungswerbung pauschal aus dem öffentlichen Straßenraum zu verbannen.“

