Welche Arten von Daten gibt es?
Daten darf die Polizei nicht einfach so sammeln. Die Polizeigesetze begrenzen die Speicherung auf bestimmte Zwecke.
- Vorgangsdaten dienen dazu, das Handeln der Polizei zu dokumentieren. Auch nach ein paar Jahren soll die Polizei noch wissen, welche Einsätze an einem bestimmten Tag stattgefunden haben, wer beteiligt war und was geschehen ist. Im Falle, dass später ein Gericht überprüfen muss, ob die Beamt:innen rechtmäßig gehandelt haben, können diese Daten ausgewertet werden.
- Daten zu Ermittlungszwecken sollen die Polizei in die Lage versetzen, Erkenntnisse aus früheren Ermittlungsverfahren für die Aufklärung und Verhütung von Straftaten zu verwenden. Dabei gibt es eine Vielzahl von Datenbanken mit jeweils eigenen Suchmöglichkeiten, z. B. allgemein Daten zu bereits früher verdächtigen Personen (Kriminalaktennachweis, kurz: KAN), zu erkennungsdienstlichen Unterlagen wie Fingerabdrücken oder zu DNA-Mustern.
Für die Betroffenen weniger problematisch sind zumeist die Vorgangsdaten. Daten zu Ermittlungszwecken geben hingegen detailliert Auskunft über Ermittlungsverfahren – und zwar auch dann, wenn eine Schuld der Betroffenen nicht erwiesen ist.
Welche Daten werden gespeichert?
Die Speicherungen richten sich nach der jeweiligen Datenbank. Allgemein werden Personendaten sowie zur Person gehörende Datensätze wie z. B. Adressen, Fahrzeuge oder Telefonnummern sowie Daten zum Vorgang selbst gespeichert.
Das Bundeszentralregister
Im Bundeszentralregister, das beim Bundesamt für Justiz geführt wird, werden vor allem Verurteilungen gespeichert, während die Polizei auch Daten vorhalten darf, wenn die Beweise für eine Täterschaft nicht ausreichend waren, aber ein Restverdacht verblieben ist.
Verdächtigt die Polizei eine Person, eine Straftat begangen zu haben, legt sie eine Kriminalakte an. Die Kriminalakte wird dann nicht nur für das Ermittlungsverfahren geführt, sondern zur Person. Wird die Person erneut einer Straftat verdächtigt, wird die Kriminalakte ergänzt. Sie gibt der Polizei somit einen Überblick über den „kriminellen Lebensweg“.
Dabei führt jede Polizei ihre Kriminalakte für sich, sodass zu einer Person mehrere Kriminalakten existieren können. Bundesweit können die Behörden über den Kriminalaktennachweis einsehen, ob bereits Erkenntnisse zu einer Person bei anderen Polizeien vorhanden sind. Welche Inhalte in Kriminalakten gespeichert werden dürfen, regeln Erlasse der jeweiligen Bundesländer bzw. des Bundes.
Mittels personengebundenen Hinweisen kann die Polizei für die Beamt:innen vermeintlich wichtige Informationen mit einem Schlagwort an einen Personendatensatz heften, z. B.
- besonders gefährlich
- psychisch krank
- ansteckend
- Betäubungsmittelkonsument
Solche Hinweise sind besonders problematisch, weil sie bei einer Datenabfrage auftauchen, ohne dass die handelnden Beamt:innen wissen, warum sie vergeben wurden.
Weitere Datenbanken bestehen zu unterschiedlichen Recherchethemen wie z. B. Gewalttäter, Innere Sicherheit, Personenfahndung. Eine Übersicht geben wir Ihnen in einem weiterführenden Beitrag.
„Sie wollen wissen, welche Daten die Polizei über Sie speichert? Wir unterstützen Sie bei einem Antrag auf Auskunft.“
Wer kann auf die Daten zugreifen?
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Polizeibehörden. Neben Polizeibehörden der 16 Bundesländer sind unter anderem die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt (BKA) oder der Zoll zu nennen.
Jede Polizeibehörde hat Zugriff auf ihre eigenen Daten. Die Landespolizeien nutzen dafür ihre eigenen Datenbanken mit jeweils eigenem Namen.
Zusätzlich können die einzelnen Behörden ihre Daten über das Dateisystem INPOL (Abkürzung für „Informationssystem der Polizei“) bundesweit freigeben. Das Bundeskriminalamt stellt dabei als Zentralstelle die Infrastruktur. Jede Behörde ist aber für die Daten, die sie in INPOL einspeist, selbst verantwortlich. Darüber hinaus haben die Polizeibehörden über INPOL auch einen Zugriff auf europäische Datenbestände.
