OVG NRW, Beschl. v. 06.07.2018 – 15 B 974/18 – Lautsprecherwagen

Am 07. Juli 2018 demonstrierten 18.000 Menschen unter dem Motto „Nein zum neuen Polizeigesetz in NRW! Kein Angriff auf unsere Freiheit und Grundrechte!“ in Düsseldorf. Die Polizei hatte zuvor die Auflage verfügt, dass Lautsprecherwagen nicht in der Versammlung mitgeführt werden dürfen, nur vor und hinter dem Demonstrationszug sollte jeweils ein Lautsprecherwagen erlaubt sein.

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Zur Begründung führte die Behörde an, Lautsprecherwagen in der Versammlung stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit da. Zum einen sei mit der Nutzung von LKWs generell Gefahren verbunden, weil Teilnehmerinnen und Teilnehmer „unter die Räder kommen“ könnten. Zum anderen sei erkennbar, dass Ultra-Gruppierungen verschiedener Fußballclubs und Angehörige des „schwarzen Blocks“ anreisen würden. Diese könnten Lautsprecherwagen als Depots für Waffen oder andere gefährliche Gegenstände nutzen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den gegen die Auflage gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters ab. Das Oberverwaltungsgericht NRW gab dem Antrag in der Beschwerde hingegen statt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Volltext:


15 B 974/18
18 L 2014/18 Düsseldorf

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn E.

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jasper Prigge, Kasernenstraße 23, 40213 Düsseldorf

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Düsseldorf

Antragsgegner,

wegen Anfechtung einer versammlungsrechtlichen Auflage
hier: Beschwerde im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

hat der 15. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 6. Juli 2018

durch

den Richter am Oberverwaltungsgericht A.
die Richterin am Oberverwaltungsgericht B.
den Richter am Oberverwaltungsgericht C.

auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2018, soweit mit diesem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auflage Ziffer 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2018 abgelehnt worden ist, beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5730/18 gegen die Auflage Ziffer 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2018 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller anlässlich der für den 7. Juli 2018 angemeldeten Versammlung „Nein zum neuen Polizeigesetz in NRW! Kein Angriff auf unsere Freiheit und Grundrechte!“ höchstens sechs Lautsprecherwagen einsetzen darf.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-€ festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5730/18 gegen die Auflage Ziffer 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2018 wiederherzustellen,

hat – mit der aus dem Tenor ersichtlichen einschränkenden Maßgabe – Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Danach stellt sich die allein noch streitgegenständliche Auflage Ziffer 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2018 mit dem Inhalt

„Lediglich an der Spitze und am Ende des Aufzuges ist das Mitführen von jeweils einem Fahrzeug (max. zgG 7,5 t) zum Zwecke der Beschallung erlaubt. Im Versammlungsaufzug dürfen keine weiteren Fahrzeuge mitgeführt werden.“

bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig dar.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 -1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 -1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 – 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 – 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 80 – Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 15 B 623/18 -, vom3. November 2017 -15 B 1370/17 juris Rn. 8, vom 27. April 2017 – 15 B 491/17     juris Rn. 6, vom 30. Januar 2017 – 15 A 296/16 juris Rn. 10, vom 29. Dezember 2016 – 15 B 1500/16 juris Rn. 17, vom 7. Oktober 2016 – 15 B 1154/16 juris Rn. 8, vom 29. Juli 2016 – 15 B 875/16 juris Rn. 6, und vom 21. Oktober 2015 -15 B 1201/15 juris Rn. 10.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 -1 BvR 2794/10 juris Rn. 17, vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 – Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 -15 B 623/18 -, vom 3. November 2017 – 15 B 1370/17 -, juris Rn. 10, vom 27. April 2017 – 15 B 491/17 -, juris Rn. 8, vom 30. Januar 2017 -15 A 296/16 juris Rn. 12, vom 29. Dezember 2016-15 B 1500/16 -, juris Rn. 19, vom 7. Oktober 2016-15 B 1154/16 -, juris Rn. 10, vom 29. Juli 2016 – 15 B 875/16 -, juris Rn. 8, und vom 21. Oktober 2015-15 B 1201/15-, juris Rn. 12.

Dabei ist auch die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung prinzipiell vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern.

Vgl. zu diesen Themenkreis BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015-1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 – 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 – 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 24, und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 – Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 15 B 623/18 -, vom 3. November 2017 – 15 B 1370/17 -, juris Rn. 12, vom 27. April 2017 -15 B 491 /17 -, juris Rn. 10, vom 30. Januar 2017 – 15 A 296/16 -, juris Rn. 14, vom 29. Dezember 2016 – 15 B 1500/16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 24. Oktober 2015 -15 B 1226/15 -, juris Rn. 10 ff.

Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.

Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 15. Februar 1979 – VII C 33.76 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012-8 A 514/12 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 – OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 47, Beschluss vom 14. November 2003 – 4 B 365/03 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2006 – 24 CS 06.314 -, juris Rn. 21.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die streitbefangene Auflage Ziffer 5 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Nach Lage der Dinge wird die verfügte Beschränkung auf das Mitführen von lediglich jeweils einem Lautsprecherfahrzeug an der Spitze und am Ende des Aufzugs nicht von einer im Lichte des Schutzgehalts von Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend konkreten Gefahrenprognose getragen.

