Wunschdomain bereits vergeben? Das können Sie tun!

Ob eine Webseite geklickt wird, hängt auch von der Domain ab. Mittlerweile sind aber viele Domains vergeben und oftmals werden sie nicht einmal genutzt. Daher stellt sich die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, an die Wunschdomain zu kommen. Wann können Sie verlangen, dass der Inhaber auf die Domain verzichtet und diese löscht?

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Löschung nur bei Rechtsverletzung

Jeder kann eine Domain registrieren, wenn sie frei ist. Eine Pflicht, die Domain dann auch zu nutzen, gibt es grundsätzlich nicht. Der bloße Umstand, dass der Inhaber einer Domain diese nur registriert, aber nicht mit einer Webseite verknüpft, führt noch nicht dazu, dass er das Recht an der Domain aufgeben muss. Umgekehrt haben Sie keine Möglichkeit eine Domain herauszuverlangen, nur weil Sie diese gut gebrauchen können.

Damit die Wunschdomain wieder frei wird, müssen Sie vielmehr durch die Registrierung in Ihren Rechten verletzt sein. Einen Anspruch auf Übertragung der Domain haben Sie aber auch dann nicht. Ihnen steht gegebenenfalls nur ein Anspruch auf Löschung der Domain gegen den Rechtsverletzer zu.

DISPUTE-Eintrag verhindert Übertragung einer Domain

Wenn der bisherige Inhaber der Domain diese löscht, haben Sie keinen unmittelbaren Zugriff. Wer die freie Domain zuerst registriert, wird zum Inhaber. Fordern Sie daher eine Löschung, ohne zuvor eine Registrierung durch Dritte zu verhindern, müssten Sie daher gegebenenfalls auch gegen den neuen Inhaber vorgehen. Gleiches gilt, wenn der bisherige Inhaber die Domain auf einen Dritten überträgt.

Abhilfe schafft, jedenfalls bei Domains mit der Endung „.de“, ein sogenannter DISPUTE-Eintrag bei der deutschen Registrierungsstelle für Domains, der DENIC e.G. in Frankfurt am Main. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird.

Wenn Sie einen DISPUTE-Eintrag für eine Domain beantragen wollen, müssen Sie darlegen, warum Sie meinen, dass Ihnen ein Anspruch auf Löschung gegen den Domaininhaber zusteht.

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Wann besteht ein Recht auf Löschung?

Die Registrierung einer Domain kann vor allem das Namensrecht, aber auch nach dem Markengesetz geschützte Marken und geschäftliche Bezeichnungen, verletzen. Aber auch in dem Fall, dass ein Mitbewerber eine Domain missbräuchlich blockiert, kommen Ansprüche in Betracht. Eine Löschung können Sie aber nur in bestimmten Fällen verlangen:

1. Namensrecht

Ist eine Domain dem Namen einer Person oder eines Unternehmens zum Verwechseln ähnlich, kann der Inhaber des Namens sich dagegen wehren. Man spricht auch von einer unbefugten Namensanmaßung. Dabei muss der Name nicht zwingend in ein Register eingetragen sein. Es reicht aus, dass Sie unter diesem im Rechtsverkehr aufgetreten sind.

2. Markenrecht

Sind Sie Inhaber einer Marke und besteht die Gefahr, dass die Domain mit ihr verwechselt wird, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung. In der Folge muss der Inhaber die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr einstellen. Ein Anspruch auf Löschung besteht allerdings nicht.

3. Wettbewerbsrecht

Registriert ein Mitbewerber eine Domain, ohne diese ernsthaft benutzen zu wollen, um andere Namensinhaber zu behindern, kann dies eine Wettbewerbsverletzung darstellen. In diesem Falle können betroffene Mitbewerber auch eine Löschung verlangen. Bei sog. Tippfehlerdomains kann ebenfalls eine unlautere Behinderung vorliegen.

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Wie sollten Sie vorgehen?

Das richtige Vorgehen ist je nach Domainendung unterschiedlich. Im Falle von „.de“-Domains sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie in einem Ihrer Rechte verletzt sind. Dazu sollten Sie gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen, denn nur wenn Sie eine Rechtsverletzung überzeugend darlegen können, haben Sie eine Chance, die Domain zu erlangen.

  1. Abfrage des Domaininhabers bei der DENIC
    Mit einem WHOIS-Antrag bei der DENIC können Sie herausfinden, wer die Domain aktuell registriert hat. Da die DENIC für die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags stets eine aktuelle Auskunft verlangt, müssen Sie einen Antrag auch dann stellen, wenn Sie genau zu wissen glauben, wer Inhaber der Domain ist.
  2. Antrag auf Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags
    Nachdem Sie die Auskunft erhalten haben, müssen Sie den DISPUTE-Eintrag beantragen. Nutzen Sie dafür das von der DENIC bereitgestellte Formular. Denken Sie daran, die Rechtsverletzung ausführlich zu begründen und vor allem Belege beizufügen. Unternehmen sollten z. B. durch einen Registerausdruck die Namensführung nachweisen.
  3. Inanspruchnahme des Domaininhabers
    Erst nachdem Sie eine Bestätigung über die Einrichtung des Dispute-Eintrags erhalten haben, können Sie sich an den Domaininhaber wenden. Gegebenenfalls müssen Sie eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Beachten Sie, dass Sie bei längeren Auseinandersetzungen vor Ablauf eines Jahres eine Verlängerung des Eintrags beantragen müssen.

Bei anderen Domainendungen hängt das Vorgehen davon ab, um welche Endung es sich handelt.

Schiedsverfahren

Diverse Registrierungsstellen bieten als Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren auch Schiedsverfahren (Dispute Resolution) an. So wird das Verfahren in Bezug auf .eu-Domains vor dem Tschechischen Schiedsgericht (Czech Arbitration Court – CAC) geführt. Dieses ist für den Domaininhaber verpflichtend. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich, kann aber gerichtlich überprüft werden.

Wann haften Registrierungsstelle und Registrar?

Wenn der eigentliche Verletzer nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden kann, stellt sich die Frage, ob vielleicht ein Anspruch gegen die Registrierungsstelle besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass auch eine Registrierungsstelle für eine rechtswidrig genutzte Domain haften kann. Voraussetzung ist, dass ihr die Rechtsverletzung bekannt ist oder sie ihn zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Auch der Registrar, also das Unternehmen, das eine Domain für den Endkunden registriert, kann entsprechend haften, wenn die Verletzung mehr oder weniger auf der Hand lag und er diese kannte oder auf sie hingewiesen wurde.

Fazit

Domainstreitigkeiten sind komplex. Mit dem richtigen Vorgehen können Sie aber durchaus erreichen, dass eine Domain durch den Inhaber gelöscht wird, damit Sie diese registrieren können. Sie sollten aber berücksichtigen, dass nicht jede Rechtsverletzung dazu führt, dass Sie eine Löschung verlangen können. In geeigneten Fällen können Verhandlungen der einfachere und günstigere Weg sein.

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