Abmahnung wegen Fälschungen

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Produktfälschung oder eines Plagiates bekommen? Wir erklären Ihnen, was Sie jetzt beachten müssen und womit zu rechnen ist. Eine bloße Idee ist zwar grundsätzlich nicht schutzfähig, aber vielen ist nicht bewusst, dass Zeichen (Logos, Unternehmens- und Markennamen) und auch Designs (zum Beispiel von Schuhen oder Autos) oftmals geschützt sind. Diese dürfen dann nicht ohne Zustimmung der Schutzrechteinhaber:innen genutzt werden.

Sie wollen gegen gefälschte Produkte vorgehen?

Sie haben viel Zeit, Herzblut und natürlich auch Geld in die Entwicklung Ihres Produktes oder den Aufbau Ihrer Marke gesteckt und entdecken nun, dass sie kopiert werden?

Egal ob Plagiate, Nachahmung von Werbekonzepten oder ein übernommenes Design – eine Verletzung Ihrer Schutzrechte müssen Sie nicht hinnehmen.

Manchmal ist aber auch noch gar nicht klar, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt oder vielleicht doch eine Erlaubnis zur Nutzung besteht – hier kann sich eine Berechtigungsanfrage lohnen.

Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klageverfahren – jede Strategie birgt Ihre eigenen Chancen und Risiken. In einem Beratungsgespräch können wir mit Ihnen zusammen klären, welche Strategie für Sie die beste ist.

Markenrecht

Gem. §§ 14 und 15 des Markengesetzes sind Marken und geschäftliche Bezeichnung vor Benutzung durch Unberechtigte geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das geschützte Zeichen, zum Beispiel die Wortmark „adidas“ oder den Nike-Swoosh benutzen oder Zeichen, die diesen zum verwechseln ähnlich sehen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie den guten Ruf anderer Marken nicht ausnutzen dürfen. Wenn Ihr Produkt daher Zeichen enthält, die an bekannte Marken erinnern und Sie hoffen, durch diese Verbindung Kund:innen zum Kauf bewegen zu können, sollten Sie lieber eine andere Strategie wählen.

Designrecht

Es gibt Produkte, die durch das Designrecht geschützt sind. Dabei kommt Inhaber:innen das ausschließliche Nutzungsrecht für eine bestimmte Gestaltung (Farbe, Form, Gestalt) zu. Anders als im Urheberrecht reicht hier nicht eine gewisse individuelle Schöpfungshöhe, sondern das Produkt muss neuartig sein und sich von anderen vergleichbaren Produkten (bzw. dem bekannten Formenschatz) deutlich unterscheiden.

So sind zum Beispiel bestimmte Sportschuhe oder auch Parfumflakons durch das Designrecht geschützt. Aber auch Automodelle und Handys können geschützt werden, hier sind die Möglichkeiten vielfältig. Die unerlaubte Übernahme eines geschützten Designs ist verboten und löst kostenträchtige Ansprüche der Gegenseite aus.

Allerdings wird die Neuart sowie die Eigenart bei der Eintragung nicht geprüft, hier können Sie im Rahmen einer Abmahnung also auch zum Angriff gegen die Eintragung der Gegenseite vorgehen, wenn es sich anbieten.

Wettbewerbsrecht

Obwohl Ideen an sich grundsätzlich nicht schutzfähig sind, kann zum Beispiel dem Unternehmensauftritt im Internet oder bestimmten strategischen Konzepten auch wettbewerbsrechtlicher Schutz zukommen. Dafür ist eine wettbewerbsrechtliche Eigenart nötig.

Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen.

vgl. BGH, GRUR 2001, 251 [253] – Messerkennzeichnung

Ruft die Nachahmung eine Herkunftstäuschung hervor, zum Beispiel weil Verbraucher:innen denken, es handele sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung der Firma, deren Konzept kopiert wurde, stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar.

Strafrechtliche Konsequenzen

Darüber hinaus ist der Verkauf von gefälschten Markenprodukten auch eine Straftat, für die im Falle einer gewerbsmäßigen Begehung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren droht. Für den Fall, dass Sie in diesem Zusammenhang eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommen haben, sollten Sie sich an eine Anwältin / einen Anwalt für Strafrecht wenden.

Was kann bei einer Schutzrechtsverletzung verlangt werden?

Unterlassung

Sie müssen die Rechtsverletzung unverzüglich einstellen. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, müssen Sie eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Anderenfalls kann die Gegenseitige eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken.

Beseitigung

Insbesondere bei Verstößen im Internet reicht es nicht, wenn Sie zum Beispiel die Angebote auf Verkaufsplattformen lediglich löschen. Sie müssen die Bilder immer auch vom Server (sofern es Ihre eigene Homepage ist) und aus der Bildersuche von Google löschen lassen.

Schadensersatz

Hier kann die Gegenseite wählen:
Entweder Sie zahlen einen Betrag, von dem man annimmt, dass Sie ihn mit der Gegenseite vereinbart hätten, wenn Sie über die Nutzung gesprochen hätten (Lizenzanalogie), oder den tatsächlich bei der Gegenseite eingetretenen Schaden oder Sie müssen Ihren Gewinn herausgeben.

Auskunft

Gerade wenn Sie Plagiate verkaufen haben Marken:inhaberinnen ein großes Interesse daran, herauszufinden, wer die Hersteller dieser Produkte sind. Sie müssen daher die Vertriebswege offenlegen und auch Ihre Lieferanten benennen.

Herausgabe / Vernichtung

Bei Markenfälschungen müssen Sie alle in Ihrem Besitz befindlichen Exemplare nach Wunsch der Gegenseite an diese zur Vernichtung an diese herausgeben. Je nach Vereinbarung können Sie die Produkte auch unter Aufsicht selbst vernichten.

Vertragsstrafe

Haben Sie eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und verstoßen dagegen, zum Beispiel weil Sie noch einen Restbestand abverkaufen wollten, wird die Vertragsstrafe fällig. Sie beträgt meist mehrere tausend Euro und erhöht sich mit jedem Verstoß.

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Je nachdem in welchem Rechtsgebiet sich die Fälschung am Ende rechtlich verorten lässt, werden unterschiedliche Kosten fällig. Diese richten sich natürlich immer auch nach der Art und dem Ausmaß der Verletzung und Ihrem Prozessverhalten. Sofern Sie bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und angemessenen Schadensersatz leisten, lässt sich ein gerichtliches Verfahren inkl. der Kosten oft vermeiden.

Für eine Abmahnung werden bei einem Streitwert von 25.000 € für zum Beispiel einen Wettbewerbsverstoß bis zu 250.000 € für die Verletzung einer sehr bekannten Marke Anwaltsgebühren zwischen 1.375,88 € und 3.865,00 € fällig.