Die Befürchtung des Antragsgegners, es seien potentiell Ausschreitungen zu erwarten, bei denen die Lautsprecherfahrzeuge eine weitere erhebliche Gefahr für die Versammlungsteilnehmer darstellten, ist nicht auf hinreichend konkrete Anhaltspunkte gestützt. Auch wenn an der angemeldeten Versammlung auch Personen teilnehmen sollten, die dem Spektrum der Antifa und/oder Fußball-Ultra-Gruppierungen zuzurechnen sind, folgt daraus noch nicht, dass es aufgrund dessen mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen wird, bei denen die Fahrzeuge Fluchtwege blockieren könnten. Die angemeldete Versammlung mit dem Motto „Nein zum neuen Polizeigesetz in NRW! Kein Angriff auf unsere Freiheit und Grundrechte!“ wird nach dem Vorbringen des Antragstellers von einer breiten gesellschaftlichen Basis getragen, die sich unter anderem aus den Parteien Bündnis 90/Die GRÜNEN, DIE LINKE, aus den Jusos sowie aus Anwaltsverbänden, Attac und Amnesty International zusammensetzt. Diese Organisationen prägen damit wesentlich den (friedlichen) Charakter der geplanten Versammlung, was maßgeblich gegen eine durch konkrete Tatsachen fundierte Besorgnis von Gewalthandlungen durch die zuvor genannten Ausschnitte aus dem Teilnehmerkreis spricht. In diesem Sinne kann der Antragsteller auch darauf verweisen, dass vorhergehende vergleichbare Versammlungen des „Bündnisses zum Polizeigesetz“ friedlich verlaufen sind. Infolgedessen gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Lautsprecherfahrzeuge als Werkzeug für gewalttätige Auseinandersetzungen ebenso wie als Lagerort für Wurfmaterial genutzt werden könnten. Letzteres würde im Übrigen voraussetzen, dass die als Lautsprecherwagen vorgesehenen Fahrzeuge gewaltbereiten Gruppen bereits im Vorfeld der Versammlung im Einzelnen bekannt und darüber hinaus zugänglich wären, um dort vor Beginn der Versammlung Wurfmaterial deponieren zu können. Für ein solches Szenario spricht jedoch nach dem vorstehend Gesagten nichts Belastbares. Soweit es bei einer Veranstaltung zu einem ähnlichen Thema in Köln am 22. Juni 2018 zu Beleidigungsdelikten, Flaschenwürfen sowie zum Einsatz von pyrotechnischen Erzeugnissen gekommen ist, ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Zusammenhang mit Lautsprecherfahrzeugen bestand oder am morgigen 7. Juli 2018 bestehen könnte.

im Weiteren benennt der Antragsgegner mit den Engstellen, welche die Fahrzeuge entlang der Aufzugsstrecke passieren müssen, nur eine abstrakte Gefahr, die die streitige Auflage nicht zu rechtfertigen vermag. Auch wenn die Aufzugsstrecke mehrere 90°-Wendungen enthält und an der Versammlung, wie vom Antragsteller erwartet, ca. 10.000 Personen teilnehmen werden, bedeutet dies nicht, dass der Einsatz von Lautsprecherwagen an den Engstellen – oder auch anderweitig im Verlauf der Versammlung – eine konkrete Gefahr verursacht. Trifft es aber zu, dass auf derselben Wegstrecke andere (Groß-)Versammlungen wie die Demonstration des DGB zum 1. Mai unter dem Einsatz mehrerer Lautsprecherwagen stattgefunden haben, erscheint das damit verbundene Risiko auch im Rahmen der in Rede stehenden Versammlung als bewältigbar. Ohnehin werden bei Großveranstaltungen wie Karnevalsumzügen auch in kleinteiligen Innenstadtbereichen wie etwa der Düsseldorfer Altstadt zahlreiche motorisierte Wagen eingesetzt, ohne dass dagegen von Seiten der Polizei grundsätzliche Einwände aus Sicht des Gefahrenabwehrrechts erhoben werden. Entsprechendes sollte dann auch für die vom Antragsteller beabsichtigte Versammlung gelten, solange – wie hier nach den erkennbaren Umständen des Einzelfalls – keine konkreten Anhaltspunkte für eine anderslautende Gefahreneinschätzung vorliegen.

Sollte die Versammlung gleichwohl einen unfriedlichen Verlauf nehmen oder es bei der Nutzung von Lautsprecherwagen ansonsten zu Gefahren kommen, könnte der Antragsgegner schließlich ungeachtet der obigen Ausführungen auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung äußerstenfalls sogar auflösen.

2. Der Senat macht von der Befugnis des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Gebrauch und begrenzt die Anzahl der bei der Versammlung am 7. Juli 2018 zulässigen Lautsprecherfahrzeuge auf sechs. Er greift dabei die Einschätzung des Antragstellers auf, der eine solche Anzahl von Lautsprecherwagen angesichts der prognostizierten Größe der Versammlung für erforderlich erachtet, um diese ausreichend technisch verstärkt beschallen zu können. Der Senat sieht dies bei einer Teilnehmerzahl von eventuell 10.000 Personen und einer daraus resultierenden Aufzugslänge von rund 400 m als plausibel an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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