Eintrag in polizeilichen Datenbanken als BtM-Konsument

Wird man von der Polizei kontrolliert, werden darüber Daten in den polizeilichen Datenbanken gespeichert. Was passiert aber, wenn man mal mit einem Joint erwischt wurde und nun über eine Bewerbung für das Lehramt nachdenkt? Oder anderweitig in den Staatsdienst möchte? Wie lange ist man als BtM-Konsument in Datenbanken gespeichert?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist in polizeilichen Datenbanken gespeichert?

Es gibt viele verschiedene polizeiliche und behördliche Datenbanken, diese reichen von der Speicherung bei lokalen Polizeibehörden bis zur bundesweiten Datenbank über Betäubungsmittelkonsument:innen bzw. Menschen, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln aufgefallen sind.

Im Jahre 2014 waren über 150.000 Menschen in der Bundes- und Länderübergreifenden Datenbank INPOL als Betäubungsmittelkonsument:innen gespeichert. Darüber hinaus können auch die Schlagwörter „BtM-Kontakt“ und „Konsument harter Drogen“ gespeichert werden. Auf diese Informationen kann bei jeder polizeilichen Kontrolle zugegriffen werden. Dabei werden diese personenbezogenen Hinweise nicht erst gespeichert, wenn ein strafrechtlicher Schuldspruch erfolgt ist, sondern auch bei Einstellung des Strafverfahrens. Das BKA hat 2014 über 1 Million Menschen als BtM-Konsument geführt.

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Sie wollen wissen, welche Daten die Polizei über Sie speichert? Wir unterstützen Sie bei einem Antrag auf Auskunft.


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Darüber hinaus werden auch Informationen über Strafverfahren und deren Ausgang gespeichert und es gibt das Bundeszentralregister, in dem ebenfalls Daten im Zusammenhang mit Strafverfahren gespeichert werden und aus dem Behörden bei einer geplanten Einstellung mit dem sogenannten „Führungszeugnis“ Auskünfte bekommen. Eine ausführlichere Übersicht über die verschiedenen Datenbanken und die Art der gespeicherten Daten finden Sie in diesem Artikel.

Wie lange sind Informationen gespeichert?

Die Dauer der Speicherung hängt immer von dem konkreten Einzelfall ab. In NRW richtet sich die Speicherung und Löschung nach § 22 PolG NRW. Danach muss bei Erwachsenen nach spätestens 10 Jahren eine Prüfung erfolgen, ob die Speicherung der Daten immer noch erforderlich ist. Da 10 Jahre aber eine sehr lange Zeit sind und die Polizei die Daten grundsätzlich löschen muss, wenn die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, kann ein Antrag auf eine frühere Löschung sinnvoll sein. Ohne einen solchen Antrag erfolgt in der Praxis eher keine Löschung vor den gesetzlich festgelegten Prüfterminen.

Erforderlichkeit begrenzt die Speicherdauer

Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateisysteme sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateisysteme und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüfungstermine dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten […].

§ 22 Abs. 2 PolG NRW

Was passiert bei einer Bewerbung für den Staatsdienst?

Wenn Sie sich für den Staatsdienst bewerben wollen, egal ob als Lehrer, Staatsanwältin, Polizist oder auf eine andere Stelle, bei der Sie verbeamtet werden, müssen Sie der Behörde ein Führungszeugnis vorlegen. Grundsätzlich gilt, dass dort nur Verurteilungen ab 90 Tagessätzen eingetragen werden, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen.

Es handelt sich bei dem Zeugnis für Behörden allerdings um ein „erweitertes Führungszeugnis“ sodass dort auch Verurteilungen auftauchen, die im Hinblick auf der Schutz von Kindern und Jugendlichen problematisch sein könnten und im „normalen“ Führungszeugnis nicht aufgelistet werden. Dies betrifft allerdings selten den (vor allem einmaligen) Konsum von Betäubungsmitteln. Soweit Sie wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen verurteilt wurden und keine weiteren Eintragungen (= frühere Verurteilungen) vorliegen, besteht kein Grund zur Sorge.

Sofern Sie allerdings eine Sicherheitsüberprüfung brauchen, kann je nach Level der Überprüfung auch eine Anfrage bei den Polizeidienststellen ihrer Wohnorte für die letzten 5 Jahre gestellt werden, sodass die Behörde dann auch Kenntnis der bei der Polizei über sie gespeicherten Daten erlangt.

Auch „kleine“ Strafen erscheinen bei früherer Verurteilung

Das Land Berlin hat zum Beispiel einen angehenden Lehrer nicht eingestellt, da er wegen Betruges zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Eintragung wurde nur bekannt, da es bereits eine frühere Eintragung im Bundeszentralregister wegen einer weiteren Straftat gab und der Betrug daher im Führungszeugnis aufgeführt war. Vor dem Landesarbeitsgericht unterlag der Mann, der auf seine Einstellung geklagt hatte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017 – 2 Sa 122/17).

Wie kann ich meine Daten löschen lassen?

Wenn Sie vermuten, dass in polizeilichen Datenbanken Daten über Sie gespeichert sind, können Sie sich gebührenfrei eine Auskunft über diese Daten einholen (Auslagen sind ggf. zu erstatten). In Ihrem Schreiben können Sie die Behörde auch direkt zur Löschung der gespeicherten Daten auffordern. Gerne können Sie dazu auch unser Musterschreiben für polizeiliche Datenbanken verwenden. Sie können den Antrag aber auch durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin stellen lassen.

Untätigkeitsklage bei langer Bearbeitungsdauer

Leider sind die Bearbeitungszeiten für diese Anträge sehr lang. Hat die Behörde nach 3 Monaten noch nicht reagiert, können Sie eine Untätigkeitsklage erheben.

Weigert sich die Behörde, die Daten zu löschen, muss der Löschungsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren (in manchen Bundesländern vorher im Widerspruchsverfahren) durchgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine Monatsfrist ab Zugang des Bescheides gilt. Hier kommt es vor allem auf die Begründung für die Löschung der Daten an, sodass Sie sich von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin vertreten lassen sollten.

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Wir stellen den Antrag auf Auskunft und Löschung für Sie – schon ab 199,00 € (inkl. MwSt.). Im Falle einer Ablehnung prüfen wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Einfach das Formular ausfüllen und wir melden uns bei Ihnen zurück.

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