Innerhalb der Polizei dürfen Daten natürlich nur zu dienstlichen Zwecken abgerufen werden. Dass diese Vorgabe aber in der Praxis nicht immer eingehalten wird, zeigen die zahlreichen Fälle, über die in den Medien berichtet wurde.
Missbrauch von Polizeidaten
Rufen Polizeibeamt:innen Daten missbräuchlich ab, z.B. über ihre Nachbarn oder Prominente, stellt dies eine Verletzung des Datenschutzes dar. Werden die Daten sogar weitergegeben, kann sogar eine strafbare Verletzung von Dienstgeheimnissen vorliegen.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die Dauer der Speicherungen ist zumeist vom Einzelfall abhängig. Während Vorgangsdaten in der Regel nach fünf Jahren anonymisiert werden, können Daten zu Ermittlungszwecken auch deutlich länger vorgehalten werden.
Maßgeblich ist, ob die Polizei die Daten bei künftigen Ermittelungen benötigen wird. Dies ist der Fall, wenn wahrscheinlich ist, dass die betroffene Person in näherer Zukunft erneut in den Kreis der Verdächtigen einer Straftat geraten wird.
Sofort gelöscht werden müssen Einträge nur, wenn erwiesen ist, dass die betroffene Person keine Straftat begangen hat. Verbleibt aber ein Restverdacht, ändert auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nichts daran, dass die Polizei die Daten weiter vorhalten darf.
Generell gilt daher: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens führt noch nicht dazu, dass Daten sofort gelöscht werden müssten. Vielmehr ist anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob ein Restverdacht besteht oder entfallen ist.
Die Speicherdauer beträgt zumeist zwischen fünf und zehn Jahren. Konkret hängt sie von mehreren Umständen ab, unter anderem der Schwere der Tat.
Mit der Speicherung legt die Polizei ein Aussonderungsprüfdatum fest. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Polizei davon ausgeht, dass die Daten wahrscheinlich zu löschen sind. Ist das Datum erreicht, prüfen die Beamt:innen somit, ob die Daten „auszusondern“ (= zu löschen) sind.
Gibt es mehrere Einträge, richtet sich die Speicherung nach dem aktuellsten Eintrag. Das bedeutet, dass alte Daten bei neuen Ermittlungsverfahren weiter gespeichert werden dürfen. Gelöscht wird also grundsätzlich erst, wenn alle Einträge löschungsreif sind.
Wie beantrage ich eine Auskunft über Datenspeicherungen?
Jede Person hat ein Recht darauf, dass die Polizei auf Antrag mitteilt, welche Daten über sie gespeichert sind. Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die möglicherweise Daten vorhält.
Auskünfte muss die Polizei kostenfrei erteilen. Es fallen also gegenüber der Behörde keine Gebühren an.
Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet Ihnen mitzuteilen,
- welche Daten gespeichert sind,
- zu welchem Zweck und nach welcher Rechtsgrundlage,
- die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
In besonderen Fällen darf die Auskunft allerdings abgelehnt werden.
Darüber hinaus wird die Behörde Ihnen mitteilen, wann voraussichtlich eine Löschung erfolgen wird.
Weigert sich die Polizei Daten zu löschen, zu deren Speicherung sie nicht (mehr) berechtigt ist, kann sie hierzu mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gezwungen werden.
Musterschreiben: Antrag auf Auskunft und Löschung
Wenn Sie uns für einen Antrag auf Auskunft und Löschung beauftragen, kümmern wir uns um die Kommunikation mit den Behörden, überwachen laufende Fristen und geben Ihnen für den Fall, dass die Löschung abgelehnt wird, eine Einschätzung, ob ein rechtliches Vorgehen anzuraten ist.
Sie können aber auch selbst tätig werden: Ein Musterschreiben mit einem kombinierten Antrag auf Löschung stellen wir Ihnen hier kostenfrei bereit.
Musterschreiben zum Download
Ein Musterschreiben für einen Antrag auf Auskunft und Löschung bei einer Polizeibehörde können Sie hier herunterladen.
In der Regel verlangen die Polizeibehörden eine Kopie des Personalausweises. Daten auf dem Ausweis, die für die Bearbeitung des Antrags nicht benötigt werden, bspw. das Lichtbild, die Personalausweisnummer, die Staatsangehörigkeit und die Gültigkeitsdauer, können Sie unkenntlich machen.
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