- OLG Köln stuft die BILD-Beschimpfungen „Stütze-Schmarotzer“ und „Stütze-Schnorrer“ als rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung ein.
- Auch die Formulierung, der Betroffene habe sich „auf satte 7.250,77 € Stütze hochgekindert“, ist unzulässig.
- Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.04.2026 entschieden, dass die Bezeichnung eines Mannes als „Stütze-Schmarotzer“ und „Stütze-Schnorrer“ in mehreren Online-Artikeln der BILD rechtswidrig ist. Auch die Äußerung, der Bezieher von Sozialleistungen habe „sich und seine Frau mit acht Nachkommen auf satte 7.250,77 € Stütze pro Monat hochgekindert“ sieht das Gericht wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten als unzulässig an. Es hat dem Betroffenen daher Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bewilligt.
Zuvor hatte das Landgericht Köln wegen zahlreicher weiterer Rechtsverletzungen bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese wurde nun nach der weiteren Gewährung von Prozesskostenhilfe ergänzt.
Zum Hintergrund des Verfahrens
Der Antragsteller, ein achtfacher Familienvater mit Kettenduldung, bezieht Sozialleistungen. Anfang 2026 berichtete die BILD in mehreren Artikeln unter Verwendung von Fotos des Antragstellers und seines abgekürzten Nachnamens über den Sozialleistungsbezug und angebliche Straftaten. Dabei wurden unter anderem die Vornamen der Kinder des Antragstellers in auf einem Bescheid unverpixelt veröffentlicht.
Der Antragsteller wendete sich gegen die identifizierende Berichterstattung in Bezug auf seine Person, darunter die Abbildung von Fotos. Da der Verlag trotz anwaltlicher Abmahnung eine Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte der Antragsteller beim Landgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht gab dem Antrag weitgehend statt und untersagte der Axel Springer Deutschland GmbH unter anderem, Fotos des Antragstellers zu veröffentlichen. Im Übrigen wies es den Antrag zurück, wogegen der Antragsteller erfolgreich eine sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegte.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Köln änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und gewährte dem Antragsteller ergänzend Prozesskostenhilfe. Es war der Auffassung, dass die Berichterstattung über Sozialleistungen mit Begriffen wie „Stütze-Schmarotzer“ und „Stütze-Schnorrer“ das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen. Diese stellten den „sozialen Geltungsanspruch einer Person grundlegend infrage“. Das Gericht führt aus:
Beide Begriffe dienen der Antragsgegnerin im Kontext der angegriffenen Berichte dazu, den Antragsteller wegen seines aus ihrer Sicht unredlich erlangten Sozialleistungsbezugs erheblich herabzusetzen und anzuprangern. Erheblich ehrenrührig ist auch die Bewertung, der Antragsteller habe „sich und seine Frau mit acht Nachkommen auf satte 7.250,77 Euro Stütze pro Monat hochgekindert“, mit der die Antragsgegnerin in respektloser, unsachlicher und abwertender Weise suggeriert, der Antragsteller habe nur deswegen acht Kinder bekommen, um unverdiente Sozialleistungen in erheblicher Höhe in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht berücksichtigte im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit, dass die Antragsgegnerin durch die genannten Formulierungen „die Stimmungsmache gegen den für die deutsche Sozial- und Migrationspolitik nicht verantwortlichen Antragsteller in den Vordergrund“ stelle. Dies gelte insbesondere für einen Beitrag des Chefredakteurs, der sich „nicht nur gegen staatliche Institutionen, sondern auch gegen den Antragsteller richtet, der schon in der fett gedruckten Überschrift als ‚Schmarotzer‘ beschimpft und zu dessen Abschiebung im Befehlston aufgefordert wird“. Dies müsse der Antragsteller nicht hinnehmen.
Bewertung des Verfahrens
Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der den Betroffenen im Verfahren vertreten hat, erklärt: „Die Kampagne der BILD ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Sie verletzt Persönlichkeitsrechte in eklatanter Weise. Das Kalkül, dass der Betroffene sich schon nicht wehren wird, ist nicht aufgegangen.“
Prigge weiter. „Wer Sozialhilfe bezieht, wird sich in der Regel schon aus Kostengründen nicht gegen eine bundesweite Berichterstattung der BILD wehren. Das Verfahren ist wichtig, denn es zeigt, dass Medien nicht Einzelne an den Pranger stellen oder gar beschimpfen dürfen.“
Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht Köln nun entsprechend eine ergänzende einstweilige Verfügung erlassen. Das Verfahren ist bisher nicht rechtskräftig.
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung wurden Sozialhilfebescheide sowie die Akte des Ausländeramtes an Medien durchgestochen. Diesbezüglich wurde bereits eine Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses bei der Staatsanwaltschaft Köln erstattet.
Entscheidung im Volltext
Beschluss des OLG Köln – 15 W 29/26

